E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - AK.2014.27 (AG.2016.49))

Zusammenfassung des Urteils AK.2014.27 (AG.2016.49): Appellationsgericht

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat einen Advokaten wegen mehrerer Verstösse gegen das Berufsgeheimnis und ungebührlichen Verhaltens bei Zeugenbefragungen verwarnt. Der Advokat hatte unter anderem den vollen Namen eines früheren Klienten genannt, der nicht mit dem aktuellen Verfahren in Verbindung stand. Zudem hatte er sich bei Zeugenbefragungen unangemessen verhalten und den geordneten Ablauf gestört. Die Kommission entschied, dass eine Verwarnung angemessen sei und der Advokat die Verfahrenskosten von CHF 1000 tragen müsse.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AK.2014.27 (AG.2016.49)

Kanton:BS
Fallnummer:AK.2014.27 (AG.2016.49)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AK.2014.27 (AG.2016.49) vom 17.12.2015 (BS)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Pflichtverletzung
Schlagwörter: Advokat; Einvernahme; Zeugin; Beanzeigte; Verhalten; Anwalt; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Advokaten; Verteidigung; Klienten; Recht; Zeuge; Anwalts; Aufsichtskommission; Verteidiger; Verfahren; Beanzeigten; Interesse; Zeugen; Beruf; Protokoll; ährend
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 II 270;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AK.2014.27 (AG.2016.49)

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte



AK.2014.27


ENTSCHEID


vom 17.Dezember2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Andreas Schmidlin,

lic. iur. Katrin Zehnder, Dr. Annka Dietrich, Dr. Urs Beat Pfrommer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt




Beteiligte


lic. iur. A____, Advokat,

[...] Basel


Gegenstand


Anzeige der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 3. Dezember 2014



betreffend Pflichtverletzung


Sachverhalt


Advokat A____ ist amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren gegen B____. Am 3.und 15.Dezember 2014 hat der Erste Staatsanwalt verschiedene Vorfälle mit Advokat A____ in diesem Verfahren zur Anzeige gebracht. Mit Eingaben vom 11. Dezember 2014, 7.Januar 2015 sowie 20.März 2015 hat sich der Beanzeigte zu den Vorwürfen gegen sich geäussert. Am 5.August 2015 hat die Aufsichtskommission beschlossen, ein förmliches Disziplinarverfahren durchzuführen. Sie hat hierzu zwei Beschwerdeentscheide des Appellationsgerichts in dieser Sache vom 23.April 2015 beigezogen (BES.2014.173 und 175) und am 13.November 2015 eine vorsorgliche Zeugeneinvernahme sowie am 17.Dezember 2015 die Hauptverhandlung durchgeführt, jeweils in Anwesenheit des Beanzeigten. Dieser hat auf eine mündliche Eröffnung des Entscheids verzichtet. Es wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gemäss § 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs.1 AdvG entweder von Amtes wegen auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige der Staatsanwaltschaft Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel erfolgte disziplinarisch relevante Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Diese Erfordernisse sind erfüllt.

2.

2.1 Der erste Vorwurf der Staatsanwaltschaft an Advokat A____ geht dahin, er habe das Berufsgeheimnis gemäss Art.13 BGFA verletzt. Dies dergestalt, dass er im Rahmen des Strafverfahrens gegen [...] in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27.November 2014, welches als Kopie an seinen Klienten gegangen ist, den vollen Namen und Vornamen eines früheren Klienten aus dem Jahre 2007 erwähnt habe. Diese Person habe mit dem aktuellen Strafverfahren nichts zu tun und dürfe daher nicht in den Akten genannt werden.


2.1.1 Advokat A____ bringt dagegen vor, soweit eine Geheimnisverletzung gegenüber der Untersuchungsbehörde durch Zustellung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft moniert werde, könne eine solche a priori nicht vorliegen, da auch das Verfahren von 2007 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt worden sei und diese daher bereits volle Kenntnis über jenes Verfahren gehabt habe. Sodann sei das besagte Schreiben an seinen Klienten selbstverständlich ohne Namensnennung versandt, resp. der Name bewusst unterdrückt worden. Eine Geheimnisverletzung liege daher nicht vor.


