E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - AL.2021.21 (SVG.2022.71))

Zusammenfassung des Urteils AL.2021.21 (SVG.2022.71): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer hat sich fälschlicherweise beim RAV angemeldet und später um Löschung seiner Daten gebeten, was abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin eine Beschwerde eingereicht, um die Löschung seiner Daten zu erwirken und eine dienstrechtliche Sanktion gegen einen Mitarbeiter zu fordern. Das Gericht entschied jedoch, dass es nicht zuständig ist, da es sich um eine datenschutzrechtliche Angelegenheit handelt und nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Die Beschwerde wurde daher nicht behandelt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AL.2021.21 (SVG.2022.71)

Kanton:BS
Fallnummer:AL.2021.21 (SVG.2022.71)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid AL.2021.21 (SVG.2022.71) vom 29.11.2021 (BS)
Datum:29.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Begehren betreffend Datenlöschung; fehlende sachliche Zuständigkeit
Schlagwörter: Daten; Arbeit; Beschwerde; Sozialversicherung; Recht; Löschung; Sozialversicherungsgericht; Arbeitsvermittlung; Person; Verfügung; Beschwerdeführers; Basel; Verordnung; Basel-Stadt; Parteien; Arbeitslosenversicherung; Mitarbeiter; AVAM-Verordnung; Personen; Zuständigkeit; Anmeldung; Datenbank; Personendaten; Sanktion; Sozialversicherungsgerichts; Informationssystem; Bundesgesetz; Gesuch
Rechtsnorm: Art. 15 DSG ;Art. 28 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 8 DSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AL.2021.21 (SVG.2022.71)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 29. November 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann



Parteien


Dr. A____

[...]

Beschwerdeführer


Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse37, Postfach, 4002Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, [...]

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


AL.2021.21

Verfügung vom 29. Juni 2021

Nichteintreten auf Begehren betreffend Datenlöschung; fehlende sachliche Zuständigkeit



Tatsachen

I.

Der Beschwerdeführer nahm nach dem Ablegen des schriftlichen Teils der 2. Juristischen Staatsprüfung mit E-Mail vom 22. Juni 2020 Kontakt zur Beschwerdegegnerin auf. Der Beschwerdeführer, welcher zum damaligen Zeitpunkt zu 100% beschäftigt war, wollte sich nach eigenen Angaben nicht arbeitslos melden, sondern lediglich Zugriff auf "gepoolte Nebenjobs" erlangen. Er ging damals von der irrigen Vorstellung aus, dass das RAV durch Meldepflichten über alle Ausschreibungen zentral informiert und auch ohne Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse geringfügige Nebentätigkeiten vermitteln würde.

C____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, beantwortete eine E-Mailanfrage des Beschwerdeführers (Beschwerdeantwortbeilage/AB 16, S. 4 f.) mit der Bekanntgabe eines Links zur Anmeldung beim RAV für eine Stellenvermittlung resp. Beratung (AB 16, S. 4.). Dies interpretierte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als individualisierte Antwort auf seine Anfrage, füllte die entsprechenden Formulare aus und reichte diese ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Dabei gab er an, von Juli bis Oktober 2020 eine Teilzeittätigkeit als Jurist bis max. 50% zu suchen. Per 1. November 2020 sei die Eröffnung einer eigenen Kanzlei geplant (vgl. AB 2, S. 3 und 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Anmeldedatum 23. Juni 2020 in der Datenbank AVAM erfasst (AB 1, vgl. auch E-Mail von D____ vom 26.06.2020, AB 5, S. 2 f.).

Im Nachhinein erfuhr der Beschwerdeführer im telefonischen Kontakt mit E____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass dem RAV im juristischen Bereich weder mit zeitlichem Vorlauf noch exklusiv juristische Nebentätigkeiten gemeldet werden, noch eine Vermittlung überhaupt erfolgen könne, wenn der Beschwerdeführer nicht arbeitssuchend sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er sich deshalb beim RAV gar nicht anmelden sollen.

Der Beschwerdeführer teilte E____ telefonisch mit, dass er die Leistungen des RAV falsch verstanden habe und sich daher per Anmeldedatum wieder abmelden wolle (vgl. Protokoll Telefongespräch, AB 3). Nach Angaben des Beschwerdeführers bat dieser E____ zudem um Löschung der Daten. Gemäss dem Beschwerdeführer sagte E____ die Löschung zu.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er per 23. Juni 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (vgl. AB 4).

Nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2020 arbeitslos geworden war, meldete er sich per 23. Oktober 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Protokoll Erstgespräch, AB 9). Nach Angaben des Beschwerdeführers nahm eine Mitarbeiterin während eines Telefonates auf frühere Daten des Beschwerdeführers Bezug, womit der Beschwerdeführer erfuhr, dass die ursprünglichen Daten nicht gelöscht worden waren. Der Beschwerdeführer forderte die Beschwerdegegnerin daraufhin mehrfach auf, die Daten zu löschen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit formlosen Schreiben vom 4. Dezember 2020 untersuchte und verneinte die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf einer Amtspflichtverletzung des RAV (AB 17). Zudem erklärte sie ihm die Grundlagen für die Sammlung und Bearbeitung von Personendaten in der Arbeitslosenversicherung (AB 17).

Nachdem der Beschwerdeführer eine neue Stelle angetreten hatte, fiel der von der Arbeitslosenkasse errechnete versicherte Verdienst deutlich tiefer als sein Zwischenverdiensteinkommen aus, weshalb der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 per 30. Oktober 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (AB 10). Allerdings verlor der Beschwerdeführer seine Stelle innerhalb der Probezeit per 31. Januar 2021 (Kündigung, AB 12) und meldete sich deswegen per 1. Februar 2022 ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin an (Protokoll Erstgespräch, AB 14).

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bezog sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 4. Dezember 2020 und beantragte die Feststellung der rechtswidrigen Datenbearbeitung seit dem 22. Juni 2020, da diese seiner Ansicht nach bei der (Wieder-)Anmeldung per 23. Oktober 2020 nicht hätten vorliegen dürfen (AB 18).

Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend Seco) um eine Stellungnahme (AB 19). Mit Schreiben vom 7. April 2021 verneinte das Seco einen Löschungsanspruch des Beschwerdeführers (AB 20). Dieses Schreiben leitete die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2021 an den Beschwerdeführer weiter (AB 21). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2021 erneut die Löschung der Daten und eventualiter den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 22), erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2021 eine entsprechende Verfügung (AB 23).

II.

Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung des Beklagten vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben (recte: sei aufzuheben).

2. Der Beklagte wird verpflichtet (recte: sei zu verpflichten) die unrechtmässig erlangten Daten und Korrespondenz aus dem Zeitraum 22. Juni bis 22. Oktober 2020 zu löschen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet (recte: sei zu verpflichten), angemessene dienstrechtliche Sanktionen gegenüber dem Mitarbeiter Herrn E____ im Zusammenhang mit der lediglich vorgetäuschten Löschung der Daten des Klägers (recte: des Beschwerdeführers) aus dem Zeitraum 22. Juni 2020 bis 22. Oktober 2020 zu verhängen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Es gebe keine unrechtmässige Datensammlung und eine Löschung sei nicht angezeigt (Ziff. 2). Ferner falle die Beurteilung einer dienstrechtlichen Sanktion nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Oktober 2021 sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 29. November 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Fraglich und zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht als Spezialgericht in Sozialversicherungsangelegenheiten auf die vorliegende Beschwerde eintreten kann.

1.2. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021. Die in der Verfügung zitierten rechtlichen Grundlagen lauten wie folgt:

"Gemäss Art. 33a AVG (SR 823.11) gilt: Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten (lit. a).

Gemäss Art. 35 AVG betreibt das Seco ein Informationssystem zur Unterstützung: der Arbeitsvermittlung (lit. a) und des Vollzugs des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (lit. b).

Gemäss Art. 38 AVG gilt: Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanzen sind: mindestens eine kantonale Behörde für die Verfügungen der Arbeitsämter (lit. a).

Art. 4 der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung, SR 823.114) ermächtigt das RAV, Daten zu bearbeiten.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 der AVAM-Verordnung richten sich die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung Vernichtung von Daten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992. Dieses sieht in Art. 8 DSG lediglich ein Auskunftsrecht vor. Art. 15 DSG macht die Vernichtung der Daten von einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. ZGB abhängig.

Gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung gilt: Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beim SECO eingereicht werden.

