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Urteil Appellationsgericht (BS - AS.2011.44 (AG.2017.55))

Zusammenfassung des Urteils AS.2011.44 (AG.2017.55): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem langwierigen Verfahren über eine Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten entschieden, bei dem es um fahrlässige schwere Körperverletzung ging. Die Berufungskläger wurden schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt. Der Privatkläger hatte eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung gestellt, die teilweise gutgeheissen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Berufungskläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten, indem sie nicht für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei der Arbeit gesorgt hatten. Das Bundesgericht hob mehrmals Entscheidungen auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Es wurde festgestellt, dass die Berufungskläger ihre Mitarbeiter nicht ausreichend instruiert und überwacht hatten. Letztendlich wurde die Vermeidbarkeit des Unfalls bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger thematisiert. Die Kosten des Verfahrens und die Haftungsquoten wurden ebenfalls festgelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AS.2011.44 (AG.2017.55)

Kanton:BS
Fallnummer:AS.2011.44 (AG.2017.55)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AS.2011.44 (AG.2017.55) vom 16.12.2016 (BS)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ad 1 und 2: fahrlässige schwere Körperverletzung (BGer 6B_278/2017 vom 12.02.2018)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Akten; Gericht; Instruktion; Zwischenholm; Urteil; Unfall; Sicherheit; Mitarbeiter; Privatklägers; Bordbrett; Gerüst; Berufungsklägern; Zeuge; Arbeit; Bundesgericht; Sicherheitsvorschrift; Verhalten; Zwischenholms; Appellationsgericht; Sicherheitsvorschriften; Verfahren; Über
Rechtsnorm: Art. 107 BGG ;Art. 126 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:117 IV 97; 123 IV 1; 141 IV 39;
Kommentar:
Meyer, Basler 2. Auflage , Art. 107 OR BGG, 2011

Entscheid des Verwaltungsgerichts AS.2011.44 (AG.2017.55)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



AS.2011.44


URTEIL


vom 16. Dezember 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatkläger


C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Dezember 2009


Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 (vom Bundesgericht am 19. Juni 2014 aufgehoben)


Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar/4. Februar 2015 (vom Bundesgericht am 16. Dezember 2015 aufgehoben)


betreffend ad 1 und 2: fahrlässige schwere Körperverletzung


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009 wurde A____ (Berufungskläger 1) der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. B____ (Berufungskläger 2) wurde ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 450.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die gegen den Berufungskläger 2 am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung und Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.- wurde vollziehbar erklärt. Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ (Privatkläger) wurde bezüglich jedem der beiden Berufungskläger in einer gesonderten Dispositivziffer dem Grundsatz nach gutgeheissen, jeweils unter Festlegung einer Haftungsquote von 100Prozent; bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die beiden Berufungskläger in solidarischer Haftbarkeit zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 7081.95 an den Privatkläger verurteilt und dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 2292.55 abgewiesen. Gemäss dem der Verurteilung zugrundeliegenden Anklagesachverhalt ist der Privatkläger am 21. August 2007 im Rahmen seiner (zusammen mit seinem Bruder ausgeübten) Tätigkeit für das von den Berufungsklägern geführte Gerüstbauunternehmen (die D____ AG) bei der Demontage eines Gerüsts über neun Meter in die Tiefe gestürzt, wobei den Berufungsklägern zur Last gelegt wird, in Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten betreffend Instruktion und Kontrolle der Mitarbeiter nicht dafür besorgt gewesen zu sein, dass die Arbeiten nach den für den Gerüstbau geltenden Sicherheitsvorschriften erledigt wurden.


A____ und B____ appellierten gegen diesen Entscheid. Mit Urteil vom 4. Juni 2013 erklärte das Appellationsgericht die Vorstrafe von B____ für nicht vollziehbar und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil; zudem verpflichtete es die beiden Berufungskläger, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF4446.90 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil führten beide Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 hiess dieses die Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme zweier Mitarbeiter ihres Unternehmens verzichtet; diese könnten insbesondere Angaben zur Praxis des Unternehmens bei Montage und Demontage von Gerüsten, zur Instruktion und Kontrolle der Mitarbeiter sowie zur generellen Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften machen (a.a.O. E. 3.2, 3.4). Nach Durchführung einer zweiten Berufungsverhandlung, in welcher als Zeugen sowohl die beiden von den Berufungsklägern genannten Mitarbeiter als auch der Bruder des Privatklägers befragt worden waren, entschied das Appellationsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 erneut, die Vorstrafe des Berufungsklägers 2 für nicht vollziehbar zu erklären und das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen; die von den Berufungsklägern an den Privatkläger zu leistende Parteientschädigung wurde auf CHF 5000.- erhöht.


Gegen dieses Urteil haben beide Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 hat dieses die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach die Berufungskläger ihre Mitarbeiter nicht korrekt darüber instruiert hätten, dass auch beim Seilzugfeld (als der Absturzstelle) der Zwischenholm (als Teil des aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehenden Seitenschutzes des Gerüsts) nicht entfernt werden dürfe, und der daraus gezogene Schluss, die Berufungskläger hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt, seien nicht zu beanstanden. Indessen ist die Vor-instanz erstens angewiesen worden, in Ergänzung ihrer Sachverhaltsfeststellungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zu beurteilen, ob sich der Privatkläger an eine entsprechende Instruktion durch die Berufungskläger gehalten hätte, mithin für Letztere die Körperverletzung vermeidbar gewesen wäre. Für den Fall einer Bejahung der Vermeidbarkeit habe die Vorinstanz zweitens unter dem Aspekt des adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob die Körperverletzung für die Berufungskläger auch vorhersehbar war, wobei insbesondere - allenfalls nach weiterer Ergänzung des relevanten Sachverhalts - zu beurteilen sei, ob den Privatkläger dessen Bruder ein Mitverschulden treffe, mit dem die Berufungskläger nicht rechnen mussten und das ihr Verhalten in den Hintergrund dränge. Im Falle eines Schuldspruchs sei drittens hinsichtlich des Zivilpunkts ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers und dessen Bruders zu prüfen.


Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 hat der Verteidiger der beiden Berufungskläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung und zum Neuentscheid bezüglich Einstellung Anklage zurückzuweisen. Als massgebliche Beweisergänzungen hat er die erneute Einvernahme des Privatklägers und dessen Bruders, die Einvernahme weiterer Mitarbeiter der D____ AG sowie eine Expertise über den Unfallhergang genannt. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 hat der Privatkläger und mit Eingabe vom 19. Februar 2016 die Staatsanwaltschaft beantragt, die Anträge der Berufungskläger abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2016 haben die Berufungskläger an ihren Anträgen festgehalten. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. Mai 2016 sind die Berufungskläger und der Privatkläger, je mit ihren Rechtsvertretern, fakultativ die Staatsanwaltschaft sowie als Sachverständiger Herr [...] zu einer erneuten Berufungsverhandlung geladen worden, unter Fristansetzung für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen und für die Einreichung schriftlicher Fragen zu Handen desselben. Die weitergehenden Beweis- bzw. Verfahrensanträge der Berufungskläger sind unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gerichts abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 haben die Berufungskläger mitgeteilt, sie lehnten den vorgesehenen Sachverständigen ab. Hierzu hat sich der Privatkläger mit Eingabe vom 12. Juli 2016 vernehmen lassen. In der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2016, an welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist zunächst über die Verfahrens- und Beweisanträge (zu denen sich vorab die Verteidigung, der als Anwalt der Haftpflichtversicherung der Berufungskläger anwesende Rechtsanwalt E____ sowie der Vertreter des Privatklägers geäussert haben) entschieden worden. In der Folge sind der Sachverständige, der Privatkläger sowie die Berufungskläger befragt worden. Die Verteidigung, Rechtsanwalt E____ und der Vertreter des Privatklägers sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4.Juni 2013, dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2014, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015, dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015 und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dies gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die Rückweisung auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E.1 S.3). Wenn sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid auf das zu beschränken hat, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104), so ist dies dahingehend zu verstehen, dass die Verbindlichkeit der Erwägungen im Rückweisungsentscheid sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt und die insofern definitiv entschieden wurden, als auch die den Rückweisungsauftrag umschreibenden Erwägungen beschlägt (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N18).


