| Sozialversicherungsgericht |
URTEIL
vom 18. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse37, Postfach 3759, 4002Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse37, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.21
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. April 2015 mit einem Vollzeitpensum als festangestellter Chauffeur bei der C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin), wo seine Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, auf dem D____ Pakete auszuliefern. Zuvor war er über eine Personalverleihfirma als Temporärmitarbeiter in der gleichen Tätigkeit eingesetzt gewesen. Am 18. Oktober 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2018 und stellte den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung frei (Vorakte 8). Infolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Mai 2018 (Vorakten 9 - 11). Per 1. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Diese holte bei der Arbeitgeberin Auskünfte zum Kündigungsgrund ein und eröffnete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 19. Juni 2018, er werde wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt (Vorakte 34). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 35) wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 ab (Vorakte 38).
II.
Mittels eines mit Einsprache gegen den Einspracheentscheid betitelten und an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreibens vom 27. Juli 2018 (Postaufgabe 30. Juli 2018) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018. Die Beschwerdegegnerin leitet die Eingabe zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch gemacht.
III.
Am 18. Dezember 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers die mündliche Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr B____ anwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Mit der durch Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 bestätigten Verfügung vom 19. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Kündigung habe ausgesprochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Abwesenheiten aufgewiesen habe und zur Arbeit habe aufgefordert werden müssen. Ferner sei ihm mangelndes Teamverhalten vorgeworfen worden, wobei er wiederholt auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden sei. Indem er sich im Krankheitsfall wiederholt nicht korrekt abgemeldet habe, sei es der Arbeitgeberin nicht möglich gewesen, seine Einsätze reibungslos zu planen. Damit habe er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und eine Kündigung in Kauf genommen, weshalb seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei (vgl. Vorakte 34). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die krankheitsbedingten Absenzen und mangelhaften Abmeldungen seien nur die Spitze des Eisberges gewesen. Für die Kündigung ausschlaggebend seien vor allem die Arbeitsverweigerung und die unendlichen Diskussionen mit Vorgesetzten gewesen (vgl. Vorakte 38).
2.2. Der Beschwerdeführer verwehrt sich im Wesentlichen gegen den Vorwurf, er habe sich im Krankheitsfall nicht rechtzeitig abgemeldet. Es liege hauptsächlich an internen Abläufen auf Seiten der Arbeitgeberin, dass seine Krankmeldungen nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet worden seien. Seine Absenzen stünden auch im Zusammenhang mit der Situation am Arbeitsplatz, die er als Mobbing erlebt habe. Er sei vergeblich bestrebt gewesen, nach einer gemeinsamen Lösung für eine geringere Belastung seines Gesundheitszustandes zu suchen, was nun vom Arbeitgeber als endlose Diskussion und Unruhestiftung dargestellt werde.
2.3. Zu klären ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; ob er mit anderen Worten seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, und gegebenenfalls ob sein Verschulden schwer wiegt.
3.
3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2).
3.2. Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).
3.3. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, im Bereich des mittelschweren Verschuldens 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen.
4.
4.1. Zum Kündigungsgrund befragt, gibt die Arbeitgeberin auf dem entsprechenden Formular überdurchschnittliche Abwesenheiten, das Verhalten im Team [Unruhestiftung], Arbeitsverweigerung, Arbeitsaufforderung musste ausgelöst werden, unerlaubt in die Ferien gereist [krankgeschrieben] an. Indem der Beschwerdeführer Weisungen (Arbeitsverweigerung, unendliche Diskussionen im Team und mit Vorgesetzten) nicht befolgt habe, habe er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und die Kündigung ausschliesslich seinem Selbstverschulden zuzuschreiben. Auf das beanstandete Verhalten sei er von ihr aufmerksam gemacht worden (Stellungnahme vom 12. April 2018, Vorakte 24). Der Beschwerdeführer seinerseits gibt gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Anfrage an, der Kündigungsgrund sei ihm, auch auf Nachfrage hin, nicht genannt worden (Stellungnahme vom 19. April 2018, Vorakte 30). Er vermute, es sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme und aufgrund der Tatsache, dass er offen seine Meinung sage (vgl. Verhandlungsprotokoll). 