E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2019 60)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 60: Verwaltungsgericht

Es geht in dem Text um die Abgrenzung zwischen einem Landwirtschaftsbetrieb und einem Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder hobbymässiger Tierhaltung. Die Anerkennung eines Betriebs als landwirtschaftlicher Betrieb hat Auswirkungen auf den Erhalt von Direktzahlungen und den raumplanungsrechtlichen Status. Es wird diskutiert, wie man zwischen Freizeitlandwirtschaft und landwirtschaftlichem Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb unterscheidet, wobei individuelle Faktoren berücksichtigt werden müssen. Trotz eines hohen Arbeitsaufwands und der Berechtigung auf Direktzahlungen kann eine Tätigkeit als Freizeitlandwirtschaft gelten. Letztendlich wird festgestellt, dass die Betriebsanerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb keine Auswirkungen auf den raumplanungsrechtlichen Status hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 60

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 60
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2019 60 vom 29.08.2018 (AG)
Datum:29.08.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:60 Wiedererwägungsgesuch Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mitzonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger TierhaltungBedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicherBetrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumplanungsrechtlichen Status dieses...
Schlagwörter: Betrieb; Landwirtschaft; Pferde; Direktzahlungen; Urteil; Freizeitlandwirtschaft; Bundesgericht; Rechtsprechung; Erhalt; Pferdehaltung; Entscheid; Betriebsanerkennung; Landwirtschaftsbetrieb; Anerkennung; Status; Bundesgerichts; Beurteilung; SAK-Wert; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Abgrenzung; Tierhaltung; Betriebes; Tiere; önnen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 60

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 377
60 Wiedererwägungsgesuch
Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit
zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhaltung
Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher
Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumpla-
nungsrechtlichen Status dieses Betriebes
Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in
Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens
ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. August 2018 i.S. M.S. ge-
gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats
G. (RRB Nr. 2018-000997).



3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwer-
de zunächst aus, dass die Anerkennung ihres Betriebs als landwirt-
schaftlicher Betrieb durch die Landwirtschaft Aargau DFR ein ent-
scheidrelevantes neues Sachverhaltselement darstelle. Es liege daher
eine wesentlich veränderte Sach- beziehungsweise Rechtslage vor,
welche im Verfahren vor Bundesgericht nicht habe berücksichtigt
werden können und einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe.
Wie bereits erwähnt, hat die Landwirtschaft Aargau DFR mit
Entscheid vom 16. Juni 2017 gestützt auf Art. 6 LBV den Betrieb der
Beschwerdeführerin als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt. Dabei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss langjähriger Praxis auch so-
genannte Kleinstbetriebe, welche im raumplanungsrechtlichen Sinne
in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sind, als
Landwirtschaftsbetriebe anerkannt werden können. Die Betriebsaner-
kennung zum Erhalt von Direktzahlungen führt daher nicht zwingend
zu einem anderen raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft
2019 Verwaltungsbehörden 378
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember
2017, E. 5.8). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit
zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft einen zonenkonformen
landwirtschaftlichen Haupt- Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den jeweiligen
Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitland-
wirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorien-
tierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse der
marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf starre Grenzwerte
wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung
im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitland-
wirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlich-
keit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Ar-
beitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, E. 5.2.;
1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Dass der Betrieb einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und
die Beschwerdeführerin aufgrund des berechneten Standardarbeits-
kraftwerts (SAK) Anspruch auf Direktzahlungen hat (Art. 5 DZV
verlangt dafür ein Mindestarbeitsaufkommen von 0,2 SAK), ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend. Der
zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus be-
trächtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann beispielsweise
bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von fast 1'200 Stunden gar
auch bei Aufgabe der bisherigen beruflichen und vollständiger Hin-
gabe an die landwirtschaftliche Tätigkeit Freizeitlandwirtschaft vor-
liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezem-
ber 2017, E. 5.8). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung führt die Landwirtschaft Aargau DFR zudem aus,
dass der Arbeitszeitbedarf aus der Primärproduktion (ohne Verarbei-
tung, Verkauf und Freizeit-Pferdehaltung) mehr als 0,2 SAK betra-
gen müsse (Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR vom ...).
Gemäss Betriebsanerkennung der Sektion Direktzahlungen der
Landwirtschaft Aargau DFR vom 16. Juni 2017 wurden die effektiv
gehaltenen und deklarierten Tiere, unabhängig von einer Haltungsbe-
2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 379
schränkung gemäss laufendem Baurechtsverfahren« für die SAK-Be-
rechnung mit berücksichtigt. Es steht somit fest, dass die Landwirt-
schaft Aargau DFR bei der Berechnung des SAK-Werts im Rahmen
der Betriebsanerkennung zum Erhalt der Direktzahlungen vom
16. Juni 2017 den Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferde-
haltung eingerechnet hat. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen
Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft einen zonen-
konformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, darf der Arbeitszeit-
bedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung nach der soeben zitier-
ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht berücksichtigt
werden. Die 3,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die 33
Hochstammfeldobstbäume, welche die Beschwerdeführerin gemäss
Betriebsblatt 2017 darüber hinaus deklariert hat, führen lediglich zu
einem SAK-Wert von 0,1.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
Landwirtschaft Aargau DFR ihr im E-Mail vom 4. Mai 2018 bestä-
tigt habe, dass die SAK von 0.2 nun erreicht würden, zielt ins Leere.
Dem E-Mail vom 4. Mai 2018 ist nämlich zu entnehmen, dass bei
der Ermittlung des SAK-Werts die vier rechtmässig gehaltenen
Pferde angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin übersieht da-
bei, dass es sich bei diesen vier Pferden weiterhin um hobbymässige
Pferde handelt, die bei der Beurteilung, ob es sich um einen zonen-
konformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht berücksichtigt
werden dürfen.
Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist festzu-
halten, dass die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlun-
gen vom 16. Juni 2017 keinen Einfluss auf den raumplanungsrecht-
lichen Status der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat. Beim Be-
trieb der Beschwerdeführerin handelt es sich weiterhin um einen Be-
trieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft beziehungsweise um
eine hobbymässige Tierhaltung. Da die Anerkennung des Betriebs
der Beschwerdeführerin als landwirtschaftlicher Betrieb für den Er-
halt von Direktzahlungen nichts daran ändert, stellt die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Betriebsanerkennung keine rele-
vante neue Tatsache dar, die eine neue materiell-rechtliche Beurtei-
lung des vorliegenden Falls rechtfertigen könnte.
2019 Verwaltungsbehörden 380
(...)
(Hinweis: Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wie-
sen die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden mit Urteilen
vom 22. Februar 2019 und 12. November 2019 ab; Urteil des Ver-
waltungsgerichts: WBE.2018.369/MT/jb, Art. 17; Urteil des Bundes-
gerichts: 1C_185/2019)

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.