Vorliegend hat das Bundesgericht in formeller Hinsicht den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufgehoben. Materiell hat es demgegenüber wie erwähnt in Bestätigung des Urteils des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 erkannt, die Feststellung, wonach die Berufungskläger ihre Mitarbeiter nicht korrekt darüber instruiert hätten, dass der Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt werden dürfe, sei jedenfalls nicht willkürlich und der Schluss, hierin liege eine Sorgfaltspflichtverletzung, sei zutreffend (BGer 6B_435/201 vom 16. Dezember 2015 E. 4 und 5.1). Auch wird im bundesgerichtlichen Entscheid festgehalten, die Vorinstanz verfalle nicht in Willkür, wenn sie davon ausgehe, dass es die Berufungskläger Handlangern, wie der Privatkläger einer war, nicht generell verbieten würden, ein Gerüst zu betreten (a.a.O. E. 4). Als unbegründet zurückgewiesen wurde schliesslich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips (a.a.O. E. 1). Während zu diesen Fragen demnach ein definitiver Entscheid vorliegt, bezieht sich der Rückweisungsauftrag wie gesehen auf drei Aspekte: zunächst die Frage der Vermeidbarkeit im Sinne des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldigten, wobei das Bundesgericht insoweit (ausgehend von der Argumentation der Berufungskläger) spezifisch die Frage hervorhebt, ob der Privatkläger bei korrekter Instruktion den Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt hätte (a.a.O. E. 5.2); sodann die Frage der Adäquanz im Sinne der Vorhersehbarkeit der Körperverletzung für die Berufungskläger unter Einbezug eines allfälligen Mitverschuldens des Privatklägers dessen Bruders (a.a.O. E. 5.3); und schliesslich die Berücksichtigung ebendieses allfälligen Mitverschuldens bei der Beurteilung des Zivilpunkts (a.a.O. E.5.4).


1.2 Sowohl bezüglich der von den Berufungsklägern beantragten Rückweisung an die Staatsanwaltschaft als auch hinsichtlich der durch die Berufungskläger gestellten Beweisanträge hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung durch die Verfahrensleitung angeschlossen:


Was zunächst die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung betrifft, so ist eine solche nur ganz ausnahmsweise zulässig. Die Erhebung neuer und die Ergänzung unvollständig erhobener Beweise ist Aufgabe des Gerichts (vgl. für die erste Instanz Art.343 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0] und für die Rechtsmittelinstanz Art. 389 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO; vgl. auch BGE 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f.).


Was sodann die konkreten Beweisanträge anbelangt, so wurde diesen insoweit stattgegeben, als einerseits der Privatkläger einvernommen (vgl. Prot. BV 3 S. 11 ff.) und andererseits der schon von der Staatsanwaltschaft (Akten S. 149 ff.) und durch die Vorinstanz (Prot. HV Akten S. 326 ff.) befragte [...], der als damaliger Suva-Mitarbeiter am Tag des Unfalls die fragliche Baustelle aufgesucht hatte (vgl. Akten S. 37), an der Berufungsverhandlung als Sachverständiger unter anderem zu den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen des Unfallhergangs und der Relevanz der einzelnen Sicherheitsvorschriften angehört wurde (vgl. Prot. BV 3 S. 9 ff.). Als unzutreffend erweisen sich dabei die von der Verteidigung gegen die Person des Sachverständigen erhobenen Einwände: So ist dieser infolge Pensionierung seit zwei Jahren nicht mehr Angestellter der Suva (Prot. BV 3 S. 9), womit er sich von vornherein nicht in einem durch allfällige Regressansprüche der Suva begründeten Interessenkonflikt befindet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Person eher in der Lage sein sollte, Aussagen zum Unfallhergang, der (wie die Verteidigung selbst festhält) von niemandem beobachtet wurde, zu machen.


Hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge auf Einvernahme einerseits des Bruders des Privatklägers, andererseits weiterer Mitarbeiter der D____ AG ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus diesen im Verhältnis zu den bisherigen Einvernahmen des Bruders des Privatklägers (vgl. Akten S. 178 ff., Prot. HV Akten S. 319 ff.; Prot. BV 2 Akten S. 578 ff.) und zweier Mitarbeiter der D____ AG (vgl. Prot. BV 2 Akten S. 566 ff.) zusätzliche Hinweise ergeben sollten; dabei ist auch zu beachten, dass infolge Zeitablaufs die Wahrscheinlichkeit, dass die Zeugen relevante und verlässliche Angaben zur Frage der Instruktion und Kontrolle von Sicherheitsvorschriften im Zeitpunkt des Unfalls machen können, beständig abnimmt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich2013, Art.10 N8 und Art.139 N3; BGE 136I229 E.5.3 S.236f.; BGer 6B_421/2015 vom 16.Juli2015 E.2.3, 6B_764/2013 vom 26.Mai2014 E.4.3, 6B_358/2013 vom 20.Juni2013 E.3.4) ist sodann hinsichtlich der Befragung weiterer Mitarbeiter der D____ AG festzuhalten, dass auch allfällige für die Berufungskläger günstigere Aussagen betreffend die Aspekte der Instruktion und der Kontrolle von Sicherheitsvorschriften in deren Unternehmen am Ergebnis, wie es sich aufgrund der nachstehend (vgl. E. 3.1, insb. E. 3.1.2) darzustellenden Beweislage präsentiert, nichts zu ändern vermöchten: Dies insbesondere deshalb, weil sich dieses Ergebnis bereits massgeblich auf die Aussagen der in der zweiten Berufungsverhandlung befragten Mitarbeiter der D____ AG, die damals von der Verteidigung vorgeschlagen wurden, stützt, wobei sich schon für diese Zeugen die Problematik einer reduzierten Glaubwürdigkeit aufgrund ihres Status als Angestellte der Berufungskläger, verbunden mit in den Aussagen enthaltenen Hinweisen auf eine vorgängige Instruktion der Zeugen, zeigt und sich namentlich die zweitgenannte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffende Problematik mit zunehmender Einschränkung des massgeblichen Verfahrensgegenstandes akzentuiert. Bezüglich der erst in der Berufungsverhandlung beantragten Einvernahme von Mitarbeitern der ebenfalls im Gerüstbau tätigen Firma F____ GmbH (vgl. Prot. BV 3 S. 4 f.), für die der Privatkläger vorübergehend arbeitete, ist zum einen fraglich, ob der entsprechende Antrag nicht verspätet ist, zumal sich der entsprechende Hinweis (wie die Verteidigung selbst ausführt) aus der Einvernahme des Privatklägers im Rahmen der Untersuchung ergibt (vgl. Akten S. 165). Vor allem aber vermöchten auch diese Befragungen, unabhängig vom Inhalt der Aussagen, mit Blick auf die nachstehend verwendete Argumentation (vgl. E. 3.1.2 und 4) an dem mit Blick auf die gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenommenen Ergebnis nichts zu ändern, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.


2.

2.1 Im Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 ist das Appellationsgericht davon ausgegangen, dass der Privatkläger und sein Bruder G____ am 21. August 2007 bei Regenwetter im Auftrag ihrer Arbeitgeberin mit der Demontage eines Gerüsts beschäftigt waren, wobei G____ aufgrund von Rückenschmerzen am Boden blieb und der Privatkläger allein das Gerüst bestieg. Unbestritten ist, dass die vom Privatkläger begonnene Demontage des obersten Gerüstgeschosses in verschiedener Hinsicht nicht den Suva-Vorschriften entsprach: So sammelte der Privatkläger zunächst auf der einen Seite des Seilzugs vom äussersten Gerüstfeld bis zum Seilzug sämtliche Bordbretter ein, während gemäss Vorschrift der Abbau Feld für Feld hätte erfolgen müssen. Sodann entfernte er auch beim Seilzugfeld, von dem aus das abgebaute Material nach unten hätte befördert werden sollen, das Bordbrett und überdies auch den Zwischenholm. In der Folge prüfte das Appellationsgericht, ob den Berufungsklägern eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer mangelnden Ausbildung, Instruktion Überwachung der Mitarbeitenden in Sicherheitsfragen vorzuwerfen sei, wobei es zwei Fragen unterschied: Untersucht wurde zum einen, ob aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer allgemein anerkannten Sicherheitsmassnahme einer spezifischen betriebsinternen Weisung ein dem Privatkläger bekanntes Verbot bestanden habe, sich auf dem Gerüst aufzuhalten. Diese Frage wurde durch das Appellationsgericht verneint (vgl. Urteil vom 23. Januar 2015/4.Februar 2015 E. 3.1). Erörtert wurde zum andern, ob die Berufungskläger ihre Mitarbeiter und insbesondere den Privatkläger und seinen Bruder in genügender Art und Weise über die beim Gerüstauf- und -abbau einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften instruierten und die Einhaltung allfälliger Instruktionen auch überwachten. Dabei wurde als erstellt erachtet, dass bezüglich der Sicherheitsvorschrift, wonach der Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt werden darf, nicht richtig instruiert worden war, indem entweder keine entsprechende sogar eine falsche Instruktion erfolgte. Da damit eine als unfallursächlich erachtete Pflichtverletzung vorlag, wurde in der Folge offen gelassen, ob auch hinsichtlich der Wegnahme des Bordbretts nicht richtig instruiert worden war und ob eine genügende Überwachung der Mitarbeiter durch die Berufungskläger stattgefunden hatte (vgl. zum Ganzen Urteil vom 23. Januar 2015/4.Februar 2015 E. 3.2). Bezüglich des Zivilpunkts führte das Appellationsgericht aus, von einem massgeblichen Mitverschulden des Privatklägers könne nicht gesprochen werden; nicht erwiesen sei auch ein Mitverschulden von G____, zumal fraglich sei, ob diesem überhaupt eine Vorgesetztenfunktion zugekommen sei, und nicht erstellt sei, dass er selber in Sicherheitsfragen geschult worden war; im Übrigen würde sich auch ein allfälliges Mitverschulden von G____ nicht auf die Haftungsquote auswirken, sondern wäre lediglich hinsichtlich des Regresses im internen Verhältnis relevant (Urteil vom 23. Januar 2015/4.Februar 2015 E. 4).