2.1.2 Advokat A____ ist zunächst zuzustimmen, dass die Zustellung des besagten Schreibens an die Staatsanwaltschaft mit der vollen Fundstelle - unter Namensnennung - keine Geheimnisverletzung darstellt, nachdem die Staatsanwaltschaft auch jenes Verfahren selber geführt hatte. Sodann besteht für die Aufsichtskommission kein Anlass, an der Darstellung von Advokat A____ zu zweifeln, wonach im Schreiben an seinen Klienten der Name des früheren Klienten unterdrückt gewesen sei. Aus der von ihm eingereichten Kopie des Schreibens (act.7) geht denn auch hervor, dass der Name des Klienten tatsächlich geschwärzt war. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt daher insoweit nicht vor. Als problematisch erweist sich das Vorgehen des Advokaten aber insoweit, als seine unanonymisierte Eingabe an die Staatsanwaltschaft durch diese in die Akten abzulegen ist und somit andere Prozessbeteiligte darin Einsicht nehmen können. Bei dieser Gelegenheit können sie von jenem Verfahren Kenntnis erhalten, da die Staatsanwaltschaft die kritische Stelle nicht ohne Weiteres wird abdecken können, weil der Verteidiger andernfalls bei bearbeiteten Eingaben - unter Umständen berechtigten - Anlass zu Beanstandungen hätte. Insofern war das Vorgehen von Advokat A____ immerhin geeignet, das Berufsgeheimnis zu verletzen. Dass er dies nicht bedacht hat, ist zwar unsorgfältig, jedoch kann es hier bei einer Ermahnung bleiben.

2.2 Advokat A____ wird weiter vorgeworfen, er habe sich bei mehreren Einvernahmen von Zeuginnen ungebührlich verhalten und die Einvernahmen dadurch gestört. Namentlich soll sich mehrfach und trotz Verwarnung übertriebene, hör- und sichtbare Gesten gemacht und eine sachliche, ruhige Befragung verunmöglicht haben. Er habe damit offensichtlich das Aussageverhalten der Opfer zu beeinflussen versucht, was ihm teilweise auch gelungen sei. Die befragten Frauen hätten der Verfahrensleitung jeweils ihr Entsetzen zu verstehen gegeben. Eine Frau habe sich unaufgefordert per E-Mail beschwert, die beiden anderen seien während nach der Einvernahme in Tränen ausgebrochen. Eine Einvernahme habe gar abgebrochen werden müssen, und beide Frauen seien ausdrücklich nicht mehr bereit, in Anwesenheit von Advokat A____ auszusagen. Die systematische Einflussnahme seitens des Verteidigers habe nicht nur den geordneten Ablauf der Beweiserhebungen verunmöglicht, sondern lasse auch zu, dass die Opfer den Beschuldigten als Reaktion auf das Verhalten seines Verteidigers über Gebühr und damit falsch belasten würden. Dadurch sei eine sorgfältige Verteidigung nicht mehr gewährleistet.

2.2.1 Advokat A____ macht demgegenüber geltend, er habe die Verteidigungsrechte seines Mandanten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wahrgenommen. So sei die Verteidigung nicht gehalten, gegenüber Zeugen speziell freundlich aufzutreten. Sie habe vielmehr das Recht, Angriffe der einzuvernehmenden Person abzuwehren. Er habe denn auch keine massiven Gefühlsausbrüche der Zeuginnen festgestellt. Soweit sein angeblich geräuschvolles Verhalten moniert werde, habe es sich dabei um einfaches Blättern im Dossier (Zeugin C____; 27. November 2014) sowie um Abziehen und Ablegen der Brille, Ablegen eines Kugelschreibers auf den Notizblock, Konsultation der Uhr und um Wechseln der Sitzposition (Zeugin D____, 10.Dezember 2014) gehandelt. Blättern im Dossier müsse im Interesse einer wirksamen Verteidigung zulässig sein. Da zudem die weiteren Unterstellungen absurd gewesen seien und nicht den Tatsachen entsprochen hätten, habe er zu Recht entsprechende Ergänzungen des Protokolls verlangt. Tatsächlich habe die zuständige Sachbearbeiterin, Det. Wm. E____, aus offensichtlich persönlichen Gründen die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Angeschuldigten unzulässig beschränkt. Dies habe sich u.a. dadurch gezeigt, dass sie dem Beanzeigten in bestem Kasernenton habe verbieten wollen, vor Beginn der Einvernahme zwecks Vorbereitung des Teilnahmerechts in seinem Dossier zu blättern. Nachdem sich die Situation einigermassen beruhigt habe und mit der Einvernahme hätte begonnen werden können, habe sich Det. Wm. E____ bemüssigt gefühlt, ins Protokoll die Weisung aufzunehmen, der Verteidiger dürfe keine weiteren störenden Geräusche von sich geben. Da er solches indes zu keinem Zeitpunkt gemacht habe, und die Absicht der fraglichen Weisung offensichtlich gewesen sei, sei eine sachgerechte Ausübung der Verteidigungsrechte nicht mehr möglich gewesen. Daher sei er nicht mehr bereit gewesen, an der Einvernahme teilzunehmen. Anzumerken sei schliesslich, dass es bereits in einer früheren Einvernahme (Zeugin F____; 25.November 2014) im Rahmen des Fragerechts der Verteidigung zu einer Diskussion zwischen ihm und Det. Wm. E____ gekommen sei, weil diese ihm bei der Ausformulierung einer Verteidigerfrage in einer Art und Weise ins Wort gefallen sei, die jeden Anstand habe vermissen lassen. Det. Wm. E____ gehe es beim Ganzen offensichtlich darum, den Beanzeigten aus Antipathie, aus dem Fall zu drängen, zumal sie noch während der Einvernahme vom 27.November 2014 gegenüber dem beigezogenen Staatsanwalt G____ angeregt habe, ihm das amtliche Mandat zu entziehen. Dies stehe aber dem Anspruch des Angeschuldigten auf Wahl seines Verteidigers entgegen. Im Übrigen seien Diskussionen jeweils erst am Schluss der Einvernahmen im Rahmen des Fragerechts entstanden, sodass gar keine Einflussmöglichkeiten mehr bestanden hätten.