Gemäss Abs. 3 der Norm gilt: Entspricht die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht nur teilweise, so teilt sie dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfügung mit".

1.3. Aus den obenstehend zitierten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf Art. 38 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) stützt. Wohl deswegen wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsmittelinstanz verwiesen.

1.4. 1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die seiner Ansicht im Rahmen einer "Falschberatung" unrechtmässig erlangten Daten und die Korrespondenz aus dem Zeitraum zwischen dem 22. Juni und dem 22. Oktober 2020 zu löschen und den Mitarbeiter E____ für die angebliche Zusicherung der Löschung der Daten, welche anschliessend nicht erfolgte, mit einer dienstrechtlichen Sanktion zu belegen.

1.4.2. Die Beschwerdegegnerin befürwortet eine Löschung und wehrt sich dagegen nicht, wie aus der Anfrage an das Seco hervorgeht (AB 19). Allerdings wird die AVAM-Datenbank durch das Seco betrieben und die Beschwerdegegnerin ist technisch gar nicht in der Lage, selber die Daten endgültig zu löschen (AB 21). Das Seco wiederum verneint einen Anspruch auf Löschung der Daten mit der Begründung, dass diese ausschliesslich auf der Grundlage des AVG und damit sinngemäss gestützt auf den im Arbeitslosenversicherungsgesetz festgelegten Vermittlungszweck erhoben worden sind (AB 20).

1.5. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Erhebung der in Frage stehenden Personendaten, welche bei einer Erstanmeldung beim RAV zum Zwecke der Vermittlung angegeben wurden, gerechtfertigt und auf das Notwendige beschränkt gewesen ist. Ferner ist unstrittig, dass die erhobenen Personendaten in der Datenbank AVAM gespeichert wurden und dass das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu ihren persönlichen Daten, die in der AVAM gespeichert sind, in Artikel 11 der AVAM-Verordnung geregelt wird, welche bis am 1. Juli 2021 in Kraft war. Dieser Artikel bezieht sich auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Seit dem 1. Juli 2021 gilt die Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme vom 26. Mai 2021 (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV; SR 837.063.1).

1.6. Gemäss Art. 82 GOG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (Abs.1). Dabei geht es in erster Linie um Leistungsansprüche aus Sozialversicherungen (Heilbehandlung, Renten, Taggelder), welche dann entstehen, wenn sich ein in der betreffenden Sozialversicherung versichertes soziales Risiko verwirklicht (z.B. Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit usw.).

1.7. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer keine Problematik aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im obigen Sinne. Insbesondere beschlägt die vorliegende Streitigkeit auch nicht das Arbeitsvermittlungsgesetz, da die Arbeitsvermittlung als solche im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Diskussionen gab. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer einzig und allein die Erhebung seiner personenbezogenen Daten bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und macht in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin einen Löschungsanspruch geltend. Dies ist insofern unverständlich, als dass die Beschwerdegegnerin, welche sich der Löschung gar nicht wiedersetzt, die in Frage stehende Löschung ohnehin technisch gar nicht selbst vornehmen könnte und die Betreiberin der Datenbank vielmehr das Seco ist, bei welchem der Beschwerdeführer das Löschungsgesuch gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung ebenfalls hätte stellen können.

1.8. In jedem Fall beschlägt die vorliegende Streitsache zur Hauptsache eine rein datenschutzrechtliche Problematik und keine sozialversicherungsrechtliche Fragestellung, wie den Eintritt eines sozialen Risikos und die Frage nach der Leistungspflicht einer Sozialversicherung, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für die vorliegende Beschwerde nicht zuständig ist. Insbesondere vermag der Umstand allein, dass die datenschutzrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung aufgetreten ist, keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zu begründen, wenn, wie vorliegend, die Arbeitsvermittlung als solche gar nicht strittig ist. Schliesslich fällt auch die Beurteilung einer dienstrechtlichen Sanktion gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 3 des Beschwerdeführers nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

2.

2.1. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Das Verfahren ist kostenlos. 2.3. Da das Nichteintreten nicht als Obsiegen gilt, erfolgt keine Zusprache einer Parteientschädigung. Ohnehin werden Parteientschädigungen praxisgemäss nur zugesprochen, wenn sich eine Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges kostspieliges Verfahren vor, sodass auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung geschuldet ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- seco


Versandt am:



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.