2.2 Im Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht erwogen, ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setze voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht habe. Dabei müssten die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein, wobei gemäss dem Massstab der Adäquanz das Verhalten geeignet sein müsse, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz sei nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Vorausgesetzt sei weiter, dass der Erfolg vermeidbar gewesen sei, wobei im Sinne eines hypothetischen Kausalverlaufs geprüft werde, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genüge es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete, bei pflichtgemässem Verhalten der Erfolg also mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs reiche zur Bejahung des hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auf den konkreten Fall bezogen hat das Bundesgericht sodann festgehalten, offenbleiben könne, ob es sich vorliegend um ein Begehungs- um ein unechtes Unterlassungsdelikt handle, da die hypothetische Kausalität in beiden Fällen zu prüfen sei. Zu kurz greife es jedoch, wenn die Vorinstanz, davon ausgehend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes bei Vorhandensein eines Zwischenholms deutlich geringer gewesen wäre, darauf schliesse, die falsche unterbliebene Instruktion des Privatklägers hinsichtlich des Zwischenholms sei unfallursächlich gewesen. Die Berufungskläger würden insoweit argumentieren, der Privatkläger habe sich hinsichtlich anderer Punkte (Entfernung des Bordbretts, selbständiger Abbau des Gerüsts) klar über ihre Weisungen hinweggesetzt, weshalb geprüft werden müsse, ob er sich bezüglich des Zwischenholms überhaupt an eine korrekte Instruktion gehalten hätte. Gemäss dem Rückweisungsentscheid wäre diese Frage zu prüfen, sofern der Privatkläger Weisungen der Berufungskläger hinsichtlich der Demontage von Gerüsten missachtete, was infolge fehlender Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht beurteilt werden könne. Die Vorinstanz habe demnach ihre Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und gestützt darauf sowie in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zu beurteilen, ob sich der Privatkläger mit hoher Wahrscheinlichkeit an die Instruktion der Berufungskläger gehalten und den Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt hätte, mithin die Körperverletzung für die Berufungskläger vermeidbar war (a.a.O. E. 5.2). Im Weiteren hält der Rückweisungsentscheid fest, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Berufungskläger auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht dazu äussere, ob deren Verhalten bzw. deren Unterlassung für den Eintritt des Erfolgs adäquat kausal war. Komme die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zum Schluss, die Körperverletzung sei vermeidbar gewesen, so werde sie prüfen müssen, ob diese für die Berufungskläger auch vorhersehbar war, wobei sie - allenfalls nach weiterer Ergänzung des relevanten Sachverhalts - insbesondere zu beurteilen habe, ob den Privatkläger dessen Bruder ein Mitverschulden treffe, mit dem die Berufungskläger nicht rechnen mussten und das deren Verhalten in den Hintergrund dränge (a.a.O. E. 5.3). Schliesslich weist das Bundesgericht die Vorinstanz hinsichtlich des Zivilpunkts an, im Falle eines Schuldspruchs gestützt auf die ergänzten Sachverhaltsfeststellungen ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers und dessen Bruders neu zu prüfen (a.a.O. E. 5.4).


3.

3.1 Wie erwähnt bezieht sich die vorzunehmende Sachverhaltsergänzung hinsichtlich der Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls bzw. der Körperverletzung durch pflichtgemässes Verhalten der Berufungskläger zunächst lediglich auf den ersten Teil des entsprechenden hypothetischen Kausalverlaufs, also auf die hypothetische Kausalität zwischen (hypothetischer) korrekter Instruktion des Privatklägers bezüglich der den Zwischenholm betreffenden Sicherheitsvorschrift und (hypothetischer) Nichtentfernung des Zwischenholms durch den Privatkläger. Dass sich der Privatkläger an eine entsprechende Instruktion nicht gehalten hätte, leiten die Berufungskläger aus dem Umstand ab, dass er sich auch in anderen Punkten, hinsichtlich deren sie eine korrekte Instruktion behaupten, vorschriftswidrig verhalten habe: Konkret genannt werden die frühzeitige Wegnahme der Bordbretter, die falsche Reihenfolge des Abbaus (nicht Feld für Feld) sowie die Missachtung einer internen Weisung, wonach ein in der Funktion des Privatklägers tätiger Mitarbeiter nicht zur selbständigen Gerüstdemontage befugt gewesen sei (vgl. Eingabe vom 6. Januar 2016 S. 2; Prot. BV 3 S.17 f.). Wenn im Folgenden die im Rückweisungsentscheid formulierte Frage, ob sich der Privatkläger an eine korrekte Instruktion betreffend den Mittelholm gehalten hätte, geprüft wird, so ist zu beachten, dass diese Frage als Aspekt der Vermeidbarkeit nicht unabhängig von der umfassenderen Frage, ob bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger der Unfall vermeidbar gewesen wäre, beantwortet werden kann. Entsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob bezüglich der weiteren Verletzung von Sicherheitsvorschriften wie von den Berufungsklägern behauptet korrekt instruiert wurde bzw. ob im Falle der behaupteten internen Weisung eine solche überhaupt bestand. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die Berufungskläger die Einhaltung entsprechender Instruktionen auch überwachten und durchsetzten, da auch dieser (bisher offen gelassene) Aspekt zu einem pflichtgemässen Verhalten gehört und sich unmittelbar auf die Frage, wie sich der Privatkläger hinsichtlich des Zwischenholms verhielt bzw. verhalten hätte, auswirkt.