2.2.2 Die für die Anwaltschaft geltenden Berufsregeln sind in Art. 12 lit. a bis j BGFA aufgezählt. Gemäss der Generalklausel in lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054; BJM 2006 S. 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270, E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005; Fellmann, in: Fellmann/ Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 12 zu Art. 12 BGFA). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden. Der Anwalt hat das Recht und die Pflicht, die Interessen seines Klienten energisch zu vertreten und dabei auch an den Behörden bzw. Gerichten Kritik anzubringen resp. seinem Missfallen Ausdruck zu geben. Allerdings ist hier primär daran gedacht, dass solches verbal geschieht. Der Advokat hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt und ist aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung bzw. zur Sachlichkeit verpflichtet. Auseinandersetzungen unter anderem mit den Behörden sollen nicht auf der persönlichen Ebene ausgetragen werden, zumal dadurch der geordnete Gang der Rechtspflege behindert wird und die wirksame Wahrung der Interessen des Klienten letztlich darunter leiden kann (zum Ganzen: Entscheid AK.2012.7 vom 2.Mai 2013 E.4.1.2).


2.2.3 Es ist offensichtlich und unbestritten, dass Advokat A____ und Det. Wm. E____ seit Jahren miteinander im Clinch liegen. Ebenso ist augenscheinlich, dass auch im vorliegenden Fall zwischen den beiden eine aufgeladene Stimmung herrschte, da Advokat A____ der Auffassung war, durch das Vorgehen von Det. Wm. E____ sei die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nicht gewährleistet. Dies ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Advokaten selbst. Zum andern ist es im Rahmen der Verteidigung von [...] zu Beanstandungen des Verhaltens von Det. Wm. E____ durch den Advokaten gekommen, wie sich an zwei von ihm angehobenen Beschwerdeverfahren an das Appellationsgericht zeigt (BES.2014.173 und 175). Es ist indes festzuhalten, dass Einvernahmen, unbesehen einer allfälligen incompatibilité dhumeur zwischen einem Advokaten und dem Mitglied einer Behörde, professionell und nicht auf einer persönlichen Ebene durchgeführt werden müssen. Solches kann von Anwalt und Behörden erwartet werden. Nicht so sehr entscheidend ist sodann vorliegend, wie das von Det. Wm. E____ monierte Verhalten von Advokat A____ nun genau zu würdigen ist, bzw. wie geräuschvoll unangebracht dieses allenfalls gewesen sein mag. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zeugeneinvernahmen und damit der Gang des Verfahrens durch das Verhalten des Advokaten erheblich gestört und/oder die Interessen des Klienten beeinträchtigt wurden.


