E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - AH.2023.3)

Zusammenfassung des Urteils AH.2023.3: Appellationsgericht

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass einem Beschwerdeführer keine ordentliche AHV-Altersrente in voller Höhe zusteht, da Beitragslücken bestehen. Trotz Bemühungen, diese Lücken zu füllen, erreichte der Beschwerdeführer nicht die maximale Rentenskala. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei, die Ausgleichskasse Basel-Stadt. Der Richter in diesem Fall war eine Präsidentin, und die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0. Die unterlegene Partei ist weiblich (d) und trägt den Namen Ausgleichskasse Basel-Stadt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AH.2023.3

Kanton:BS
Fallnummer:AH.2023.3
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:Appellationsgericht
Appellationsgericht Entscheid AH.2023.3 vom 11.12.2023 (BS)
Datum:11.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Rente; Beitragsjahr; Beitragslücke; Beitragszeit; Sozialversicherung; Beitragsdauer; Einsprache; Beiträge; Beitragsjahre; Person; Sozialversicherungsgericht; Basel; Apos; Beitragslücken; Alter; Rentenskala; Beitragszeiten; Bundesgericht; Vollrente; Teilrente; Einkommen; Basel-Stadt; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Versicherungszeit; Altersjahr; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 2 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 3 AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AH.2023.3



Geschäftsnummer: AH.2023.3 (SVG.2023.255)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 11.12.2023 
Erstpublikationsdatum: 28.12.2023
Aktualisierungsdatum: 28.12.2023
Titel: Keine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 11. Dezember 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.3

Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023

Keine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit

 


Erwägungen

1.                  

1.1.            Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters am [...] sprach die Beschwerdegegnerin dem am 11. Februar 1958 geborenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2023 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 1'877.-- zu. Dabei handelt es sich infolge Beitragslücken um eine Teilrente, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'510.-- und einer Beitragsdauer von 43 Jahren (Rentenskala 43). Der Beschwerdeführer erhob am 27. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2023 und brachte vor, er könne sich nicht daran erinnern, Beiträge nicht bezahlt zu haben und ersuchte um Erläuterung der geltend gemachten Beitragslücken (vgl. AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (AB 5) auf die Gefahr von Beitragslücken für die Jahre 2001 bis 2010 hingewiesen und zur Leistung der Mindestbeiträge aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Warnung nicht reagiert, sodass die Beiträge schliesslich infolge Verjährung hätten abgeschrieben werden müssen. Obschon sie die zwischen 2001 und 2010 entstandenen Beitragslücken teilweise mit Jugendjahren und Monaten aus dem Rentenjahr habe schliessen können und er zudem vom geteilten Einkommen seiner früheren Ehepartnerin habe profitieren können, verbleibe eine kleine Beitragslücke von sechs Monaten ungedeckt. Dies führe dazu, dass er nicht ganz die maximale Rentenskala 44 erreiche. Dementsprechend wurde die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 8. März 2023 abgewiesen.

1.2.            Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26. Mai 2023) mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt, eine Neuberechnung sowie die Gelegenheit zur Lückenfüllung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr.

2.                  

2.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100) als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des baselstädtischen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.2.            Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben. 2.3.            Im Weiteren ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten.

3.                  

Streitig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Beitragslücke und die gestützt darauf erfolgte Ausrichtung einer Teilrente nach Rentenskala 43 rechtmässig ist.

4.                  

4.1.            Die Höhe einer AHV-Altersrente hängt einerseits von der Anzahl Beitragsjahre und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das die versicherte Person während ihrer Beitragszeit verdiente (Kieser Ueli, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 29 N 7). Anspruch auf eine ordentliche Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, AHVG, SR 831.10). Bei nicht vollständiger Dauer, jedoch mindestens einem vollen Beitragsjahr, wird eine ordentliche Teilrente ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 lit. b AHVG). 4.2.            4.2.1. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Berücksichtigt werden dabei in temporaler Sicht Beitragszeiten, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters liegen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als Beitragszeiten werden gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten anerkannt, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in denen ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) für die Erziehungs- Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).