3.1.1 Was zunächst die behauptete Missachtung und damit einhergehend die vorgängige Erteilung der von den Berufungsklägern im Einzelnen bezeichneten Instruktionen und Weisungen betrifft, haben sowohl der Privatkläger als auch sein Bruder G____ konstant ausgesagt, sie seien durch die Berufungskläger nicht instruiert worden bzw. das vom Privatkläger gewählte Vorgehen sei mit Billigung der Berufungskläger allgemein üblich gewesen. Dabei bezogen sie sich sowohl spezifisch auf die Frage des Bordbretts (Privatkläger: Prot. BV 3 S. 11 ff.; G____: Prot. BV 2 Akten S. 584 f.) und des Abbaus Feld für Feld (Privatkläger: Prot. BV 3 S. 12; vgl. auch Akten S. 171 f.; G____: Akten S. 181 f.; Prot. BV 2 Akten S. 581) als auch generell auf die Vermittlung und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften bei Auf- und Abbau eines Gerüsts (Privatkläger: Prot. HV Akten S. 323 f.; vgl. auch Akten S. 166; G____: Akten S. 180 f., 183 f.; Prot. HV Akten S. 319 f., 329; Prot. BV 2 Akten S. 579 ff.). Der Privatkläger hielt in diesem Zusammenhang auch fest, selbstverständlich hätte er sich an eine korrekte Instruktion gehalten (Prot. BV 3 S. 11). Die Frage, ob zu den Aufgaben des Privatklägers auch die selbständige Montage und Demontage von Gerüsten gehörte, wurde von diesem selbst (Akten S. 163 f.; Prot. HV Akten S. 323; Prot. BV 3 S. 13) und von G____ (Prot. BV 2 Akten S. 579, vgl. auch S. 582, 585; vgl. auch Prot. HV Akten S. 320) bejaht. Demgegenüber stellten sich die Berufungskläger auf den Standpunkt, sie hätten ihre Mitarbeiter sowohl spezifisch bezüglich Bordbrett (Berufungskläger 1: Akten S. 321; Prot. BV 3 S. 14; vgl. aber auch Prot. BV 1 S. 4, wonach das Bordbrett in der Regel immer drin sei; Berufungskläger 2: Prot. HV Akten S. 322; Prot. BV 1 S. 4) und Abbau Feld für Feld (Berufungskläger 1: Akten S. 321; Berufungskläger 2: Prot. HV Akten S. 322) als auch generell betreffend Sicherheitsvorschriften (Berufungskläger 1: Akten S. 190 ff.; Prot. HV Akten S. 321; Prot. BV 1 S. 4; Berufungskläger 2: Akten S. 200; Prot. HV Akten S. 321; Prot. BV 1 S. 4, 6; Prot. BV 2 Akten S. 578) instruiert. Bezüglich des Privatklägers machten sie teilweise geltend, dieser sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, das Gerüst zu betreten (Berufungskläger 1: Akten S. 193; Prot. BV 1 S. 5; Berufungskläger 2: Akten S. 202), wobei diese Behauptung (wie in E. 1.1 und 2.1 erwähnt) mit insoweit vom Bundesgericht bestätigtem Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 als unzutreffend zurückgewiesen wurde; teilweise vertraten die Berufungskläger die Auffassung, der Privatkläger sei als Handlanger nicht zur selbständigen Montage und Demontage befugt gewesen und hätte das Gerüst nicht allein betreten dürfen (Berufungskläger 1: Prot. HV Akten S. 321; Prot. BV 1 S. 7; Berufungskläger 2: Prot. BV 1 S. 4).


Während sowohl der Privatkläger und dessen Bruder als auch die Berufungskläger ein evidentes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben, ist dies bei den beiden in der zweiten Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Personen nicht unmittelbar der Fall. Allerdings waren beide Zeugen im Zeitpunkt der Befragung seit mehreren Jahren und nach wie vor für die D____ AG tätig (Prot. BV 2 Akten S. 566, 571), was zu einer nicht unerheblichen Nähe zu den Berufungsklägern und damit zu einer gewissen Reduktion der Glaubwürdigkeit führt. Auch schienen die Zeugen insofern bestrebt, ihre Arbeitgeber in einem positiven Licht darzustellen, als sie wiederholt Instruktionen auf dem Werkhof des Unternehmens und externe Kurse thematisierten (vgl. insb. Prot. BV 2 Akten S. 567, 569, 572 ff., 577), die einerseits von den Berufungsklägern nie erwähnt worden waren (vgl. zu deren unglaubhafter Erklärung hierfür Prot. BV 2 Akten S. 578) und die sich andererseits, wie sich auf entsprechende Nachfrage ergab, auf die Zeit nach dem fraglichen Unfall bezogen (vgl. insb. Prot. BV 2 Akten S. 575). Auch wenn sowohl die Zeugen selbst (Prot. BV 2 Akten S. 569, 571) als auch die Berufungskläger (Prot. BV 2 Akten S. 578) verneinten, sich im Vorfeld der Befragung miteinander besprochen zu haben, ist den genannten Tendenzen bei der Aussagenwürdigung Rechnung zu tragen. Zu den vorliegend interessierenden Fragen hielten sowohl der Zeuge H____ als auch der Zeuge I____ fest, die korrekte Vorgehensweise betreffend Bordbrett und Abbau Feld für Feld sei ihnen bekannt gewesen (Prot. BV 2 Akten S. 568, 573). Bezüglich der Funktionen der bei der D____ AG tätigen Mitarbeiter unterschied der Zeuge H____ den Chefmonteur, den Hilfsarbeiter des Chefmonteurs und den Handlanger (Prot. BV 2 Akten S. 568). Normalerweise arbeite ein Handlanger am Boden, aber wenn Not am Mann sei, sage man, er solle hochkommen, wenn oben die Sicherheit gewährleistet sei, wobei die Arbeiten immer zusammen mit dem Chefmonteur erfolgten (Prot. BV 2 Akten S. 567, 570). Bezüglich der Funktion des Privatklägers sagte der Zeuge einerseits, er denke, dieser sei Handlanger gewesen (Prot. BV 2 Akten S.568), bezeichnete ihn später aber als Hilfsarbeiter (Prot. BV 2 Akten S. 570). Der Zeuge I____ erklärte, montiert werde durch den Chefmonteur, während der Handlanger diesen bei der Bereitstellung des Materials unterstütze (Prot. BV 2 Akten S. 572). Wenn er sich sicher fühle, dürfe auch ein Handlanger auf das Gerüst, dies jedoch nur unter Aufsicht, wobei der Chefmonteur verantwortlich sei (Prot. BV 2 Akten S. 574). Die Funktion des Privatklägers umschrieb er als Helfer, Assistent, Hilfsmonteur (Prot. BV 2 Akten S. 573). Zum Werdegang innerhalb der D____ AG führte der Zeuge H____ aus, die Chefmonteure hätten alle auf der Baustelle beim Arbeiten gelernt und dann nach 3 bis 4 Jahren den Titel zum Chefmonteur erlangt (Prot. BV 2 Akten S. 569). Der Zeuge I____ erklärte, er habe zunächst als Handlanger gearbeitet, später dann auch auf dem Gerüst, um die Funktion eines Chefmonteurs lernen zu können. In dieser Zeit habe ihm der Chefmonteur für jeden Schritt Anweisungen gegeben; es habe 5 bis 6 Jahre gebraucht, bis er selbst Chefmonteur geworden sei (Prot. BV 2 Akten S. 571 f.). Die Aufstufung erfolge nach einem Götti-System; als Chefmonteur bilde er seine Kollegen aus und wenn er sehe, dass einer seine Anweisungen und alle Sicherheitsanweisungen befolge, sage er den Berufungsklägern, dass dieser als Chefmonteur geeignet wäre (Prot. BV 2 Akten S. 575).