Davon ist jedoch vorliegend, gestützt auf die Akten, auszugehen. Als besonders gravierend erscheint insbesondere der Vorfall anlässlich der Einvernahme der Zeugin C____ vom 27.November 2014. So ist unbestritten, dass Advokat A____, nachdem ein Hinweis ins Protokoll aufgenommen worden war, wonach er sich während der Einvernahme ruhig und still zu verhalten und sich nicht durch permanente, störende Geräusche aller Art bemerkbar zu machen habe, aufgestanden ist, seine Sachen gepackt und erklärt hat, die Einvernahme sei beendet. Entgegen der Darstellung von Advokat A____ ist nicht ersichtlich und überzeugt nicht, dass die Einvernahme, objektiv betrachtet, nicht mehr hätte durchgeführt werden können, weil die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden wären. Es ist vielmehr offensichtlich, dass der Abbruch letztlich aus rein persönlichen Gründen erfolgte, weil Advokat A____ der Auffassung war, er habe keine störenden Geräusche Gesten gemacht. Damit konnte die Einvernahme einer wichtigen Belastungszeugin seines Mandanten nicht durchgeführt werden, was zweifellos nicht in dessen Interesse war. Dies gilt unbesehen der Frage, welcherlei persönliche Provokationen von Det. Wm. E____ und dem Beanzeigten dem Abbruch der Einvernahme vorangegangen sein mögen. Selbst wenn die Ermahnung der Detektivwachtmeisterin vom Anwalt aus betrachtet als deplatziert empfunden worden sein mag, weil er der Ansicht war, er habe zuvor gar nicht gestört, so kann er deshalb nicht seine Teilnahme an der Einvernahme verweigern resp. diese platzen lassen. Damit hat der Advokat den Gang der Rechtspflege massiv gestört bzw. die Interessen seines Mandanten nicht mehr gewahrt. Es entsteht zudem der Eindruck, Advokat A____ habe vor allem seine eigene Unzufriedenheit bzw. den Konflikt mit Det. Wm. E____ ausgelebt, ohne sich um die Folgen für seinen Mandanten die einzuvernehmende Zeugin zu kümmern. Solches ist unter dem Aspekt der sorgfältigen Berufsausübung nicht angängig. In einem professionellen Setting muss eine Distanzierung von den eigenen Befindlichkeiten des Anwalts erwartet werden können.


Die Staatsanwaltschaft moniert sodann zu Recht, dass die einvernommenen Zeuginnen durch das als rüde und ungebührlich empfundene Verhalten des Advokaten äusserst irritiert waren und dass zumindest zwei von ihnen aufgrund dessen während nach der Einvernahme in Tränen ausgebrochen sind. Zwar trifft es zu, dass die Verteidigung einer beschuldigten Person nicht gehalten ist, einen Zeugen in Watte zu packen. Jedoch kann Sachlichkeit erwartet werden und ist gerade bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wie sie im hier streitigen Verfahren zur Diskussion standen, eine gewisse Zurückhaltung gegenüber potenziellen Opfern bzw. die Vermeidung unnötiger Aggressivität angezeigt. Zudem lässt sich nicht bestreiten, dass auch non-verbales störendes Verhalten, wie das lautstarke Quittieren von Zeugenaussagen durch einen anwesenden Verteidiger, durchaus geeignet sein kann, Zeugen zu irritieren und im extremsten Fall sie zum Verstummen zu bringen. Dass auch damit der ordentliche Gang der Rechtspflege gestört werden kann resp. dass dies nicht im Interesse der Wahrheitsfindung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Vorliegend hat die Zeugin F____ in ihrem E-Mail vom 25.November 2014 (act.4, Beilage 4) eine ungebührliche Störung durch den Advokaten zum Ausdruck gebracht. Sie hat ausgeführt, dass sie das Verhalten des Beanzeigten als überaus mühsam, unhöflich und trotzig empfunden habe. Zwar habe sie dieses ausblenden können. Sie könne sich aber vorstellen, dass weniger selbstsichere Frauen in Anwesenheit von Advokat A____ aufgrund des gezeigten Verhaltens dazu geneigt sein könnten, gewisse Sachen, gemeint sind mögliche Vorwürfe gegenüber dem Klienten des Beanzeigten, ungesagt zu lassen. Die Reaktionen der beiden anderen Zeuginnen geben ihr denn auch insoweit Recht. So ist einer Aktennotiz von Det. Wm. E____, mitunterzeichnet von Kriminalkommissar H____ vom 27.November 2014 zu entnehmen, dass die Zeugin C____ beim Ausdrucken des Protokolls, im Übrigen in Anwesenheit von Advokat A____, in Tränen ausgebrochen ist und als Grund hierfür wörtlich angegeben hat: weil das alles so aufregend ist für mich. Ich komme hierher und er schreit herum, ich bin so etwas nicht gewohnt und ich mag so etwas nicht. Ich fühle mich eingeschüchtert von diesem Mann. Es ist somit evident, dass sich Advokat A____ in Anwesenheit der Zeugin unangebracht verhalten hat und dass diese eingeschüchtert war. Dass der Beanzeigte aufgrund der von ihm als ungerecht empfundenen Behandlung Det. Wm. E____ offenbar sehr laut geworden ist und dies für die anwesende Zeugin bedrohlich und einschüchternd gewirkt hat, hat auch der am 13.November 2015 im vorliegenden Verfahren als Zeuge einvernommene KK H____ bestätigt. So hat er ausgesagt, er habe sich in das gegenüber seinem Büro liegenden Büro von Det. Wm. E____ begeben, da ein Mann, wobei es sich um den Beanzeigten gehandelt haben müsse, laut geschrien habe. Einen derartigen Auftritt habe er in seiner langjährigen Tätigkeit noch nie erlebt. Der Zeuge hat hierbei offenbar den Zeitpunkt geschildert, als der Beanzeigte die Einvernahme mit der Zeugin abgebrochen hat, nachdem er von Det. Wm. E____ aufgefordert worden war, weitere akustische Störungen zu unterlassen. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass die Zeugin C____ eingeschüchtert gewesen sei, sie habe wirklich Angst gehabt. Dies sei ja auch verständlich, habe sie doch Aussagen zu sexuellen Übergriffen machen wollen, und der Beanzeigte habe sich dermassen aufgeführt. Dem ist zuzustimmen.


