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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2020.61 (AG.2020.703))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2020.61 (AG.2020.703): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 28. Dezember 2020 entschieden, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft für A____ aus dem Kosovo rechtmässig und angemessen ist. A____ wurde bei dem Versuch, in die Schweiz einzureisen, mit einer kroatischen Identitätskarte kontrolliert, die zur Sicherstellung ausgeschrieben war. Obwohl A____ behauptete, die Karte von seinem Cousin gefunden zu haben, waren seine Erklärungen nicht überzeugend. Das Gericht entschied, dass die Haft notwendig sei, um die Wegweisung sicherzustellen, da A____ sein Verhalten gegenüber dem Migrationsamt verschleierte und nicht kooperativ war. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2020.61 (AG.2020.703)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2020.61 (AG.2020.703)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2020.61 (AG.2020.703) vom 28.12.2020 (BS)
Datum:28.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Migration; Migrationsamt; Basel; Ausländer; Ausschaffung; Beurteilte; Schweiz; Vollzug; Basel-Stadt; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Ausschaffungshaft; Identitätskarte; Sicherstellung; Wegweisung; Einzelrichterin; Verhandlung; Aufenthalt; Aussagen; Appellationsgericht; Kantons; Verwaltungsgericht; Kosovo; Verfügung; Anordnung; Schweizerische; Grenzwacht; Kontrolle
Rechtsnorm: Art. 80 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2020.61 (AG.2020.703)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2020.61


URTEIL


vom 28. Dezember 2020




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] 1997, von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2020


betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,


dass A____ am 26. Dezember 2020 bei seinem Versuch, mit dem Zug nach Deutschland auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit seinem kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat,


dass bei der Kontrolle seines Gepäcks eine kroatische Identitätskarte, lautend auf B____, gefunden worden ist, welche im Schengener Informationssystem mit «Sachfahndung zwecks Sicherstellung» ausgeschrieben ist,


dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,


dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG122.300),


dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),


dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, weshalb er jederzeit reisen kann, sondern in den nächsten Tagen auch tatsächlich Flüge in den Kosovo stattfinden werden,


dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,


dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art.76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),


dass der illegale Aufenthalt als solcher nicht genügt, um eine Ausschaffungshaft zu begründen,


dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit seinem ihm zustehenden kosovarischen Pass und nicht mit der kroatischen Identitätskarte, lautend auf B____, ausgewiesen hat, weshalb ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann,


dass jedoch die Aussagen, die er zum Besitz dieser Identitätskarte gemacht hat, nicht zu überzeugen vermögen,


dass diese im Schengener Informationssystem zur «Sachfahndung» ausgeschrieben ist, weshalb die Erklärung, wonach sein Cousin sie als verloren gemeldet habe, kaum zutreffend ist,


dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Identitätskarte, nachdem er sie gefunden haben will, seinem Cousin nicht unverzüglich per Post zugesandt hat, statt sie erst Wochen später unter Inkaufnahme hoher finanzieller Ausgaben persönlich vorbeibringen zu wollen,


dass ferner auch die Aussagen zum angeblichen Aufenthaltstitel, den der Beurteilte in Kroatien gehabt haben will, widersprüchlich sind,


dass diese Bewilligung per 10. Dezember 2020 ausgelaufen sein soll, dem Beurteilte aber unter Vorweisung der Bewilligung am 16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll,


dass er dieses wichtige Dokument nach erfolgter Einreise in die Schweiz verloren haben will,


dass diese Aussagen zeigen, dass der Beurteilte versucht, seinen Aufenthalt gegenüber dem Migrationsamt zu verschleiern,


dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, mit dem Migrationsamt zu kooperieren, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich an dessen Anweisungen halten würde,


dass die Haft deshalb notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung in die Heimat sicherzustellen,


dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft nicht zweckmässig erscheint, zumal der Beurteilte offenbar keinerlei Bekannte in der Region hat, bei denen er bis zum Abflug unterkommen könnte,


dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);



erkennt die Einzelrichterin:


://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.


Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.


Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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