Aus den zuletzt angeführten Zeugenaussagen ergibt sich hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger durch die selbständige Demontage des Gerüsts gegen eine entsprechende betriebsinterne Weisung verstiess, zum einen, dass auch die beiden Zeugen theoretisch eine klare Funktionstrennung umschrieben, wobei allerdings durch die Erwähnung von drei Funktionen seitens des Zeugen H____ die Darstellung der Berufungskläger, wonach es eine strikte Zweiteilung der Funktionen gab, bereits in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang fällt denn auch eine gewisse Unsicherheit bezüglich der exakten Zuordnung des Privatklägers auf. Ausschlaggebend ist indessen, dass die Zeugen (und insbesondere der Zeuge I____) durch die Beschreibung des eigenen und bei der D____ AG üblichen Werdegangs aufzeigten, dass eine strikte Funktionstrennung in der Praxis gerade nicht stattfand, sondern ein fliessender Übergang von der untersten Stufe des Handlangers zur selbständigen Montage erfolgte, hätte doch andernfalls die Eignung eines Mitarbeiters für die formelle Aufstufung zum Chefmonteur gar nicht in der vom Zeugen umschriebenen Weise eingeschätzt werden können. Dass dabei aber während eines Zeitraums von mehreren Jahren jeder einzelne Schritt jeweils nur auf konkrete Anweisung des Chefmonteurs erfolgte, erscheint angesichts der damit verbundenen Ineffizienz absolut unglaubhaft. Vielmehr ergibt sich aufgrund einer realistischen Betrachtung des erwähnten Götti-System, dass ein Mitarbeiter gemäss dem bei der D____ AG praktizierten System mit Billigung der Berufungskläger sukzessive zusätzliche Arbeiten ausführen durfte. Stellt man nun in Rechnung, dass der Privatkläger bereits in den Jahren 2003 und 2004 und danach wieder ab dem Jahre 2006 bei der D____ AG tätig war (vgl. zum exakten Zeitraum Prot. HV Akten S. 323) und zudem auch in der Zwischenzeit einige Monate im Gerüstbau arbeitete (vgl. Prot. BV 3 S. 12), so erscheint die Aussage des Privatklägers und seines Bruders, wonach zu den dem Privatkläger zugewiesenen Arbeiten auch die selbständige Montage und Demontage gehört habe, als glaubhaft. Auch wird sie durch den Hinweis des Sachverständigen gestützt, wonach im Gerüstbau tendenziell eine Usanz bestehe, dass alle alles machten (Prot. BV 3 S. 10). Der entsprechenden Bestreitung durch die Berufungskläger mangelt es demgegenüber schon insofern an Glaubhaftigkeit, als sie inhaltlich wie erwähnt nicht konstant erfolgte, sondern insbesondere in einem ersten Verfahrensstadium in nachweislich unzutreffender Weise pauschal eine Berechtigung des Privatklägers, überhaupt ein Gerüst zu betreten, verneinte, womit die spätere Präzisierung, die interne Weisung habe sich bloss auf die fehlende Berechtigung zur selbständigen Montage und Demontage bezogen, als nachträgliche Anpassung des Aussageverhaltens erscheint. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Privatkläger, indem er mit der selbständigen Demontage des Gerüsts befasst war, nicht gegen eine betriebsinterne Weisung der D____ AG verstiess. Weniger klar ist demgegenüber, ob bezüglich des Bordbretts beim Seilzug sowie des Abbaus Feld für Feld eine korrekte Instruktion durch die Berufungskläger erfolgt war. Auch wenn insoweit gewisse Zweifel angebracht sind (indem einerseits insbesondere der Berufungskläger 2 zunächst hinsichtlich der Instruktion lediglich ausführte, im Barackenmagazin seien die Suva-Vorschriften aufgehängt gewesen und jeder Arbeiter habe sich informieren können [Akten S. 200], worin indessen keine rechtsgenügende Instruktion zu sehen wäre, während andererseits spezifisch die Entfernung des Bordbretts beim Seilzugfeld betreffend auffällt, dass die zugestandenermassen tolerierte Entfernung des Zwischenholms damit begründet wurde, andernfalls müsste man das Material beim Heruntergeben heben [Prot. HV Akten S. 321], was indessen auch bei Belassen des Bordbretts der Fall wäre), kann diese Frage vorliegend mit Blick auf die nachstehende Überlegung (vgl. E. 3.1.2) offen gelassen werden.


3.1.2 Zu beachten ist nämlich, dass für die Frage, wie der Privatkläger hinsichtlich des Zwischenholms beim Seilzugfeld bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger vorgegangen wäre, wie erwähnt nicht nur die allfällige Erteilung einer entsprechenden Instruktion, sondern auch die Durchsetzung derselben durch Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter seitens der Berufungskläger entscheidend ist. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich unter anderem aus Art. 6 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und insbesondere aus Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30), was auch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts festgehalten wird (vgl. insb. BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.4).


Zur Frage der Überwachung liegen zunächst wiederum teilweise entgegengesetzte Aussagen einerseits des Privatklägers und dessen Bruders, andererseits der Berufungskläger vor. So führte der Privatkläger aus, sein Bruder und er seien nicht oft kontrolliert worden; zwar erwähnt er, dass die Berufungskläger zuschauten, wenn demontiert wurde, ohne dass aber dabei Beanstandungen betreffend Einhaltung der Sicherheitsvorschriften erfolgten (Prot. BV 3 S. 12; vgl. auch Prot. HV Akten S.323f.). G____ erklärte, er sei von den Berufungsklägern nie kontrolliert worden (Akten S. 184; Prot. HV Akten S. 320; vgl. auch Prot. BV 2 Akten S. 581, wonach die Berufungskläger teils, teils auf den Baustellen vorbeigekommen seien, worin aber selbstredend nicht automatisch eine Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sehen ist). Demgegenüber machte insbesondere der Berufungskläger 1 geltend, wenn er sehe, dass die Angestellten nicht sachgemäss demontierten, weise er sie an, nach Instruktion vorzugehen, und wenn er sehe, dass sie sich unnötigen Gefahren aussetzten, weise er sie zurecht (Akten S. 192; vgl. auch S. 193 sowie die Aussage auf S. 195, er werde die Arbeitsweise der Angestellten in Zukunft vermehrt kontrollieren). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich dahingehend, es sei sicher auch schon vorgekommen, dass er Sachen habe kontrollieren müssen; er sei nicht immer dort, er weise einfach auf Fehler hin (Prot. HV Akten S.321). Auf entsprechende Fragen in der dritten Berufungsverhandlung präzisierte er, wenn er anlässlich von Stichproben einen Fehler festgestellt habe, so habe er mit den Mitarbeitern geredet; Sanktionen, wie etwa Verweise Kündigungsandrohungen, habe es jedoch nicht gegeben (Prot. BV 3 S. 14). Der Berufungskläger 2 äusserte sich dahingehend, er wisse nicht, wer die Arbeiter kontrolliert habe; man könne nicht jede Baustelle anschauen (Akten S. 200). Damit ergibt sich bereits aufgrund der Angaben der Berufungskläger selbst, dass diese, sofern sie überhaupt stichprobenartig gewisse Kontrollen hinsichtlich der Arbeitssicherheit durchgeführt hätten, jedenfalls nicht dafür besorgt waren, die Vorschriften auch in einer effektiven Weise durchzusetzen. Dieser vorläufigen Einschätzung korrespondieren nun vollständig die Angaben der beiden von der Verteidigung genannten Zeugen: So antwortete der Zeuge H____ zwar auf die Frage, ob die Berufungskläger während der Arbeit vorbeikämen, ja, manchmal, nicht immer nein und ergänzte, einmal sei dabei bezüglich Sicherheit eine Beanstandung erfolgt (Prot. BV 2 Akten S. 570), hielt jedoch mit Blick auf das an der Unfallstelle fehlende Bordbrett unmissverständlich fest: Das hängt von der Situation ab, ob man das macht nicht. Jeder hat seine Technik und macht, was er will (Prot. BV 2 Akten S. 568). Ebenso führte der Zeuge I____ spezifisch auf das fehlende Bordbrett, das seines Erachtens hätte belassen werden müssen, bezogen aus: Normalerweise müsste es so ausgeführt werden, jeder macht es wie er will, wenn es jemand aus Fahrlässigkeit anders macht, kann ich nichts dafür (Prot. BV 2 Akten S. 573). Im Folgenden verwies er zwar pauschal darauf, die Berufungskläger würden bei ihren Kontrollen unter anderem auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften achten, antwortete aber auf die Frage nach dem Grund für die erst nach dem Unfall durchgeführten Kurse: Weil halt viele sich nicht an die besprochenen Anweisungen halten, und wenn man einen Kurs besucht, hat man es schriftlich und hält sich dann an die Instruktionen, wobei er auf Nachfrage nochmals bestätigte, dass sich vor den Kursen viele nicht an die Instruktionen gehalten hätten (Prot. BV 2 Akten S. 575; vgl. auch S. 576, wonach es von der Person ab[hängt], ob jemand die Sicherheitsrichtlinien einhalten will nicht).


Aus diesen Angaben der Zeugen, die diese trotz der vorstehend erwähnten Tendenz, zugunsten ihrer Arbeitgeber auszusagen (vgl. dazu E.3.1.1), tätigten, geht klar hervor, dass in der D____ AG im Zeitpunkt des Unfalls keine effektive Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften erfolgte, Kontrollen wenn überhaupt so jedenfalls nicht systematisch vorgenommen wurden und allfällige Stichproben vor allem keine konsequente Beseitigung der gegebenenfalls festgestellten Missachtung von Sicherheitsvorschriften zur Folge hatten. Im Ergebnis führte dies zu der von den Zeugen beschriebenen Situation, dass die Mitarbeiter (soweit sie überhaupt entsprechend instruiert waren) in der Praxis nach eigenem Gutdünken über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften entschieden, ohne im Falle der Nichteinhaltung Konsequenzen befürchten zu müssen. Damit haben die Berufungskläger ihre Sorgfaltspflicht betreffend Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verletzt. An dieser Einschätzung vermag insbesondere die Feststellung des Sachverständigen nichts zu ändern, wonach er bei der D____ AG früher im Zusammenhang mit einer Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) eine Kontrolle durchgeführt habe, bei der unter anderem die Instruktion thematisiert werde, wobei Listen vorzulegen seien, auf denen mit entsprechenden Visa die Teilnahme der Mitarbeiter an den Instruktionen bestätigt werde, und dass er sich nicht erinnern könne, dass sich, weil zuvor etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, eine zweite Kontrolle als erforderlich erwiesen hätte (Prot. BV 3 S. 10 f.). Zum einen bezieht sich dieser Hinweis wie gesehen auf die Frage der Instruktion und damit gerade nicht auf die Frage der Überwachung und Kontrolle. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die genannte Kontrolle erst nach dem vorliegend interessierenden Unfall stattfand: Auch wenn sich der Sachverständige diesbezüglich nicht mehr sicher war, ergibt sich dies klarerweise aus dem Umstand, dass er wie gesehen eine Dokumentationspflicht erwähnt, der Berufungskläger 1 jedoch in der Hauptverhandlung die Kenntnis der Dokumentationspflicht gemäss EKAS-Richtlinie gerade verneinte (Prot. HV Akten S.330). Nicht zu entlasten vermag die Berufungskläger im Übrigen der zumindest zu Beginn des Verfahrens geltend gemachte Umstand, wonach G____ als Vorarbeiter für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der konkreten Baustelle verantwortlich gewesen sei (vgl. in diesem Sinn insb. Akten S. 189; vgl. auch Appella-tionsbegründung vom 11. November 2011 Akten S. 399 ff.; Plädoyer der Verteidigung in BV 1 Akten S. 8). Festzuhalten ist zunächst, dass auch eine Übertragung bestimmter Aufgaben der Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbinden würde (Art. 7 Abs. 2 VUV). Dass sodann eine entsprechende Übertragung erfolgt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich, nachdem dem entsprechenden Hinweis seitens der Berufungskläger die Bestreitung einer entsprechenden Funktion durch G____ selbst gegenübersteht (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 319; Prot. BV 2 Akten S. 578, vgl. auch S. 585) und dessen Angaben im Sinne eines zusätzlichen Indizes dadurch gestützt werden, dass es an einer gemäss damaliger EKAS-Wegleitung Arbeitssicherheit Ziff.306.13 erforderlichen schriftlichen Regelung der Delegation (vgl. hierzu Akten S.317) fehlt (wobei hierin sogar ein Gültigkeitserfordernis für eine rechtsgenügende Delegation liegen dürfte, da im Gegensatz zur EKAS-Richtlinie Nr. 6512 [Arbeitsmittel], der zufolge eine bereits durchgeführte Instruktion dokumentiert werden muss [Ziff. 5.5; vgl. hierzu BGer 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3.3], gemäss Ziff.306.13 der EKAS-Wegleitung Arbeitssicherheit in der damals geltenden Fassung die Delegation schriftlich zu regeln ist). Vor allem aber ist zu betonen, dass selbst eine allfällige Delegation von Aufgaben der Arbeitssicherheit nichts daran ändern würde, dass gemäss dem vorstehend unter Einbezug der Aussagen weiterer Mitarbeiter der D____ AG erstellten Sachverhalt ein Abweichen von den Sicherheitsvorschriften durch die Berufungskläger zumindest toleriert wurde. Damit aber musste diesen bewusst sein, dass eine allfällige Delegation in der Praxis gerade nicht zum gewünschten Resultat führte, womit sie jedenfalls ihrer (auch im Falle einer Delegation bestehenden) Sorgfaltspflicht zur Überwachung des mit Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauten Mitarbeiters und damit zumindest indirekt wiederum ihrer Pflicht zur Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvorschriften nicht nachkamen.


Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bezüglich der Sicherheitsvorschriften, aus deren Verletzung durch den Privatkläger die Berufungskläger dessen generelle Nichtbeachtung erteilter Instruktionen herleiten, jedenfalls (sofern überhaupt entsprechende Instruktionen erteilt worden sind) die pflichtgemässe Überwachung und Kontrolle unterblieb. Hinweise darauf, dass sich der Privatkläger bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger im Sinne sowohl der Instruktion als auch der Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nicht an diese gehalten hätte, sind jedoch keine ersichtlich. Auch die von den Berufungsklägern ins Recht gelegten Fotos, mit denen dokumentiert werden soll, dass G____ auch nach dem fraglichen Unfall und einem Teil des vorliegenden Verfahrens in Kenntnis der massgeblichen Sicherheitsvorschriften weiterhin (für ein anderes Unternehmen) in Missachtung derselben arbeitete (vgl. hierzu Prot. BV 3 S. 6), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: So beschlägt die entsprechende Argumentation von vornherein nur G____ und nicht den Privatkläger; auch ist nicht erstellt, dass es sich bei der Person auf den fraglichen Fotografien wirklich um G____ handelt; vor allem aber würden die entsprechenden Fotografien gegebenenfalls lediglich Aufschluss darüber geben, dass sich dieser bei einem anderen Arbeitgeber nicht an bestimmte Sicherheitsvorschriften hielt, ohne dass deswegen klar wäre, ob dieses Verhalten aus eigenem Antrieb aber aufgrund entsprechender Vorgaben seines Arbeitgebers (beispielsweise in zeitlicher Hinsicht) erfolgte. Die dem Appellationsgericht durch den Rückweisungsentscheid vorgegebene Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ist demnach dahingehend vorzunehmen, dass sich nach dem Gesagten der Privatkläger bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger an eine korrekte Instruktion betreffend den Zwischenholm beim Seilzugfeld gehalten hätte.


3.2 Wie in E. 3.1 einleitend erwähnt, wird damit jedoch lediglich die hypothetische Kausalität zwischen pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger inklusive korrekter Instruktion betreffend den Zwischenholm und Nichtentfernen desselben durch den Privatkläger bejaht. Als zweite Verknüpfung tritt im Rahmen der umfassenden Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger jedoch notwendigerweise die hypothetische Kausalität zwischen Nichtentfernung des Zwischenholms und Ausbleiben des Unfalls hinzu.


3.2.1 Fraglich erscheint zunächst, ob über diese zweite Verknüpfung vorliegend überhaupt noch entschieden werden muss, wurde doch im Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 E. 3.2 festgehalten, die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes wäre bei Vorhandensein des Zwischenholms deutlich geringer gewesen, was im Rückweisungsentscheid nicht beanstandet wird. Allerdings äussert sich der Rückweisungsentscheid auch nicht ausdrücklich dazu, ob die entsprechende Feststellung der Vorinstanz als zutreffend erachtet wird, was seine Erklärung darin finden kann, dass die entsprechende Frage sich überhaupt erst stellt, wenn die erste Verknüpfung zwischen korrekter Instruktion und Nichtentfernung des Zwischenholms bejaht wird. Insofern ist nach Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und fehlender Stellungnahme im Rückweisungsentscheid über die genannte zweite Verknüpfung und damit über die Frage der Vermeidbarkeit insgesamt noch nicht definitiv entschieden worden. Hat daher im Folgenden ein entsprechender Entscheid zu ergehen, so ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der im Rückweisungsentscheid aufgetragenen Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen, wie sie vorstehend vorgenommen wurde, neben der vom Bundesgericht bestätigten Pflichtverletzung der fehlenden korrekten Instruktion betreffend den Zwischenholm auch eine Pflichtverletzung betreffend Überwachung und Kontrolle bzw. Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurde (vgl. E. 3.1.2). Im Sinne einer kohärenten Entscheidbegründung kann diese Feststellung im Folgenden nicht ausser Acht gelassen werden. Dabei ist zu beachten, dass weder das Appellationsgericht im Urteil vom 23.Januar 2015/4. Februar 2015 noch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid bereits definitiv über das Vorliegen Nichtvorliegen dieser weiteren Pflichtverletzung entschieden hat, indem das Appellationsgericht diese Frage ausdrücklich offen liess, während das Bundesgericht sie gar nicht erwähnte. Auch in dieser Hinsicht steht somit der Berücksichtigung aller festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen der Berufungskläger nichts entgegen.


