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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2019 56)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 56: Verwaltungsgericht

Die Strassenverkehrsregeln gelten nicht nur für öffentliche Strassen, sondern auch für Privatstrassen, die einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 besagt, dass die Strassenverkehrsregeln auch auf privaten Strassen wie dem Ahornweg anzuwenden sind. Es ist entscheidend, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat ist. Der Ahornweg wird als öffentliche Strasse betrachtet, da er einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Die Verkehrsregeln gelten nicht für Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 56

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 56
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2019 56 vom 08.07.2019 (AG)
Datum:08.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:56 Strassenverkehrsregeln
Schlagwörter: Strasse; Strassen; Verkehr; Ahornweg; Personen; Strassenverkehrsregeln; Gemeingebrauch; Personenkreis; Benutzung; Baugesetz; Umwelt; Eigentum; Gebrauch; Verkehrsfläche; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Privatstrassen; Entscheid; Departements; Verzweigung; Mattenweg; Verwaltungsbehörden; Massge-; Verkehrsregeln; Öffentlich; Charak-; Zwecke; Zubringerdienst; Kreis; Benutzenden
Rechtsnorm: Art. 1 SVG ;
Referenz BGE:104 IV 105;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 56

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351

56 Strassenverkehrsregeln
Die Strassenverkehrsregeln gelten für öffentliche Strassen . Anders als
gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im
Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur
Benutzung offenstehen.

Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
8. Juli 2019 (EBVU 16.866)



2. Verzweigung Ahornweg - Mattenweg
...
2019 Verwaltungsbehörden 352
Die Strassenverkehrsregeln sind auch auf den in privatem
Eigentum stehenden Ahornweg anzuwenden, obwohl dieser nicht
dem Gemeingebrauch offensteht und damit gemäss dem Baugesetz
nicht als öffentliche Strasse gilt (vgl. § 80 Abs. 1 BauG). Massge-
bend, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt, auf welche die
Verkehrsregeln Anwendung finden, ist der Begriff der öffentlichen
Strasse gemäss dem SVG, der sich mit jenem des BauG nicht deckt
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG). Öffentlich im Sinn des SVG sind
Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1
Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem öffentlichem Eigentum
steht sowie ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, ist nicht ent-
scheidend. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem
unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offensteht. Der Charak-
ter als öffentliche Strasse im Sinn des SVG geht selbst dann nicht
verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Zwecke (z.B. für
den Zubringerdienst) offensteht, solange der Kreis der Benutzenden
unbestimmbar bleibt (BGE 104 IV 105, 108; 101 IV 173, 175; BGer
6B_630/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 6B_384/2015 vom 7. De-
zember 2015, E. 3.2). Keine Geltung beanspruchen die Verkehrs-
ordnungsvorschriften des SVG lediglich auf Strassen, deren Benut-
zung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschrän-
kung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder
durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (BGE 104 IV 105,
108; BGer 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1; vgl. für die
Begründung dieses weiten Strassenbegriffs: BGer 6B_54/2010 vom
18. März 2010, E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008, E. 1.1,
m.w.H.; zum Ganzen: BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAMER,
in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 1 N 16-22, m.w.H.).
Beim Ahornweg handelt es sich um eine durchgängige, von beiden
Seiten befahrbare Strasse mit mehreren daran angeschlossenen
Liegenschaften. Der Ahornweg dient nicht ausschliesslich privatem
Gebrauch, sondern steht einem unbestimmten Personenkreis zur
Benutzung offen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
Der Ahornweg bildet folglich eine öffentliche Strasse im Sinn der
Strassenverkehrsgesetzgebung, auf welche die Strassenverkehrs-
regeln anzuwenden sind.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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