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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2015.72 (AG.2015.859))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2015.72 (AG.2015.859): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft für die albanische Staatsangehörige A____ rechtmässig und angemessen ist. A____ war mit gefälschten Dokumenten in die Schweiz eingereist und wurde daraufhin inhaftiert. Das Gericht entschied, dass die Haft zur Sicherstellung der Wegweisung verhältnismässig ist und keine mildere Massnahme erforderlich ist. Die Haft dauerte vom 18. Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015, 11.45 Uhr, und es wurden keine Kosten erhoben. Die Einzelrichterin lic. iur. Saskia Schärer hat das Urteil gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2015.72 (AG.2015.859)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2015.72 (AG.2015.859)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2015.72 (AG.2015.859) vom 21.12.2015 (BS)
Datum:21.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Migrationsamt; Ausländer; Basel; Ausschaffung; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Verfügung; Vollzug; Migrationsamtes; Ausschaffungshaft; Behörde; Verhandlung; Appellationsgericht; Kantons; Basel-Stadt; Verwaltungsgericht; Akten; Schweiz; Behörden; Gesetzes; Voraussetzungen; Sicherstellung; Vollzugs; Untertauchensgefahr; Identität
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:128 II 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2015.72 (AG.2015.859)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2015.72


URTEIL


vom 21. Dezember 2015




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

InnereMargarethenstr.18, 4051Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015


betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,


dass die albanische Staatsangehörige A____ am 17. Dezember 2015 am Flughafen Basel in die Schweiz eingereist ist, wobei sie sich mit ihrem ihr zustehenden und gültigen Pass ausgewiesen hat,


dass sie gleichentags nach London weitergeflogen ist, wo sie den Behörden gemäss Bericht des Immigration Office eine totalgefälschte bulgarische Identitätskarte vorgewiesen hat,


dass sie deshalb am 18. Dezember 2017 nach Basel zurückgeschickt worden ist, wo sie unverzüglich verhaftet und dem Migrationsamt übergeben worden ist,


dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,


dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),


dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),


dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,


dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),


dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),


dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,


dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,


dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass sie in Freiheit untertauchen würde, um das von ihr angestrebte Ziel, sich eine bessere Lebensgrundlage ausserhalb ihrer Heimat schaffen zu können, weiterhin zu ermöglichen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,


dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,


dass sich das Migrationsamt bei der Berechnung der Frist von 12 Tagen geirrt hat und in seiner Verfügung als Haftende den 28. Dezember 2015 aufführt,


dass dies jedoch keine Rolle spielt, da bereits eine Flugbuchung für den 23. Dezember 2015 vorliegt, weshalb auf die damit zusammenhängende Problematik nicht weiter einzugehen ist,


dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),



erkennt die Einzelrichterin:


://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.


Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015, 11.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.



VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht



lic. iur. Saskia Schärer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.



Bestätigung


Dieses Urteil wurde A____ am ______________ durch das Migrationsamt in


_________________ Sprache eröffnet.



Unterschrift Beurteilte:


Unterschrift Migrationsamt:



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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