3.2.2 Bereits im Rahmen der Frage, ob der Unfall bei Nichtentfernen des Zwischenholms vermeidbar gewesen wäre, ist die Ermittlung des (von den Berufungsklägern im Zusammenhang mit der Adäquanz thematisierten [vgl. Eingabe vom 6. Januar 2016 S. 3 f.; vgl. auch Prot. BV 3 S. 5, 19]) Unfallhergangs relevant. Dabei macht die Verteidigung (entgegen ihrer ursprünglichen Position, wonach der Privatkläger unter dem Geländer durchgerutscht sein müsse [so noch Prot. BV 2 Akten S. 590]) geltend, möglicherweise sei der Privatkläger beim Hinunterwerfen von Gegenständen über den Geländerholm gestürzt, womit das Fehlen des Zwischenholms überhaupt keine Rolle gespielt hätte (vgl. Eingabe vom 6. Januar 2016 S. 3 f.; Eingabe vom 19.April 2016 S. 5; Prot. BV 3 S. 5). Indessen lässt sich ein entsprechender Unfallhergang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen: So ist zum einen äusserst unwahrscheinlich, dass der 185 cm grosse Privatkläger bei einem Verlust des Gleichgewichts überhaupt über den Geländerholm, dessen Oberkante gemäss Art. 16 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) 95 bis 105 cm über der Standfläche liegen muss, hätte stürzen können, da sein eigener Schwerpunkt wesentlich tiefer lag (vgl. in diesem Sinn auch den Sachverständigen in Prot. BV 3 S. 9 f.). Zum andern weist der Umstand, dass der Privatkläger beim Seilzugfeld (im Gegensatz zu allen anderen Feldern) auch den Zwischenholm entfernt hatte, darauf hin, dass er die nach unten zu befördernde Last unter dem Geländerholm hindurchgeben und gerade nicht über den Geländerholm heben wollte (so auch der Sachverständige in Prot. BV 3 S. 10). Damit verbleiben als mögliche Auslöser des Sturzes einerseits ein Ausrutschen, andererseits ein Stolpern des Privatklägers, wobei er in beiden Fällen unter dem Geländerholm hindurchgefallen wäre (vgl. auch Akten S. 153 und Prot. BV 3 S. 9). Welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht hat, lässt sich indessen mangels Augenzeugen nicht mehr erstellen (in diesem Sinne auch der Sachverständige in Prot. BV 3 S. 11; vgl. auch Akten S.153). Soweit sich daher die eine der beiden Varianten für die Berufungskläger als günstiger erweist (vgl. E. 3.2.4 und E. 4.2), ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von dieser auszugehen.


3.2.3 Als massgeblich erweist sich vorliegend allerdings eine Überlegung, im Rahmen derer der Frage, ob der Sturz durch ein Ausrutschen durch ein Stolpern des Privatklägers ausgelöst wurde, gar keine Bedeutung mehr zukommt. Wie bereits in der Einleitung zu E. 3.1 im Zusammenhang mit der hypothetischen Kausalität zwischen korrekter Instruktion und Nichtentfernung des Zwischenholms ausgeführt, ist nämlich auch die nun interessierende Frage der hypothetischen Kausalität zwischen Nichtentfernung des Zwischenholms und Ausbleiben des Unfalls als Aspekt der Vermeidbarkeit nicht unabhängig von der umfassenderen Frage, ob bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger der Unfall vermeidbar gewesen wäre, zu beantworten. Davon ausgehend, dass als massgebliche Teilursachen des Unfalls das Fehlen des Zwischenholms und das Fehlen des Bordbretts beim Seilzugfeld in Betracht fallen (vgl. in diesem Sinn den Sachverständigen gemäss Akten S. 60, 155; vgl. auch Prot. BV 3 S. 9 f.), ergibt sich, dass den Berufungsklägern nicht bloss aufgrund der sorgfaltswidrig unterlassenen korrekten Instruktion das Fehlen des Zwischenholms, sondern aufgrund der in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht unterlassenen Überwachung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften (inklusive derjenigen betreffend das Bordbrett) auch das Fehlen des Bordbretts zurechenbar ist. Hätten sich die Berufungskläger demgegenüber sowohl bezüglich Instruktion als auch bezüglich Kontrolle pflichtgemäss verhalten, so wären sowohl der Zwischenholm als auch das Bordbrett beim Seilzugfeld nicht entfernt worden. Da damit die massgeblichen Teilursachen des Unfalls insgesamt entfallen wären, ist offenkundig, dass der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Entsprechend ist die Vermeidbarkeit im umfassenden Sinn (und nicht lediglich wie in E. 3.1 ein Teilaspekt derselben) zu bejahen.


3.2.4 Anzufügen bleibt, dass sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn (entgegen dem in E. 3.2.3. Dargelegten) lediglich auf die durch die fehlende korrekte Instruktion herbeigeführte Entfernung des Zwischenholms abgestellt würde. Entscheidend wäre insoweit, dass bereits bei hypothetischer Nichtentfernung des Zwischenholms der massgebliche Erfolg, also der Unfall bzw. die Körperverletzung, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass der Zwischenholm gemäss Art.16 Abs.2 BauAV lediglich 50 bis 60 cm über der Standfläche liegen darf. Während nun für die Sachverhaltsvariante des Stolperns des Privatklägers ein Auffangen desselben durch den Zwischenholm äusserst wahrscheinlich erscheint, ist für die Variante des Ausrutschens zum einen bereits denkbar, dass der Zwischenholm den wegrutschenden Körper des Privatklägers hätte aufhalten können. Vor allem aber erscheint es sehr wahrscheinlich, dass sich der Privatkläger jedenfalls mit den Händen noch am Zwischenholm, der im Gegensatz zum Geländerholm auch aus liegender Position erreichbar gewesen wäre, hätte festhalten können. Nicht massgeblich ist insoweit, dass in dieser Sachverhaltsvariante auch das Vorhandensein des Bordbretts mit grosser Wahrscheinlichkeit den Unfall verhindert hätte (in diesem Sinn der Sachverständige in Prot. BV 3 S. 9 f.). Auf das Bestehen mehrerer Teilursachen ist im Zusammenhang mit der Adäquanz einzugehen (vgl. E. 4); im Rahmen der Vermeidbarkeit kommt es jedoch lediglich darauf an, ob hinsichtlich der konkret betrachteten Pflichtwidrigkeit bei Zugrundelegung hypothetischen pflichtgemässen Verhaltens der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, unabhängig davon, ob auch einer Änderung anderer Elemente des Sachverhalts hypothetisch die gleiche Wirkung zukommen würde. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass auch bei einer (im Rahmen von E. 3.2 erfolgenden) Beschränkung auf die hypothetische Kausalität zwischen Nichtentfernung des Zwischenholms und Ausbleiben des Unfalls die Vermeidbarkeit des Unfalls und damit (im Zusammenspiel mit E. 3.1) die Vermeidbarkeit insgesamt zu bejahen ist.


4.

4.1 Für den Fall der Bejahung der Vermeidbarkeit hat das Bundesgericht wie erwähnt vorgegeben, es sei zu prüfen, ob das Verhalten bzw. die Unterlassung der Berufungskläger für den Eintritt des Erfolgs adäquat kausal war. Auch insoweit ist (entsprechend der Begründung der Vermeidbarkeit gemäss E. 3.2.3) hervorzuheben, dass sich diese Frage aufgrund der in E. 3.1.2 vorgenommenen Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nunmehr auf die Sorgfaltspflichtverletzungen der Berufungskläger insgesamt bezieht. Während nun für diese (im Sinne des ersten Schritts des von der Verteidigung geforderten zweistufigen Vorgehens [vgl. Prot. BV 3 S. 24]) ohne weiteres voraussehbar war, dass die fehlende korrekte Instruktion betreffend den Zwischenholm aufgrund der damit verbundenen (von den Berufungsklägern zugestandenen) Vereinfachung der Arbeitsabläufe zur Entfernung des Zwischenholms führen würde, ist die Voraussehbarkeit zugleich auch insoweit zu bejahen, als bei fehlender Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften auch mit der Wegnahme des Bordbretts (die es erst ermöglicht, dass die Lasten überhaupt nicht anzuheben sind) gerechnet werden musste. Waren aber die Entfernung von Zwischenholm und Bordbrett, mithin die Teilursachen des Unfalls insgesamt, voraussehbar, so war für die Berufungskläger auch erkennbar, dass ihre hierfür ursächlichen Pflichtverletzungen geeignet waren, im Ergebnis einen Unfall in der Art des vorliegend eingetretenen herbeizuführen. Ein Mitverschulden des Privatklägers hinsichtlich der Wegnahme des Bordbretts ist insoweit von vornherein nicht erkennbar, da diesem, selbst wenn er korrekt instruiert worden sein sollte, als Mitarbeiter der D____ AG durch die fehlende Durchsetzung der entsprechenden Sicherheitsvorschrift gleichsam suggeriert wurde, diese sei nicht wichtig und ihre Einhaltung den übrigen Parametern der Arbeit, beispielsweise der für die Ausführung eines Auftrags benötigten Zeit (vgl. zur Relevanz dieses Kriteriums nur die hervorgehobene Erwähnung im Entlassungszeugnis vom 10. März 2004), untergeordnet. Dass (entgegen den Vorbringen der Berufungskläger [vgl. insb. Eingabe vom 19. April 2016 S. 6]) auch hinsichtlich des Umstands der selbständigen Demontage durch den Privatkläger kein Mitverschulden zu erkennen ist, ergibt sich bereits aus dem in E. 3.1.1 konstatierten Fehlen einer entsprechenden betriebsinternen Weisung und Praxis (wobei im Übrigen der Privatkläger bei gegenteiliger Annahme auch diesbezüglich durch die fehlende Überwachung seitens der Berufungskläger entlastet würde). Aus den gleichen Gründen ist sodann auch ein Mitverschulden von G____ zu verneinen, da die angestellten Überlegungen für diesen als Mitarbeiter der D____ AG ebenfalls einschlägig sind. Mit Blick darauf, dass es hinsichtlich der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs beim Mitverschulden letztlich um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs gehen würde, ist schliesslich betreffend G____ zu betonen, dass ein (entgegen der vorstehend vertretenen Ansicht) diesem vorwerfbares Verhalten ohnehin den Berufungsklägern als seinen Arbeitgebern zurechenbar wäre und insofern nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen könnte. Zusammenfassend ergibt sich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Berufungskläger für den Unfall bzw. die Körperverletzung adäquat kausal war.


