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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2019 47)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2019 47: Verwaltungsbehörden

Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid bezüglich der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. Es wird diskutiert, ob ein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen gewährt werden soll, basierend auf einer Minderheitsbeteiligung an Vorzugsaktien einer Firma. Die Rekurrenten fordern den Abzug, da sie argumentieren, keine angemessene Dividende erhalten zu haben. Es wird festgestellt, dass die Bewertung der Dividenden aus Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen erfolgen sollte und nicht auf Gesamtausschüttungen basieren sollte. Letztendlich wird entschieden, dass der Pauschalabzug gewährt werden soll, da die Rekurrentin keine angemessene Dividende erhalten hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 47

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 47
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2019 47 vom 24.10.2019 (AG)
Datum:24.10.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:47 Vermögenssteuer; Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert; Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheits61 1 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheits62 1 Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis63 1 Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene...
Schlagwörter: Apos; Dividende; Pauschalabzug; Bewertung; Aktien; Vorzugsaktie; Rendite; Wertpapiere; Rekurrentin; Vorzugsaktien; Gesellschaft; Steuern; Wertpapieren; Beschränkungen; Vermögenssteuer; Kurswert; Verhältnis; Aktionär; Steuerpflichtigen; Abzug; Wegleitung; Spezialverwaltungsgericht; Recht; Praxis; Verkehrswert; Berechnung; Dividenden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2019 47

2019 Steuern 293

47 Vermögenssteuer; Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert;
Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheits-
abzug; § 46 Abs. 1 StG; § 47 StG; § 50 Abs. 1 StG; § 33 Abs. 1 StGV)
Die Ermittlung der Rendite ist aus der Sicht des Steuerpflichtigen (Ein-
zelbetrachtung) vorzunehmen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,
vom 24. Oktober 2019 in Sachen F. + S.D. (3-RV.2018.42).



