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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2019 9)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 9: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid bezüglich Steuern und Abgaben aus dem Jahr 2019. Es geht um die Verweigerung der Verwirkung des Besteuerungsanspruchs in Bezug auf eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule, wenn die Veranlagung vor Einreichung der Steuererklärung erfolgt ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Revision der Veranlagung nicht möglich ist, wenn die Steuerbehörde zum Zeitpunkt der Veranlagung über alle relevanten Informationen verfügte. Es wird betont, dass die Steuerbehörde sich auf die Steuermeldung verlassen kann, solange offensichtlich keine falschen Angaben gemacht wurden. Der Entscheid wird teilweise zugunsten des Beschwerdeführers aufgehoben und zur weiteren Untersuchung an das Spezialverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 9

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 9
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2019 9 vom 04.07.2019 (AG)
Datum:04.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:9 Steuerrecht
Schlagwörter: Veranlagung; Jahressteuer; Steuerbehörde; Erwerbstätigkeit; Auszahlung; Auszahlungsgr; Bundesgericht; Kapitalleistung; Steuererklärung; Revision; Jahressteuerveranlagung; Entscheid; Vornahme; Urteil; Untersuchung; Steuern; Abgaben; Unrecht; Kapitalzahlung; Möglichkeit; Sachverhalt; Auszahlungsgrunds; Verwaltungsgericht; Bezug; Vorsorgeguthabens; Besteuerung; Veranlagungsbehörde; Rechtskraft
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 9

2019 Steuern und Abgaben 79

9 Steuerrecht
Keine Verwirkung des Besteuerungsanspruchs betreffend zu Unrecht
erfolgte Kapitalzahlung aus 2. Säule, wenn Veranlagung betreffend
Kapitalzahlung vor Einreichen der Steuererklärung (in welcher
Auszahlungsgrund behauptet wurde, der nicht vorliegt) vorgenommen
wurde.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. Juli 2019,
in Sachen KStA und Gemeinderat X. gegen G. (WBE.2019.112).



2.
2.1.
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit einer Revision der
Veranlagung, mit welcher eine Jahressteuer auf einer Kapitalleistung
festgesetzt wird, in einem Fall verneint, in dem der Steuerpflichtige
von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei seinem bisherigen
Arbeitgeber zu einer Anstellung bei einer von ihm beherrschten
GmbH gewechselt und der Steuerbehörde gegenüber nie erklärt
hatte, er nehme eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Bei dem
vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt war der Steuerbehörde
bei Vornahme der Veranlagung betreffend die Kapitalleistung
bekannt, dass der Steuerpflichtige keine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Damit beruhte die Veranlagung
der Jahressteuer nicht auf der Unkenntnis der Steuerbehörde von der
Nichtverwirklichung des Auszahlungsgrunds (Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG),
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 80
sondern auf einem Subsumtionsirrtum bzw. auf einem rechtlichen
Irrtum der Steuerbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2014
vom 4. Juni 2015 E. 2.4.4.2 und 2.4.5.3). Auch wenn die Möglichkeit
einer Revision der Veranlagung einer Jahressteuer von Amtes wegen
bei Bekanntwerden der fehlenden Voraussetzungen für den Bezug
des Vorsorgeguthabens bejaht wird, fällt damit eine Revision stets
ausser Betracht, wenn der Steuerbehörde dieser Umstand bei
Vornahme der Jahressteuerveranlagung bekannt war hätte
bekannt sein müssen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StHG und
§ 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG).
2.2.
Ein solcher Fall liegt hier indessen offensichtlich nicht vor. Der
vorliegende Fall, bei dem der Kapitalbezug am 7. November 2013
gemeldet wurde, die Veranlagung der Kapitalleistung am
20. November 2014 erfolgte und die Steuererklärung 2013 erst am
5. Januar 2015 eingereicht wurde, ist vielmehr in tatsächlicher
Hinsicht weithin mit dem vom Bundesgericht im Urteil 2C_156/2010
vom 7. Juni 2011 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, bei dem die
Auszahlung der Kapitalleistung am 30. November 2003 erfolgte, die
Jahressteuer am 18. Februar 2004 veranlagt wurde und die
Steuerpflichtigen die Steuererklärung am 4. März 2004 einreichten.
In dieser Situation erklärte das Bundesgericht den Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach die Jahressteuerveranlagung rechtskräftig
sei und der Besteuerung der Freizügigkeitsleistung zusammen mit
dem übrigen Einkommen im Rahmen der ordentlichen Veranlagung
entgegenstehe, ausdrücklich als unbehelflich, weil die
Veranlagungsbehörde wegen Entdeckung einer erheblichen Tatsache
revisionsweise auf die Veranlagung der Jahressteuer zurückkommen
könne (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2).
Auch hier wusste die Veranlagungsbehörde um das Fehlen einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit zumindest bis zur Einreichung der
Steuererklärung 2013 am 5. Januar 2015, d.h. einem Zeitpunkt, wo
die Veranlagung der Jahressteuer vom 20. November 2014 bereits in
Rechtskraft erwachsen gewesen sein dürfte bzw. deren Rechtskraft
unmittelbar bevorstand, nichts. Einer Revision dieser Veranlagung
im Anschluss an das mit der ordentlichen Veranlagung definitiv (und
2019 Steuern und Abgaben 81
damit auch erst definitiv bekannt) werdende Fehlen eines
Barauszahlungsgrunds gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG steht damit
nichts entgegen. Damit steht die Jahressteuerveranlagung aber auch
der Vornahme der ordentlichen Veranlagung unter Hinzurechnung
des zu Unrecht erfolgten Bezugs des Vorsorgeguthabens nicht
entgegen.
Es geht zu weit, wenn die Vorinstanz in den fehlenden
Nachforschungen der Steuerkommission über das allfällige Fehlen
des mit der Meldung über Kapitalleistungen deklarierten
Auszahlungsgrunds der Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Untersuchungspflicht der
Steuerbehörde erblicken will. Solange für die Steuerbehörde nicht
offensichtlich erkennbar ist, dass es an einem Auszahlungsgrund
fehlt, darf sie sich vielmehr auf die Steuermeldung verlassen und
ohne weitere Untersuchungen eine Jahressteuerveranlagung
vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus der angeführten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren
Begründung. Der angefochtene Entscheid steht nicht im Einklang
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Angelegenheit ist zur weiteren Be-
handlung im Sinn der Erwägungen - insbesondere zur Untersuchung,
ob der Auszahlungsgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verwirklicht
ist - ans Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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