4.2 Auch hinsichtlich der Adäquanz bleibt indessen (in Übereinstimmung mit den Ausführungen zur Vermeidbarkeit in E. 3.2.4) anzufügen, dass sich am in E. 4.1 festgehaltenen Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn bezüglich des Verhaltens der Berufungskläger lediglich die fehlende korrekte Instruktion betreffend den Zwischenholm in Betracht gezogen würde. Während sich hinsichtlich der Voraussehbarkeit der dadurch bewirkten Entfernung des Zwischenholms gegenüber E. 4.1 keine Änderung ergibt, stellt sich die Frage, ob für die Berufungskläger voraussehbar war, dass diese Folge ihrer Pflichtverletzung im Ergebnis zu einem Unfall in der Art des eingetretenen führen bzw. einen solchen Erfolg mindestens begünstigen würde. Dies ist zu bejahen. Denn wenn insoweit eine Zurechnung auch der Wegnahme des Bordbretts (entgegen der hier vertretenen Ansicht [vgl. E. 4.1]) verneint würde, könnte im Fehlen des Bordbretts dennoch keine Mitursache gesehen werden, die derart schwer wiegt, dass das Verhalten der Berufungskläger als mitverursachender Faktor in den Hintergrund gedrängt würde. Vielmehr käme zwar dem Fehlen des Bordbretts in der Sachverhaltsvariante des Ausrutschens wie erwähnt grosse Bedeutung zu; das Fehlen des Zwischenholms würde dadurch jedoch seine Bedeutung nicht verlieren, insofern auch dieses Element massgeblich zum Erfolgseintritt beigetragen hat. Mit Blick darauf, dass auch bezüglich der Sachverhaltsvariante des Ausrutschens letztlich ein Zusammenspiel des Fehlens von Zwischenholm und Bordbrett kausal war, musste den Berufungsklägern auch bewusst sein, dass ihre (das Fehlen des Zwischenholms verursachende) Pflichtverletzung geeignet war, einen Unfall in der Art des eingetretenen mindestens zu begünstigen, zumal angesichts der von den Berufungsklägern für die Entfernung des Zwischenholms gelieferten Erklärung, wonach man ansonsten das Material heben müsste (Prot. HV Akten S. 321), nicht gesagt werden kann, dass diese mit der gleichzeitigen Entfernung des Bordbretts beim Seilzugfeld durch die involvierten Mitarbeiter schlechthin nicht hätten rechnen müssen. Entsprechend führt auch eine Beschränkung auf die Sorgfaltspflichtverletzung der fehlenden korrekten Instruktion betreffend Zwischenholm zum Ergebnis, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfall bzw. der Körperverletzung zu bejahen ist.


5.

Bezüglich der weiteren Elemente des den Berufungsklägern zur Last gelegten Delikts (namentlich bezüglich des Vorliegens einer schweren Körperverletzung) werden von den Berufungsklägern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Einwände vorgebracht; auch ist nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollten. Entsprechend sind beide Berufungskläger in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Auch die Höhe der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion, zu welcher sich die Verteidigung nicht hat vernehmen lassen, erscheint dem Verschulden der Berufungskläger angemessen, wobei insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Entsprechend ist der Berufungskläger 1 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF90.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und der Berufungskläger 2 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF450.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Schliesslich ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB die vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 25. Juni 2007 gegen den Berufungskläger 2 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.- nicht vollziehbar zu erklären.


6.

Für den Fall eines Schuldspruchs hält der Rückweisungsentscheid fest, dass im Zivilpunkt aufgrund der ergänzten Sachverhaltsfeststellungen erneut ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers und dessen Bruders G____ zu prüfen sei. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aufgrund der Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen zum einen, dass weder den Privatkläger noch G____ bezüglich der Tatsache, dass der Privatkläger mit der selbständigen Demontage des Gerüsts befasst war, ein Verschulden trifft, da dieses Vorgehen einer von den Berufungsklägern gebilligten Praxis entsprach (vgl. E. 3.1.1). Ebenso wenig ergibt sich ein Mitverschulden bezüglich der Entfernung des Bordbretts beim Seilzugfeld, da insoweit den Berufungsklägern eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne fehlender Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter anzulasten ist, aufgrund derer selbst für den Fall, dass der Privatkläger und G____ insoweit korrekt instruiert worden sein sollten, ein Selbst- bzw. Drittverschulden infolge Nichtbefolgens dieser allfälligen Instruktion zu verneinen ist (vgl. E. 3.1.2 und E. 4.1). Von vornherein kein Mitverschulden ist bezüglich der Entfernung des Zwischenholms ersichtlich, da insoweit eine korrekte Instruktion durch die Berufungskläger unterblieb (vgl. E. 1.1). Anzufügen bleibt mit Blick auf G____, dass auch ein (entgegen der hier vertretenen Auffassung bejahtes) Mitverschulden desselben aufgrund der zwischen ihm und den Berufungsklägern im Aussenverhältnis bestehenden Solidarität keinen Einfluss auf die Haftungsquote hätte, was im Übrigen von den Berufungsklägern anerkannt wird (vgl. Eingabe ans Bundesgericht vom 27. April 2015 S. 28). Entsprechend ist die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers antragsgemäss in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit der beiden Berufungskläger und einer Haftungsquote von 100 Prozent. Bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.


7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO), als auch diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu tragen, wobei entsprechend der Festsetzung im ersten Entscheid des Appellationsgericht vom 4. Juni 2013 eine Urteilsgebühr von CHF 1500.- angemessen erscheint, die den beiden Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen ist. Die von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je CHF 600.- werden mit der Urteilsgebühr verrechnet.


Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) haben die unterliegenden Berufungskläger dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Während die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Umfangs der beantragten Parteientschädigung gerechtfertigt erscheint, ist für das zweitinstanzliche Verfahren im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 und vom 23.Januar 2015/4. Februar 2015 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5000.- angemessen, mit welcher der Aufwand bis zum ersten Entscheid des Appellationsgericht vom 4. Juni 2013 sowie der durch die Einvernahme der beiden Zeugen H____ und I____ in der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2015 zusätzlich entstandene Aufwand abgegolten wird.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


B____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 450.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


Die gegen B____ am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.


Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit von A____ und B____ und einer Haftungsquote von 100 Prozent; bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.


A____ trägt die Kosten von CHF 1023.- und eine Urteilsgebühr von CHF 600.- für das erstinstanzliche Verfahren.


B____ trägt die Kosten von CHF 1173.- und eine Urteilsgebühr von CHF 600.- für das erstinstanzliche Verfahren.


Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) werden A____ und B____ in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die von A____ und B____ geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je CHF 600.- werden mit der Urteilsgebühr verrechnet.


A____ und B____ haben C____ in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 7081.95 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 5000.- für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2292.55 für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger 1 und 2

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregisterinformationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Landschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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