2.
Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei für die Bemes-
sung der Vermögenssteuer der Abzug von 30 % für vermögensrecht-
liche Beschränkungen (Minderheitsabzug) auf dem Vermögenssteu-
erwert der von der Rekurrentin gehaltenen 30 Vorzugsaktien der A
AG zu gewähren.
3.
3.1.
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen
(§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird gemäss § 47 StG zum Ver-
kehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 48
ff. StG) nichts anderes vorsehen. Wertpapiere sind nach dem Ver-
kehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn
kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert (§ 50 Abs. 1
StG).
3.2.
Für die Bewertung von Wertpapieren, welche, wie die Aktien
der A AG, nicht über einen Kurswert verfügen, wird in der Regel auf
die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für
die Vermögenssteuer (= Kreisschreiben Nr. 28 [KS 28]) der
Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 abgestellt
(vgl. § 33 Abs. 1 StGV). Die Wegleitung bezweckt im Interesse der
Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz
einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermö-
2019 Spezialverwaltungsgericht 294
genssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch inter-
kantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die
bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeam-
ten enthält und keine Rechte und Pflichten begründet. Sie gilt indes-
sen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Me-
thode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihr die Überlegun-
gen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Ak-
tien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Die
grundsätzliche Massgeblichkeit der Wegleitung wird auch von der
kantonalen Praxis und der Lehre anerkannt (vgl. statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts vom 15. April 2010 [2C_504/2009], mit zahlrei-
chen Hinweisen; vgl. auch VGE vom 28. März 2012 in Sachen S. +
R.S. [WBE.2011.328]).
3.3.
Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen
wird in den Randziffern (RZ) 61 - 64 KS 28 geregelt. Diese lauten
wie folgt:
61 1 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheits-
beteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der
Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit
von Gesellschaftsanteilen wird pauschal Rechnung getragen.
2 Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungs-
verträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchti-
gen, sind steuerlich unbeachtlich.
3 Wird der Verkehrswert nach RZ 2 Abs. 4 berechnet, kann der Ti-
telinhaber - unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern - einen
Pauschalabzug von 30 % geltend machen.
62 1 Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis
und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind
die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode.
2 Hat eine Gesellschaft Stimmrechtstitel ausgegeben in ihren
Statuten Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die vor-
erwähnte Quote von 50 % nicht auf das Gesellschaftskapital son-
dern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen.
3 Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen be-
herrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammen-
2019 Steuern 295
rechnung von Titeln, Vetorecht bei GmbH usw.), wird der Pau-
schalabzug nicht gewährt.
63 1 Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird
der Abzug nicht gewährt.
2 Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis
zum Verkehrswert errechnete Rendite mindestens dem um 1 Pro-
zent-Punkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten, durch-
schnittlichen auf Quartalsbasis berechneten (ungerundeten) 5-Jah-
res-Swapsatz (siehe RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 2) entspricht.
3 Für die Berechnung der Rendite zum Bewertungsstichtag (n)
wird auf den Durchschnitt der in den Kalenderjahren (n) und (n-1)
bezahlten Dividenden abgestellt (vgl. Beispiel Nr. 13).
64 Der Pauschalabzug wird nicht gewährt auf Titeln
a. deren Verkehrswert nicht nach einer Formel gemäss RZ 34,
RZ 38, RZ 42 berechnet wird;
b. von neu gegründeten Gesellschaften, die gemäss RZ 32 und
nicht nach RZ 34 ff. bewertet wurden;
c. von in Liquidation stehenden Gesellschaften (RZ 48);
d. von Genossenschaften (RZ 51, RZ 65 und RZ 66);
e. die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung be-
stimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesell-
schaft befindlichen Gebäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktio-
när).
4.
4.1.
Das Aktienkapital der A AG beträgt CHF 100'000.00. Es ist
eingeteilt in 90 Namenaktien (Vorzugsaktien) zu nominal
CHF 1'000.00 und in 100 Namenaktien (Stimmrechtsaktien) zu
nominal CHF 100.00. Die Aktien sind vollständig liberiert (vgl. Art.
3 Abs. 1 der Statuten der A AG vom 16. Dezember 2011; Auszug aus
dem Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden vom 6. Juni 2019
betreffend die A AG).
Die Rekurrentin hält 30 Vorzugsaktien à CHF 1'000.00 der A
AG, somit nominal CHF 30'000.00 bzw. einen Anteil von 30 % am
Aktienkapital der A AG von CHF 100'000.00. Die Stimmkraft dieser
Aktien beträgt knapp 16 % (15.789 % [CHF 100'000.00 {Aktien-
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kapital} / 190 {Stimmrechte total} x 30 {Stimmrechte Rekurren-
tin}]). Dass die Rekurrentin damit über eine Minderheitsbeteiligung
und keinen beherrschenden Einfluss verfügt, ist vorliegend nicht be-
stritten. Unbestritten ist auch die vermögenssteuerliche Bewertung
der Vorzugsaktien der A AG (Brutto-Steuerwert von CHF 222'500.00
bzw. CHF 111'250.00 [Herabsetzung um 50 % gemäss § 54 Abs. 3
StG] pro Vorzugsaktie; vgl. Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswert für die Vermögenssteuer 31.12.2015 des Kantonalen Steu-
eramtes Nidwalden vom 25. August 2018 betreffend die A AG) und
dass die Rekurrentin in den Steuerjahren 2014 und 2015 jeweils eine
Dividende von CHF 1'000.00 pro Vorzugsaktie erhalten hat. Der
Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen ist somit zu
gewähren, wenn die Rekurrentin keine angemessene Dividende er-
halten hat.
4.2.
Die Rekurrenten haben bei der vermögenssteuerlichen Bewer-
tung der von der Rekurrentin gehaltenen 30 Vorzugsaktien die Ge-
währung des Pauschalabzugs für vermögensrechtliche Beschrän-
kungen zufolge Minderheitsbeteiligung verlangt. Die Steuer-
kommission X hat ihnen diesen Abzug, gestützt auf die Stellungnah-
