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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2022.3 (AG.2022.41))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2022.3 (AG.2022.41): Appellationsgericht

Ein tunesischer Staatsangehöriger wurde am Bahnhof SBB in Basel ohne gültige Reisepapiere festgenommen und in Dublin-Vorbereitungshaft genommen. Er hat die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung beantragt. Das Migrationsamt stützt die Haftanordnung auf das Verhalten des Betroffenen, das darauf schliessen lässt, dass er behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Haft wurde als rechtmässig und angemessen befunden, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Einzelrichterin entscheidet, dass die Haft bis zum 7. März 2022 rechtmässig ist und das Migrationsamt angewiesen wird, dem Betroffenen das Urteil in verständlicher Sprache zu eröffnen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2022.3 (AG.2022.41)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2022.3 (AG.2022.41)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2022.3 (AG.2022.41) vom 20.01.2022 (BS)
Datum:20.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Schlagwörter: Migration; Migrationsamt; Dublin; Frankreich; Basel; Person; Verfahren; Wegweisung; Vorbereitung; Ausländer; Behörde; Rückübernahme; Vorbereitungs; Vorbereitungshaft; Überprüfung; Kantons; Basel-Stadt; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Haftanordnung; Frist; Dublin-Staat; Dublin-Verfahren; Einzelfall; Asylantrag; Eurodac
Rechtsnorm: Art. 64a AIG ;Art. 75 AIG ;Art. 76a AIG ;Art. 80 AIG ;
Referenz BGE:142 I 135;
Kommentar:
Spescha, Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76 AIG SR, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2022.3 (AG.2022.41)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2022.3


URTEIL


vom 20. Januar 2022




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Tunesien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Januar 2022


betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt


Der tunesische Staatsangehörige A____ wurde am 18. Januar 2022 am Bahnhof SBB in Basel von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und konnte keine gültigen Reisepapiere vorweisen. Er verfügte einzig über eine Fotografie seines tunesischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Auf Anweisung des Migrationsamts wurde er zu Handen desselben festgenommen. Das Migrationsamt hat am 19. Januar 2022 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen verfügt. A____ verlangt die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2022 ist A____ ausserdem wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu CHF 30.- sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 200.- verurteilt worden.


Erwägungen


1.

Gemäss Art.80aAbs.3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.



2.

In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 4). Das Vorliegen eines Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.


3.

3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art.76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublin-Vertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).


3.2 Das Migrationsamt stützt die Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Gemäss den behördlichen Abklärungen hat A____ am 19. März 2019 in Frankreich einen Asylantrag eingereicht (s. Meldung der zentralen Fingerabdruckdatenbank der EU in Asylangelegenheiten [Eurodac]). Eine Rückfrage des Migrationsamts vom 19. Januar 2022 an die französischen Behörden hat sinngemäss sodann ergeben, dass er bis am 8. August 2019 Dokumente im Rahmen seines Asylgesuchs bei den französischen Behörden hätte einreichen müssen und er seit diesem Datum als untergetaucht gilt («Seitdem haben wir keine Spur von ihm in Frankreich»). A____ selber gab an, er befinde sich in Frankreich «in einem Verfahren für einen Aufenthaltstitel». Er arbeite in Frankreich und habe ein Visum. Auf den Hinweis, dass dieses Visum aus dem Jahre 2018 datiere und längst abgelaufen sei, gab er zu, dies zu wissen und wiederholte, dass er in Frankreich arbeite. Weiter wurde ihm vorgehalten, dass er für die französischen Behörden seit August 2019 als untergetaucht gelte, nachdem er im März 2019 in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. Er meinte dazu, in Frankreich einen Anwalt mit der Beschaffung offizieller Papiere beauftragt zu haben und seither zu arbeiten (s. Protokoll der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. Januar 2022). Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich A____ wissentlich seit spätestens August 2019 illegal in Frankreich aufhält und ohne Arbeitsberechtigung dort auch arbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung dem Migrationsamt für eine Überstellung nach Frankreich im Falle einer Rückübernahme nicht zur Verfügung steht. Vielmehr liegt nahe, dass er diesfalls untertauchen wird, um sich weiterhin in Frankreich sonst wo im Schengenraum illegal aufzuhalten und zu arbeiten. Die Haftanordnung ist daher rechtmässig. Dass mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein Gebiet des Kantons und eine Meldepflicht, die Rückübernahme sicherstellen kann, ist nicht anzunehmen. A____ lebt entsprechend seinen Angaben seit rund 2,5 Jahren ohne Aufenthaltsberichtigung in Frankreich und lässt sich trotz fehlender Dokumente auch nicht davon abhalten, im Schengenraum zu reisen. Er hält sich offensichtlich nicht freiwillig an behördliche Anweisungen. Die Haft ist folglich für die Sicherstellung einer zukünftigen Rücküberstellung notwendig.


4.

Das Migrationsamt hat A____ am 19. Januar 2022 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) gemeldet und um Einleitung des Rückübernahmeverfahrens ersucht. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen.

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).



Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:



://: Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 18. Januar2022 bis 7. März 2022 rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.



Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange




Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



Bestätigung



Dieses Urteil wurde ________A_________________________ durch das


Migrationsamt in _________________ Sprache eröffnet.



Datum:


Unterschrift Beurteilter:


Unterschrift Migrationsamt:





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