Zusammenfassung des Urteils AUS.2022.11 (AG.2022.163): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hat am 24. Februar 2022 ein Urteil gefällt, das die Ausschaffungshaft eines albanischen Staatsangehörigen namens A___ bestätigt. Dieser wurde aufgrund eines Einreiseverbots und früherer Verurteilungen wegen Verbrechen festgenommen. Das Gericht entschied, dass die Haft gerechtfertigt und angemessen ist, um die Durchsetzung der Wegweisung sicherzustellen. Es wurden keine Kosten erhoben. Der Richter, Dr. Alexander Zürcher, wies das Migrationsamt an, das Urteil dem Betroffenen verständlich zu übermitteln.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | AUS.2022.11 (AG.2022.163) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.02.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung der Ausschaffungshaft |
Schlagwörter: | Migration; Migrationsamt; Basel; Basel-Stadt; Einreise; Ausländer; Verbrechen; Schweiz; Verbindung; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Verfügung; Einreiseverbot; Verbrechens; Ausschaffung; Urteil; Kantons; Albanien; Ausschaffungshaft; Freiheitsstrafe; Vollzug; Verhandlung; Haftgr; Appellationsgericht; Verwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 80 AIG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.11
URTEIL
vom 24. Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [ ] 1976, von Albanien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse48, 4057Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Februar 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
dass der albanische Staatsangehörige A___ am Nachmittag des 22.Februar 2022 anlässlich einer Wohnungskontrolle an der Hüningerstrasse33 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte, dass er mit einem ihm am 20.November2015 eröffneten und bis zum 16.November2027 gültigen Einreiseverbot, lautend auf den Alias-Namen B___, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten darf;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A___ verfügte;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 23.Februar2022 die Wegweisung von A___ wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz (Verurteilung wegen eines Verbrechens) anordnete;
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A___ mit Strafbefehl vom 23.Februar 2022 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR142.20) für schuldig erklärte und ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (1Tagessatz getilgt durch 1 Tag Freiheitsentzug) zu CHF30.- (Aufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von 4Jahren) sowie zu einer Busse von CHF360.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) verurteilte;
dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 23.Februar 2022 für 12Tage, d.h. bis zum 6.März2022, 15.45 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art.76 Abs.1 lit.b Ziff.1 in Verbindung mit Art.75 Abs.1 lit.c und hAIG angeordnet hat;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts vom 23.Februar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;
dass A___ im Wissen um das ihm am 20.November2015 eröffnete und bis zum 16.November 2027 bestehende Einreiseverbot nach seinen eigenen Angaben vor rund zwei Wochen in die Schweiz eingereist ist und sich seither unberechtigt hierzulande aufhält;
dass damit der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass A___ mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 5.Oktober2009 wegen Verbrechens und Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.Juni2012 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5Jahren und 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist;
dass damit auch der weitere Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass das Migrationsamt bei A___ zu Recht von einer Untertauchensgefahr aus-geht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil die Änderung seines frü-heren Namen B___ auf A___ und die Ausstellung eines Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte, das bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen im Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der Einreisesperre zeigt, dass A___ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Vorbringen, freiwillig nach Albanien auszureisen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen nützen würde;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein sollte;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A___ angeordnete Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 6. März 2022, 15.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A___ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A___
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A___ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift Migrationsamt:
_____________________
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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