4.2.2. Die Anzahl Beitragsjahre messen sich an den «vollen» Beitragsjahren. Unter einem vollen Beitragsjahr ist gemäss Art. 50 AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101) zu verstehen, dass eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbetrag bezahlt hat Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss demzufolge eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.]); Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 zu Art. 29ter AHVG) 

4.3.            4.3.1. Ist die Beitragsdauer unvollständig, wird eine Teilrente ausgerichtet. Diese entspricht gemäss Art. 38 AHVG einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges (Art. 52 AHVV) sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Bei unvollständiger Beitragsdauer ist die anhand des Skalenwählers zu bestimmende Rentenskala anwendbar, diese reichen von Skala 1 (ein Beitragsjahr) bis zu Skala 44 (maximale Anzahl Beitragsjahre) (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Rententabellen 2023 AHV/V in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, 318.117.011df). 4.3.2. Im Fall einer unvollständigen Beitragsdauer können Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV) zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Die entsprechenden Erwerbseinkommen werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). Ferner können zur Lückenfüllung Beitragszeiten berücksichtigt werden, welche die versicherte Person zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegt hat. Das in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen wird in die Rentenberechnung nicht einbezogen (Art. 52c AHVV).

5.                  

5.1.            Im vorliegenden Fall ist in Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG die Zeitspanne vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 2022 für die Ermittlung der Beitragsjahre massgebend. Strittig sind insbesondere noch die Jahre 2007 bis und mit 2010. Wie der "Aufstellung der Versicherungszeiten" entnommen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage), weist der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 bis 2010 keinerlei Beitragszeit auf. Den Auszügen aus dem individuellen Konto (AHV-Nr. 691.58.142.112 und AHV-Nr. 756.8607.8399.95, bei den Vorakten) lässt sich entnehmen, dass während dieser drei Jahre mehrmals Löhne von Fr. 15'000.-- und 18'000.-- eingebucht, im selben Umfang wieder ausgebucht und abgeschrieben wurden, sodass für diese drei Jahre kein Einkommen deklariert ist und keine Beiträge bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung dieses Sachverhalts bewirken würde. Im Jahr 2007 wurden Fr. 15'000.-- als Einkommen eingebucht, jedoch im Umfang von Fr. 11'138.-- wieder ausgebucht, sodass für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 3'862.-- resultiert. Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2007 auf sechs Beitragsmonate umgelegt (vgl. Aufstellung Versicherungszeiten [BB]). Zusammenfassend bedeutet das, es besteht für das Jahr 2007 eine Beitragslücke von sechs Monaten, womit dieses Jahr nicht als volles Beitragsjahr gilt. Unter Berücksichtigung der komplett beitragslosen Jahre 2008 bis 2010 bestand somit zunächst eine Lücke von dreieinhalb Jahren, respektive von insgesamt 42 Monaten. Der Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung der Mindestbeiträge für die damaligen Perioden aufgefordert worden (vgl. das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Juli 2011 [AB 5]). Wenn er nun vorbringt, sich nicht daran erinnern zu können, keine Beiträge bezahlt zu haben (vgl. Einsprache vom 27. März 2023), so ist dies unbehelflich, da die Beschwerdegegnerin nachweislich entsprechende Betreibungsverfahren eingeleitet hatte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Verlustscheine vom 11. Juli 2011 [AB 7]). 5.2.            Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 6) und in ihrer Beschwerdeantwort erläutert, konnten die Beitragslücken grösstenteils mit sogenannten Jugendjahren aus den Jahren 1976 bis 1978 geschlossen werden. Konkret konnten damit 36 der 42 Monate gefüllt werden. Weiter wurden in Anwendung von Art. 52c AHVV die Monate Januar und Februar aus dem Rentenjahr 2023 zum Ersatz fehlender Beitragszeiten herangezogen und ins Jahr 2010 eingebucht. Die ursprüngliche in der relevanten Versicherungszeit vorhanden gewesene Beitragslücke aus den Jahren 2007 bis 2010 konnte dadurch um weitere zwei Monate auf letztlich noch vier verbleibende beitragslose Monate im Jahr 2010 reduziert werden. 5.3.            Damit erfüllt der Beschwerdeführer lediglich 43 Beitragsjahre vollständig. Für die massgebende Versicherungszeit fehlt demnach ein Beitragsjahr, sodass gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG die ordentliche Rente als Teilrente nach Rentenskala 43 ausgerichtet wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung der Vollrente nach Rentenskala 44. 5.4.            Da die übrigen Parameter der Rentenberechnung, insbesondere das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, nicht strittig sind, ist der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5.5.            Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis AHVG vorsieht, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben, mit Beiträgen, die sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einbezahlt haben, unter gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl. die Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019 6305, S. 6386 f.). Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das 65. Altersjahr hinaus Beiträge entrichtet haben, können ein entsprechendes Vorgehen beantragen (vgl. lit b. der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21], AS 2023 92).

6.                  

6.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen ist. 6.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am:      



 
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.