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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2021.44 (AG.2021.732))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2021.44 (AG.2021.732): Appellationsgericht

Ein algerischer Staatsangehöriger, A____, wurde aufgrund von Einreiseverboten und Fluchtverdacht im Rahmen des Dublin-Verfahrens inhaftiert. Aufgrund seiner wiederholten rechtswidrigen Einreisen und Fluchtversuche wurde eine Vorbereitungshaft von sieben Wochen angeordnet. Das Gericht prüfte die Rechtmässigkeit der Haft und entschied, dass sie angemessen ist. A____ verweigerte jegliche Mitwirkung und äusserte den Wunsch, nicht nach Italien zurückzukehren. Die Haft wird als notwendig erachtet, da A____ als hochmobil gilt und sich der Wegweisung entziehen könnte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2021.44 (AG.2021.732)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2021.44 (AG.2021.732)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2021.44 (AG.2021.732) vom 28.12.2021 (BS)
Datum:28.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Schlagwörter: Beurteilte; Verfahren; Basel; Migration; Dublin-Verfahren; Schweiz; Migrationsamt; Wegweisung; Staat; Einreise; Kanton; Vorbereitung; Einreiseverbot; Basel-Stadt; Person; Vorbereitungs; Italien; Kantons; Vorbereitungshaft; Ausländer; Wochen; Überprüfung; Deutschland; Dublin-Staat; Entscheid; ürde
Rechtsnorm: Art. 75 AIG ;Art. 76a AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spescha, Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76 AIG SR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2021.44 (AG.2021.732)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2021.44


URTEIL


vom 28. Dezember 2021




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Algerien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse48, 4057Basel



Gegenstand


Verfügung des Migrationsamts vom 27. Dezember 2021


betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt


Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 24. Dezember 2021 um 11.30 Uhr von der Kantonspolizei Tessin einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beurteilte im automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) mit einem ZEMIS-Einreiseverbot und SIS-Einreiseverbot belegt ist. Da der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug im Dublin-Verfahren zuständig ist, wurde A____ am 27.Dezember 2021 dem Kanton Basel-Stadt zugeführt, wo das Migrationsamt gleichentags eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR142.20) von sieben Wochen verfügte. Der Beurteilte hat bei seiner Befragung in Basel jegliche Mitwirkung verweigert, sodass im Zweifel eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft erfolgt.



Erwägungen


1.

Gemäss Art.80aAbs.3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art.80Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.


2.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art.76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E.2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.März 2014 S.2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5.Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene - wie vorliegend - in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E.2.1).


2.2 Nachdem A____ gemäss EURODAC-Trefferformular bereits in Deutschland, Italien und Frankreich um Asyl ersuchte, stellte er am 14. August 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trat mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. September 2018 nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn nach Deutschland weg. Zudem wurde ihm am 2. Oktober 2018 ein Einreiseverbot (gültig vom 5. Oktober 2018 bis zum 4.Oktober 2021) eröffnet. Die für den 4. Oktober 2018 geplante Rückführung nach Deutschland konnte zunächst nicht durchgeführt werden, da A____ den Flug nach Deutschland nicht antrat. Am 6. Juni 2020 reiste der Beurteilte in Missachtung des Einreiseverbots von Frankreich herkommend rechtswidrig in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2020 wurde A____ nach Italien, in den nach dem Dublin-Abkommen zuständigen Staat, überstellt. Obwohl das bereits bestehende Einreiseverbot am 16. September 2020 bis zum 4. Oktober 2022 verlängert worden war, wurde der Beurteilte am 22. Oktober 2020 von der Kantonspolizei Zug am Bahnhof in Zug festgenommen. Es wurde erneut ein Dublin-Verfahren eingeleitet und A____ am 8. Januar 2021 abermals nach Italien überstellt. Nichtsdestotrotz wurde der Beurteilte nur zehn Tage später erneut in der Schweiz angehalten. Es wurde wiederum ein Dublin-Verfahren eingeleitet, wobei die Überstellung am 1. März 2021 erfolgte. Obwohl das Einreiseverbot erneut verlängert wurde (bis zum 4. Oktober 2023), wurde der Beurteilte am 6. März 2021 erneut in der Schweiz angehalten und ein Dublin-Verfahren eingeleitet, wobei die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Italien am 12. Juli 2021 erfolgte. Am 29. September 2021 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei Uri abermals festgenommen. Es wurde neuerlich ein Dublin-Verfahren eingeleitet und der Beurteilte am 2. Dezember 2021 nach Italien überstellt. Nunmehr wurde der Beurteilte am 24. Dezember 2021 nach rechtswidriger Einreise erneut in der Schweiz festgenommen.


2.2.2 Aufgrund der soeben beschriebenen Renitenz ist ausgeschlossen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er auch anlässlich seiner Befragung in Basel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, zumal er in der Vergangenheit auch einen Alias-Namen verwendete ([...]) bzw. unter seinem ihm zustehenden Namen ein abweichendes Geburtsdatum angab (A____, [...]) und auch mehrfach strafrechtlich belangt werden musste (Diebstahl, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, Zechprellerei, mehrfache Widerhandlungen gegen das AIG).

2.3 Da der Beurteilte in der Vergangenheit einen für ihn gebuchten Flug nach Deutschland nicht angetreten hat und auch mehrfach eine Eingrenzung auf das Gebiet des EVZ Basel nicht beachtet hat, sind mildere Mittel nicht ersichtlich.


2.4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm grundsätzlich um einen jungen, gesunden Mann handelt. Indes fällt auf, dass er in der Befragung des Migrationsamts immer dieselbe Antwort gegeben hat (Flucht auf Arabisch). Auch wenn derzeit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit bestehen, sollte das Gefängnis-Personal den Beurteilten dennoch genauer überwachen. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art.76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da bereits für eine Zustimmung des zuständigen Dublin-Staates mit mehreren Wochen gerechnet werden muss und das SEM anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hat das Migrationsamt das Dublin-Office erfreulicherweise bereits gestern über den zur Diskussion stehenden Sachverhalt informiert, damit dieses die notwendigen Abklärungen und die entsprechende Wegweisung in den mutmasslich zuständigen Dublin-Staat in die Wege leiten kann. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.


3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).



Demgemäss erkennt der Einzelrichter:


://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 24. Dezember 2021 bis zum 11. Februar 2022, rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.


Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)



VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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