4.2 4.2.1. Aus der sich bei den Akten befindlichen Übersicht über die Krankheitsabsenzen des Beschwerdeführers (Vorakte 22) lassen sich für das Jahr 2015 fünf, für das Jahr 2016 sechs und für das Jahr 2017 (bis zum Zeitpunkt der Kündigung) neun, insgesamt folglich 20 Krankheitsabsenzen unterschiedlicher Dauer entnehmen. Für diejenigen Abwesenheiten, die weniger als drei Tage dauerten, liegen keine Arztzeugnisse vor, was grundsätzlich der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziff. 8.1 des Personalreglements der Arbeitgeberin) entspricht. Im November 2016 wurde der Beschwerdeführer am zweiten Tag seiner Abwesenheit zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, da er sich nicht gemeldet habe, um den Grund seiner Abwesenheit mitzuteilen (Vorakte 26). Erst anlässlich des Gespräches vom 27. März 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten - welches aufgrund seiner häufigen Krankheitsabwesenheit stattfand - wurde vereinbart, er müsse künftig bereits für den ersten Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis vorweisen (vgl. Protokoll vom 4. Februar 2017, Vorakte 28). Der Beschwerdeführer hat dieses Protokoll nicht unterzeichnet. Er bestreitet jedoch nicht, dessen Inhalt zu kennen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab er an, die Unterzeichnung verweigert zu haben, weil er mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Am 26. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet und bis zum 5. Oktober 2017 kein Arztzeugnis eingereicht. Damit ist der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, weshalb er schriftlich und unter Kündigungsandrohung zur Arbeitsaufnahme zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert werden musste (Vorakte 32). Der Beschwerdeführer ist sich zwar bewusst, dass sein Vorgehen in jenem Fall nicht den Abmachungen entsprach. Er bringt jedoch auch glaubhaft vor, interne Kommunikationsabläufe auf Seiten der Arbeitgeberin hätten oftmals dazu geführt, dass seine Krankmeldungen jeweils erst mit Verspätung an der zuständigen Stelle angekommen seien. Insgesamt wird aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Befragung deutlich, dass er die schwere Rollcontainertour, auf der er fast ausschliesslich eingesetzt wurde, als gesundheitsbelastend empfand und vergeblich versuchte, eine weniger belastende Arbeit zugeteilt zu bekommen. So geht etwa aus dem Protokoll vom 4. April 2017 (Vorakte 28) hervor, dass der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen klagte und dass man seinem Wunsch nach einem Schonarbeitsplatz vorübergehend nachgekommen war. Bereits im Juli 2017 sind jedoch wieder Forderungen des Beschwerdeführers nach Zuteilung einer weniger belastenden Tour aktenkundig (Protokoll über ein Gespräch vom 11. Juli 2017, Vorakte 29). Die unendlichen Diskussionen und Arbeitsverweigerungen, welche die Arbeitgeberin unter anderem als Kündigungsgründe vorbringt, hatten wohl jeweils das vom Beschwerdeführer mit einer gewissen Beharrlichkeit vorgebrachte Bedürfnis nach einer weniger belastenden Arbeit zum Inhalt. Soweit der Beschwerdeführer seine Forderungen jedoch nicht auf ungebührliche Art und Weise vorgebracht hat - wofür es keine Anhaltspunkte gibt - liegt darin kein vorwerfbares und damit schuldhaftes Verhalten. Dass seine Bestrebungen grösstenteils erfolglos geblieben sind, hat sich negativ auf seine Gesundheit und damit auf seine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgewirkt. Dieser Tatsache wurde von Seiten der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und von Seiten der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Verschuldens womöglich zu wenig Beachtung geschenkt. Dass die Arbeitgeberin unter diesen Umständen jedoch an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr hatte, ist auf der anderen Seite ebenso nachvollziehbar. 4.2.2. Zusammenfassend erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände ein gewisses Fehlverhalten vorzuliegen, mit dem der Beschwerdeführer eine Kündigung - die im Raum stand - zumindest in Kauf nahm. Insofern ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art.30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen. In der Mehrzahl der Vorwürfe ist jedoch kein arbeitslosenversicherungsrechtlich schuldhaftes Verhalten zu erkennen, respektive es steht ein solches beweismässig nicht klar fest. Von einem schweren Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden. Es erscheint stattdessen eine Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens als angemessen. Die Dauer der Einstellung ist daher von 31 auf 5 Tage herabzusetzen.
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung in Gutheissung der Beschwerde von 31 auf 5 Tage herabzusetzen ist. Der Einspracheentscheid vom 23.Juli 2018 ist aufzuheben.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 aufgehoben und die Sanktion auf fünf Einstelltage herabgesetzt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- seco
Versandt am: