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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2019 8)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 8: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall zwischen dem Stadtrat X. und einer Person entschieden, dass eine Sicherstellungsverfügung für die noch offenen Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in Höhe von CHF 16'518.00 gerechtfertigt ist. Die Person hat Verlustscheine von insgesamt CHF 7'750.30 verwirkt und Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt. Das Gericht entschied, dass die Erfüllung der Steuerforderung wesentlich erschwert ist und die Sicherstellungsverfügung gerechtfertigt ist, um den Steuerbezug zu sichern. Die Gerichtskosten betragen CHF 75, die verlierende Partei ist weiblich (d) und der Richter ist nicht genannt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 8

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 8
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2019 8 vom 20.06.2019 (AG)
Datum:20.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:8 Sicherstellungsverfügung
Schlagwörter: Steuer; Apos; Sicherstellung; Steuerforderung; Steuern; Gefährdung; Sicherstellungsverfügung; Person; Umstände; Bezahlung; Stadt; Gemeindesteuern; Vermögens; Abgaben; Stadtrat; Schweiz; Abteilung; Bezug; Verwaltungsgericht; Umständen; Verlustscheine; Zahlung; Kantons; Erlass; Wohnsitz; Bundessteuer
Rechtsnorm: Art. 169 DBG ;
Referenz BGE:130 III 321;
Kommentar:
Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 169 SR, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 8

2019 Steuern und Abgaben 75

8 Sicherstellungsverfügung
Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni
2019, in Sachen Stadtrat X. gegen D. (WBE.2019.55).



2.
2.1.
Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz
oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer ge-
fährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Fest-
stellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232
Abs. 1 StG).
Für die direkte Bundessteuer enthält Art. 169 DBG eine inhalt-
lich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung
dazu bei der Anwendung von § 232 Abs. 1 StG ebenfalls herangezo-
gen werden können.
2.2.
Mit der umstrittenen Sicherstellungsverfügung vom 7. August
2018 will die Abteilung Finanzen der Stadt X. den Bezug der von der
Beschwerdegegnerin geschuldeten, definitiv veranlagten Kantons-
und Gemeindesteuern 2016 im noch offenen Gesamtbetrag von
CHF 16'518.00 sicherstellen. Da die Beschwerdegegnerin ihren
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 76
Wohnsitz in der Schweiz hat, kommt als Sicherstellungsgrund ledig-
lich die Gefährdung des Steueranspruchs in Frage.
2.3.
2.3.1.
Die Tatsache, dass eine steuerpflichtige Person aus finanziellen
Gründen nicht in der Lage ist, die in Frage stehenden Steuern zu be-
zahlen, vermag für sich allein betrachtet keine Steuergefährdung zu
bewirken. Unter Auslegung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dem
der Sicherstellungsgrund der Zahlungsgefährdung nachgebildet ist,
ergibt sich nämlich, dass die Gefährdung insofern eine besondere
sein muss, als die Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr
sein muss, was in den Umständen des Einzelfalls zum Ausdruck
kommt (HANS FREY, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes-
gesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 169
N 15 f.).
Eine Gefährdung der Bezahlung der von der steuerpflichtigen
Person geschuldeten Steuer ist zu bejahen, wenn der Steuerbezug bei
objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten Umstände als gefähr-
det erscheint. Ein Verhalten der steuerpflichtigen Person, das sich auf
die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte,
wird nicht verlangt. Auf eine objektive Gefährdung schliessen lassen
etwa die Vorbereitung zur Abreise, Fluchtgefahr, Beiseiteschaffen
oder Veräusserung von Vermögenswerten, verschwenderische Le-
bensführung, Ausgestaltung der steuerpflichtigen Tätigkeit, die eine
rasche Disposition von Vermögenswerten ins Ausland ermöglicht,
grobe fortgesetzte Verletzung der Mitwirkungs-, Aufzeich-
nungs- Deklarationspflichten, wodurch gegenüber den Steuer-
behörden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert
werden, Wegweisung durch das Migrationsamt bzw. strafrecht-
liche Landesverweisung. Unter Umständen genügt auch eine
Häufung von an sich banalen Tatsachen für den Schluss auf die Ge-
fährdung des Steueranspruchs, wie die Verzögerung des Veranla-
gungs- eines Rechtsmittelverfahrens durch die steuerpflichtige
Person, schlechte Zahlungsmoral, undurchsichtige wirtschaftliche
Transaktionen zusammen mit der Veräusserung der Hauptbestand-
2019 Steuern und Abgaben 77
teile des Vermögens (ANDREAS SCHORNO, in: MARIANNE KLÖTI-
WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 232 N 10
m.w.H.). Auch das Vorliegen von Verlustscheinen kann zu einer
Steuersicherung Anlass geben (FREY, a.a.O., Art. 169 N 24 und 28).
Die vom Gesetz verlangte Gefährdung der Steuerforderung liegt
nicht erst beim Risiko der endgültigen Vereitelung vor, sondern ist
bereits dann gegeben, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert
erscheint (FREY, a.a.O., Art. 169 N 16).
2.3.2.
Die Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung muss nicht
strikt bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sein. Bloss vage
Vermutungen genügen hingegen nicht. Ebenso müssen auch der Be-
stand und der Umfang der sicherzustellenden Steuerforderung ledig-
lich glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der Glaubhaft-
machung bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der
aufgestellten Behauptungen überzeugt werden muss, sondern dass es
genügt, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 130 III 321 E. 3.1
S. 325; zum Ganzen SCHORNO, a.a.O., § 232 N 11; FREY, a.a.O.,
Art. 169 N 14).
2.4.
Die Beschwerdegegnerin hat Verlustscheine von total
CHF 7'750.30 verwirkt. Diese betreffen die Steuern der Jahre 1998,
1999, 2005, 2008, 2009, 2011 und 2012 und stammen aus den Jahren
2001, 2008, 2013 und 2014. Überdies ist die Beschwerdegegnerin
ihrer Pflicht zur fristgemässen Einreichung der Steuererklärung
(§ 180 Abs. 2 StG) in den Jahren 2003 und 2005 gar nicht nachge-
kommen, und die Steuererklärung 2017 hat sie erst nach Mahnung
vom 10. Juli 2018 eingereicht. Schliesslich hat sie die Steuern 2017
(CHF 2'751.80 gemäss provisorischer Rechnung, CHF 2'475.50 ge-
mäss definitiver Rechnung) trotz mehrfacher Mahnung und die pro-
visorische Steuerrechnung 2018 in Höhe von CHF 2'964.80, die am
31. Oktober 2018 zur Zahlung fällig war, unbestrittenermassen bis
heute nicht bezahlt.
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 78
Aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung vom
18. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin für 2016 Kantons-
und Gemeindesteuern im Gesamtbetrag von CHF 18'091.00 zu be-
zahlen. Von dieser Steuerforderung sind nach Ratenzahlungen von
CHF 1'786.00 und einer Umbuchung von CHF 213.00 auf das
Steuerjahr 2017 noch CHF 16'518.00 offen. Beim Vollzug des
Arrests am 8. August 2018 betrug das Guthaben der Beschwerde-
gegnerin auf dem Privatkonto IBAN CHXXX bei der Y. Bank
CHF 17'070.56. Bei diesem Kontoguthaben handelt es sich - soweit
ersichtlich - um das einzige Vermögen der Beschwerdegegnerin.
Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Stadtrat X.
zu Unrecht aus rückwirkend bezahlten Invalidenrenten noch
CHF 21'807.60 einbehalten habe. Von diesem Betrag verrechnete der
Stadtrat X. mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 CHF 14'057.30 mit
einem Rückerstattungsanspruch für in früheren Jahren geleistete So-
zialhilfe (materielle Hilfe). Dieser Beschluss wurde unbestrittener-
massen rechtskräftig. Diesbezüglich kann die Beschwerdegegnerin
aus dem Urteil des Einzelrichters des Spezialverwaltungsgerichts 3-
RB.2017.28 vom 19. März 2018 deshalb von vornherein nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die Verrechnung mit noch
offenen Steuerforderungen in der Höhe von total CHF 7'750.30, für
welche Verlustscheine bestanden, da der Einzelrichter nicht über die
Zulässigkeit dieser Verrechnung, sondern jener im Umfang von
CHF 16'518.00 mit den Kantons- und Gemeindesteuern 2016, für
welche die Beschwerdegegnerin um Erlass ersuchte, zu befinden
hatte.
Im Lichte der in E. 2.3. dargestellten Lehre und Rechtsprechung
erscheint es jedenfalls bei einer Gesamtwürdigung aller soeben ge-
nannten Umstände glaubhaft, dass die Erfüllung der noch offenen
Steuerforderung von CHF 16'518.00 wesentlich erschwert und damit
i.S.v. § 232 Abs. 1 StG gefährdet ist. Deshalb kann - entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin - keine Rede davon sein, dass
mit der Sicherstellungsverfügung rein pönale und damit sachfremde
Zwecke verfolgt würden. Die verfügte Sicherstellung ist zur Siche-
rung des Bezugs der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Kan-
tons- und Gemeindesteuern 2016 geeignet und nach den geschilder-
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ten Umständen erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des
Zwecks ist nicht ersichtlich. Die Sicherstellungsverfügung ist somit
auch verhältnismässig.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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