Zudem ist damit erstellt, dass der Beanzeigte durch sein Verhalten in der besagten Einvernahme den ordentlichen Gang der Rechtspflege in nicht nachvollziehbarer Weise beeinträchtigt hat. Gleiches gilt mit Bezug auf die Einvernahme der Zeugin D____ vom 10.Dezember 2014. Auch sie war augenscheinlich eingeschüchtert, hat sie doch nach der Einvernahme ebenfalls geweint/geschluchzt und hierzu erklärt, sie könne nicht verstehen, weshalb dieser Anwalt (der Beanzeigte) so hässig sei. Es sei nur um ihn gegangen, das Wichtigste für ihn sei offenbar, dass geschrieben stehe, dass er nicht gestört habe. Dabei stimme das nicht, sie habe sein Verhalten während der Befragung durchaus wahrgenommen und sich sehr daran gestört. Es sei alles korrekt, was im Protokoll vermerkt sei. Er habe sich genau so verhalten und seine Brille und seinen Schreiber geräuschvoll abgelegt. Sie habe sich einfach nicht getraut, etwas zu sagen, weil sie den Eindruck gehabt habe, er sei hässig auf sie (act. 4, Beilage 13). Die Aussagen der Zeugen/Zeuginnen sind glaubhaft. Es besteht kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Aufgrund dessen entsteht zudem tatsächlich der Eindruck, als sei es dem Beanzeigten bei seinen zuweilen lautstarken Reklamationen primär um seine eigenen Interessen gegangen. Dies kann nicht angehen.


2.3.4 Nach dem Gesagten ist der beanzeigte Sachverhalt erstellt, ebenso die (mehrfache) Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.


Bei einer blossen Ermahnung kann es hier nicht bleiben. Advokat A____ ist vielmehr gemäss Art.17 Abs.1 lit. a BGFA zu verwarnen. Dabei handelt es sich um die leichteste mögliche Sanktion gemäss BGFA. Damit wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass das während mehreren Monaten laufende Disziplinarverfahren für den Advokaten augenscheinlich recht belastend war und dass er sich von seinem Temperament her an sich leidenschaftlich für seine Mandantschaft einsetzt. Advokat A____ hat im Übrigen auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens gezeigt, dass er sehr wohl ruhig und sachlich auftreten kann. Andererseits dürfte die Sanktion ausreichen, um künftig ein korrektes Verhalten des Advokaten erwarten zu lassen. Sie entspricht damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und trägt der Schwere der Pflichtverletzung angemessen Rechnung (vgl. dazu den Entscheid der Aufsichtskommission AK.2014.6 vom 25.Mai 2015 E. 4.2).


2.4 Bei diesem Ausgang des Disziplinarverfahrens hat der fehlbare Advokat die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF1000.- zu tragen.



Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:


://: Advokat A____ wird gemäss Art.17 Abs.1 lit. a BGFA verwarnt.


Der Anwalt trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens mit einer Gebühr von CHF1000.-.



AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann gemäss §21Abs.3AdvG Rekurs an das Verwal­tungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.