Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 56: Verwaltungsgericht
Die Strassenverkehrsregeln gelten nicht nur für öffentliche Strassen, sondern auch für Privatstrassen, die einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 besagt, dass die Strassenverkehrsregeln auch auf privaten Strassen wie dem Ahornweg anzuwenden sind. Es ist entscheidend, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat ist. Der Ahornweg wird als öffentliche Strasse betrachtet, da er einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Die Verkehrsregeln gelten nicht für Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2019 56 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.07.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 56 Strassenverkehrsregeln |
Schlagwörter: | Strasse; Strassen; Verkehr; Ahornweg; Personen; Strassenverkehrsregeln; Gemeingebrauch; Personenkreis; Benutzung; Baugesetz; Umwelt; Eigentum; Gebrauch; Verkehrsfläche; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Privatstrassen; Entscheid; Departements; Verzweigung; Mattenweg; Verwaltungsbehörden; Massge-; Verkehrsregeln; Öffentlich; Charak-; Zwecke; Zubringerdienst; Kreis; Benutzenden |
Rechtsnorm: | Art. 1 SVG ; |
Referenz BGE: | 104 IV 105; |
Kommentar: | - |
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