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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2022.8 (AG.2022.120))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2022.8 (AG.2022.120): Appellationsgericht

A____ aus Sri Lanka hat mehrere Asylgesuche in der Schweiz eingereicht, jedoch wurde er jeweils nach Frankreich oder Deutschland überstellt. Trotz mehrfacher Aufforderungen weigerte er sich, freiwillig auszureisen. Nachdem er erneut untergetaucht war, wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Ein Einzelrichter prüfte die Rechtmässigkeit der Haft und bestätigte sie für einen Monat bis zum 17. März 2022. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2022.8 (AG.2022.120)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2022.8 (AG.2022.120)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2022.8 (AG.2022.120) vom 18.02.2022 (BS)
Datum:18.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Ausländer; Beurteilte; Wegweisung; Ausländerrecht; Verfügung; Migration; Verhandlung; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Lanka; Vollzug; Migrationsamt; Basel; Untertauchen; Ausschaffungshaft; Schweiz; Frankreich; Mehrfachgesuch; Mitgliedstaat; Untertauchensgefahr; Ausreise; Basel-Stadt; Sachverhalt; Urteil; Ausreisefrist; Entscheid; Beurteilten
Rechtsnorm: Art. 83 AIG ;
Referenz BGE:128 II 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2022.8 (AG.2022.120)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2022.8


URTEIL


vom 18. Februar 2022




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Sri Lanka,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr.48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamts vom 17. Februar 2022


betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt


A____ (Beurteilter) reichte am 29. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat hierauf mit Verfügung vom 18. Mai 2010 nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich an. Am 28. Oktober 2010 wurde er nach Frankreich überstellt. Am 20. Dezember 2013 reichte der Beurteilte in der Schweiz ein nächstes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 jedoch nicht eintrat. Zugleich ordnete das SEM seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich an, wohin er am 17. März 2014 überstellt wurde. Auf ein weiteres Mehrfachgesuch von A____ (eingegangen beim SEM am 30. März 2015) trat das SEM mit Verfügung vom 18.Mai 2015 nicht ein und ordnete erneut seine Wegweisung in den zuständigen Mitgliedstaat Frankreich an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab. In der Folge tauchte der Beurteilte unter. Mit Schreiben vom 7. März 2019 reichte er ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. April 2019 trat das SEM auch hierauf nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland an. In der Folge tauchte A____ unter. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Deutschland nahm das SEM sein Mehrfachgesuch wieder auf. Nach vertiefter Anhörung zu seinen Asylgründen wies das SEM dieses ab, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und gewährte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Juli 2021. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.Juli 2021 nicht ein.


Am 26. August 2021 hat A____ bei der Rückkehrberatung vorgesprochen und angegeben, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen und daher auch keine Rückkehrhilfe bzw. Rückkehrberatung beanspruchen wolle. Mit Schreiben des SEM vom 5. November 2021 wurde die Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2021 verlängert. Am 9. Dezember 2021 hat der Beurteilte dem Migrationsamt schriftlich mitgeteilt, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen werde. Am 11. Februar 2022 stellte er ein Wiedererwägungsgesuch, welches am 17.Februar 2022 abgewiesen wurde (eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung). Anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vom 17. Februar 2022 um 09.00 Uhr wurde er schliesslich festgenommen und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt.


Am 18. Februar 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden (der vom Beurteilten erbetene Vertreter hat mangels zeitlicher Ressourcen auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG122.300]).


2.

2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz.10.94).


2.2 Das SEM hat A____ am 18. Mai 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der geschilderte Sachverhalt macht deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, was er auch bereits mehrfach ausgeführt und mittels mehrfachem Untertauchen, der Weigerung, Rückkehrhilfe zu beanspruchen und dem Verstreichenlassen der Ausreisefrist, auch unmissverständlich untermauert hat. Die an der heutigen Verhandlung geäusserte Absicht, sich zur Verfügung zu halten, ist angesichts des im Sachverhalt Ausgeführten nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art.76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).


3.

Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde in der Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 und dem Entscheid betreffend Wiedererwägung (vom 17. Februar 2022) eingehend geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht zumutbar sei. Ergänzend kann hierzu auf den durch den Einzelrichter beim SEM erhältlich gemachten Bericht «Lagefortschreibung Sri Lanka» vom 29. Juli 2021 (abrufbar unter: shorturl.at/nEOR8, zuletzt besucht am 18. Februar 2022) verwiesen werden. Daran ändern auch die im Wiedererwägungsgesuch und heute geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nichts, zumal das SEM überzeugend erwogen hat, dass psychische Krankheiten auch in Sri Lanka behandelt werden können. Indes sollte sich der Beurteilte bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden. Auch ist seine medizinische Betreuung auf dem Sonderflug gewährleistet. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten das nun gewählte Vorgehen (Verhaftung zwecks Verbringung auf Sonderflug) mehrfach angekündigt. Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich ist mit der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung bzw. des schon nächstens stattfindenden Sonderflugs auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Dass die Ausschaffungshaft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist, ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ebenfalls nicht zu beanstanden.


4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs.1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).



Demgemäss erkennt der Einzelrichter:


://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17. März 2022, rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.




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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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