me der Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung des
KStA vom 15. Juni 2018, mit folgender Begründung verweigert:
Im vorliegenden Fall wird die Dividende durch privatrechtliche Ver-
einbarungen - ev. statutarische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum
Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet. Das kann für die Beurteilung,
ob der Pauschalabzug beim einzelnen Aktionär gewährt werden kann,
nicht massgebend sein. Für die Ermittlung der Rendite wird deshalb
auf die Gesamtausschüttung abgestellt.
Dagegen wehren sich die Rekurrenten. Sie machen im Wesent-
lichen geltend, dass massgebend sei, was der einzelne Aktionär er-
halte. Dem würde die vorinstanzliche Durchschnitts-Berechnung
(Gesamtrendite) nicht Rechnung tragen, da sie nicht berücksichtige,
welchen Aktionären die Dividende zufliesst. Es seien die individuell-
konkreten Verhältnisse der Steuerpflichtigen abzuklären. Der Um-
stand, dass die Dividende nicht im Verhältnis zum Kapital an die Ak-
tionäre ausgeschüttet werde, ändere daran nichts.
2019 Steuern 297
4.3.
4.3.1.
Gemäss RZ 63 Abs. 1 KS 28 wird der Pauschalabzug nicht ge-
währt, wenn der eine angemessene Dividende .
Gemäss dieser klaren Formulierung ist also massgebend, ob ein ein-
zelner Steuerpflichtiger eine angemessene Dividende erhält. Dem-
entsprechend ist bei der Beurteilung des Abzuges eine Betrachtung
aus der Sicht des Steuerpflichtigen, also eine Einzelbetrachtung, vor-
zunehmen. Die von der Sektion Verrechnungssteuer und Wert-
schriftenbewertung vertretene Auffassung, dass für die Ermittlung
der Rendite auf die Gesamtausschüttung abzustellen sei, also eine
Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, lässt sich mit dem Wortlaut von
RZ 63 Abs. 1 KS 28 nicht vereinbaren. Die Vertreterin der Rekurren-
ten weist zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung nicht erhalten
die Steuerpflichtigen eine angemessene Dividende schüttet
die Gesellschaft eine angemessene Dividende aus lautet. Vom kla-
ren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut ist nur ab-
zuweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts vom 20. August 2019 [2C_812/2018], mit weiteren Hin-
weisen; VGE vom 12. Januar 2017 in Sachen A.P. [WBE.2016.271]).
Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Für die
Berechnung der Rendite ist daher aufgrund des Wortlautes der RZ 63
Abs. 1 KS 28 nicht auf die (Dividenden-)Gesamtausschüttung eines
Unternehmens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die einem Steu-
erpflichtigen zufliessende Dividende.
4.3.2.
Diese Sichtweise wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt.
So führt das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in seinem Ent-
scheid vom 20. Oktober 2014 (1 ST.2014.162) das Folgende aus
(Erw. 2c):
Dass die Pflichtige mit 250 von total 36'000 C-Aktien eine Minder-
heitsbeteiligung hat, ist unbestritten. Der damit verbundene 30%-
Einschlag auf dem Steuerwert der Aktien wäre ihr demnach unter der
Voraussetzung zu gewähren, dass sie von der C AG keine angemesse-
ne Dividende erhalten hat. Letzteres ist nach Massgabe der Berech-
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nungsvorgaben in der Wegleitung indes nicht der Fall, betrug doch die
Grenzrendite 1.5% (0.42% [5jähriger Swap-Satz] + 1 Prozentpunkt
aufgerundet auf 1/10) und erhielt sie in den massgeblichen Jahren
2012 (n) und 2011 (n-1) Dividenden von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 1'500.-,
womit sich ausgehend vom Steuerwert der C-Aktien von Fr. 6'084.-
(bzw. Fr. 60'840.-, weil die Dividenden vor dem im Kalenderjahr 2012
durchgeführten Aktiensplit [1:10] ausbezahlt worden waren) eine
Rendite von 2.05% errechnet ([Fr. 1'000.- + Fr. 1'500.-] : 2 =
Fr. 1'250.- : Fr. 60'840.- = 2.05%).
Diesen Ausführungen liegt offensichtlich eine Einzelbetrach-
tung zugrunde (ähnlich auch Entscheid der Steuerrekurskommission
II des Kantons Zürich vom 5. August 2010 [2 ST.2010.159]; ferner
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Ok-
tober 2007 [SB.2007.00011]).
4.3.3.
Auch in der Praxis wird regelmässig eine Einzel-, und nicht
eine Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. hierzu die Auskünfte
der Steuerverwaltungen der Kantone Luzern, Schaffhausen, Bern,
Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Zürich und Solothurn betreffend ihre
Praxis zu RZ 63 KS 28). Es kommt hinzu, dass das interkantonale
Bewertungssystem WVK (Wertschriftenverzeichniskontrolle; vgl.
hierzu https://www.ewv-ete.ch/de/information/), eine IT-Anwen-
dung, welche den Steuerverwaltungen der daran angeschlossenen
Kantone sowie der ESTV den Austausch veranlagungsrelevanter
Wertschriftendaten ermöglicht, pro Titelart ausweist, ob die im Be-
wertungsjahr und im Jahr vor dem Bewertungsstichtag bezahlten Di-
videnden höher als die zugewiesene Grenzrendite sind.
4.3.4.
Für eine Differenzierung nach Titelkategorie spricht im Übrigen
auch, dass bei der Bewertung von Wertpapieren zwischen Unter-
nehmen mit nur einer Titelkategorie und solchen mit Titeln verschie-
dener Kategorien bzw. Stamm- und Vorzugstiteln unterschieden wird
(vgl. RZ 52 f. KS 28). Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon bei der
Beurteilung des Pauschalabzugs bzw. für die Berechnung der Rendi-
te nach RZ 63 KS 28 abgewichen werden sollte.
4.3.5.
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Angesichts dieser Umstände ist die von der Vorinstanz vorge-
nommene Gesamtbetrachtung abzulehnen und antragsgemäss eine
Einzelbetrachtung vorzunehmen. Die Begründung der Vorinstanz, es
sei die Dividende durch privatrechtliche Vereinbarungen - ev. statuta-
rische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktio-
näre ausgeschüttet worden, vermag eine Gesamtbetrachtung nicht zu
rechtfertigen.
4.3.6.
Im vorliegenden Fall, in welchem die Rekurrentin einzig über
Vorzugsaktien der A AG verfügt, bedeutet dies, dass für die Berech-
nung der Rendite auch nur auf diese Titel abzustellen ist.
Die massgebliche Rendite der Vorzugsaktien der A AG beträgt
rund 0.45 % (CHF 1'000.00 [durchschnittliche Dividende pro Vor-
zugsaktie der Jahre 2014 und 2015] / CHF 222'561.59 bzw.
CHF 222'500.00 [Brutto-Steuerwert pro Vorzugsaktie] x 100), womit
sie unter der Grenzrendite von 1 % für das Jahr 2015 liegt. Da somit
keine angemessene Dividende vorliegt, ist der Pauschalabzug für
vermögensrechtliche Beschränkungen zu gewähren.

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