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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2019 52)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 52: Verwaltungsgericht

Die Anwältin wurde beschuldigt, einen Interessenkonflikt zu haben, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernahm, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin B. geltend machte. Die Anwaltskommission prüfte, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt, stellte jedoch fest, dass die beiden Mandate keinen engen sachlichen Zusammenhang haben. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat verwertet hat. Ein unzulässiger Parteiwechsel wurde verneint.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 52

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 52
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2019 52 vom 04.12.2019 (AG)
Datum:04.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:52 Art. 12 lit. c BGFA
Schlagwörter: Mandat; Anwältin; Anzeigerin; Zusammenhang; Kenntnisse; Forderungen; Klientin; Beilage; Stellungnahme; Anwaltskommission; Mandate; Anwaltsrecht; Parteiwechsel; Interessen; Mandantin; Darlehen; Hinweise; Klientendossier; Mandats; Beilagen; Verletzung; Berufspflichten; Sachzusammenhangs; äufi-; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 52

2019 Anwaltsrecht 315

52 Art. 12 lit. c BGFA
Keine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel,
da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufi-
gen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten
Mandat verwendet.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019
(AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige



2.
2.1.
Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Inte-
ressenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A.
übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin
(B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte
Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse
2019 Anwaltskommission 316
aus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist
deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c
BGFA vorliegt.
2.2. - 2.4. (...)
3.
3.1. - 3.2. (...)
4.
4.1. - 4.3. (...)
4.4.
Gestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterla-
gen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sach-
lichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es
darum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber
einer Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellung-
nahme vom 28. Mai 2019, S. 1). Dieses Mandat hat rund zwei Ar-
beitsstunden umfasst (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. No-
vember 2019; Detailaufstellung der Bemühungen im Mandat B. -
Zivilforderung C. ). Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die
beanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang
mit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) gel-
tend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemach-
ten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des
Darlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass
die beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über
Finanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten
Mandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend
mache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten
Klientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom
11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachli-
cher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar.
4.5.
Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte
Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat
hätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt
(vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat
hat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean-
2019 Anwaltsrecht 317
zeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darle-
hen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem
eingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird er-
sichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals
im November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ers-
ten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der
beanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die
das erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur
Stellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das
zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten
Mandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte
Anwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat,
die sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen
zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die
beanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 ange-
nommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längs-
tens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2).
Ein unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt
gemäss den gemachten Ausführungen nicht vor.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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