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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2016.107 (AG.2016.857))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2016.107 (AG.2016.857): Appellationsgericht

Ein serbischer Staatsangehöriger, A____, wurde wegen des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen festgenommen und reichte später ein Asylgesuch ein. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ordnete daraufhin eine dreimonatige Vorbereitungshaft an. Nach einer Verhandlung entschied die Einzelrichterin, dass die Haft nur für sechs Wochen, bis zum 2. Februar 2017, rechtmässig ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2016.107 (AG.2016.857)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2016.107 (AG.2016.857)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2016.107 (AG.2016.857) vom 27.12.2016 (BS)
Datum:27.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Vorbereitungshaft (BGer 2C_8/2017 vom 5. Januar 2017)
Schlagwörter: Basel; Ausländer; Migrationsamt; Asylgesuch; Vorbereitung; Vorbereitungshaft; Basel-Stadt; Verfahren; Kantons; Einzelrichter; Befragung; Verhandlung; Beurteilte; Frist; Behörde; Schweiz; Nichteintretensentscheid; Asylgesetz; Bundesgericht; Entscheid; Verwaltungsgericht; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Einwohneramt; Fälschung; Ausweisen; Vollzug
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2016.107 (AG.2016.857)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2016.107


URTEIL


vom 27. Dezember 2016




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Serbien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr.48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Dezember 2016


betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft


Sachverhalt


Der serbische Staatsangehörige A____ wurde am 22. Dezember 2016 (9.35 Uhr) anlässlich einer Vorsprache beim Einwohneramt festgenommen, weil sich herausgestellt hatte, dass er sich in Basel am 12. Dezember 2016 unter Beilage einer totalgefälschten slowakischen Identitätskarte angemeldet hatte. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Dezember 2016 reichte er ein Asylgesuch ein. Das Migrationsamt verfügte daraufhin eine dreimonatige Vorbereitungshaft. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A____ der versuchten Täuschung der Behörden und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.



Erwägungen


1.

Der Beurteilte hat sich bis zu seiner Befragung durch das Migrationsamt am 23. Dezember 2016 (10.00 Uhr) im Rahmen einer vorläufigen Festnahme zur Abklärung insbesondere des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen in Haft befunden. Erst anlässlich dieser Befragung hat er ein Asylgesuch eingereicht und hat das Migrationsamt entschieden, Vorbereitungshaft anzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt ist die weiterhin bestehende Haft rein ausländerrechtlich begründet gewesen. Die heutige Verhandlung hat innert der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stattgefunden.


2.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit.fAuG). Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte gemäss seinen Angaben im Anmeldeformular des Einwohneramtes des Kantons Basel-Stadt am 1. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist. Den Arbeitsvertrag hat er am 9. Dezember 2016 unterschrieben, wobei er unter Ort Basel angegeben hat. In der heutigen Verhandlung hat er auch bestätigt, von ca. Anfang Dezember bis mindestens dem 9. Dezember 2016 sich in Basel aufgehalten zu haben, bevor er in die Heimat zurückgekehrt und erst am Tag vor seiner Verhaftung wieder in die Schweiz eingereist ist. Damit hätte er längst Zeit gehabt, bei der dafür zuständigen Behörde ein Asylgesuch einzureichen. Dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sei, macht er nicht gelten; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb die Haft grundsätzlich zu bestätigen ist.


3.

Die Annahme, dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit entscheiden, wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist. Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrechterhalten werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine dreimonatige Haft angeordnet und damit zu verstehen gegeben, dass es diese Dauer noch für zumutbar hält. Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen drei Monate bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheids jedoch als zu lange. Allerdings scheint das Bundesgericht diese Frist von zehn Tagen nicht ganz so streng anzuwenden (vgl. BGer 2C_95/2009 vom 20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt zwei Mal eineinhalb Monaten als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen Entscheid unmöglich erscheinen liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs Wochen zu bestätigen (vgl. auch AGE AUS.2014.18 vom 28. April 2014).


Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:


://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 2. Februar 2017 rechtmässig und angemessen.


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.


Hinweis


Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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