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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2019 26
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2019 26 vom 19.11.2018 (AG)
Datum:19.11.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:26 Sozialhilfe; Wohngemeinschaft Zur Beurteilung, ob eine familienähnliche Wohn- und LebensgeVorliegend sprechen der grosse Altersunterschied zwischen den Be
Schlagwörter: Schaft; Meinschaft; Gemeinschaft; Führer; Wohngemeinschaft; Deführer; Zweck; Haushalt; Gemeinsame; Familienähnliche; Schwerdeführer; Zweck-Wohngemeinschaft; Haushalts; Beschwerdeführer; Schaften; Meinschaften; Abklärung; Mitbewohner; Lebensgemeinschaft; SKOS-; Führers; SKOS-Richtlinien; Sozialhilfe; Deführers; Familienähnlichen; Umstände; Wohngemeinschaften; Akten; Wohnen; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;
Referenz BGE:138 V 218;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 172

26 Sozialhilfe; Wohngemeinschaft
Zur Beurteilung, ob eine familienähnliche Wohn- und Lebensge-
meinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorliegt, ist mit be-
sonderer Sorgfalt abzuklären, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt
wird.

Vorliegend sprechen der grosse Altersunterschied zwischen den Be-
wohnern, deren Lebensumstände sowie der Umstand, dass Haus-
haltsfunktionen wie Wohnen, Einkaufen, Essen und Waschen vor-
wiegend getrennt erfolgen, gegen eine familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Dezem-
ber 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit
und Soziales (WBE.2019.285).
2019 Sozialhilfe 173



2.2.
Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sach-
verhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes
wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden dazu, für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 10). Relativiert wird der Unter-
suchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23
Abs. 1 VRPG; für das Sozialhilfeverfahren: § 2 SPG und § 1 SPV).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
§§ 21 f. VRPG) ergibt sich eine behördliche Dokumentations- bzw.
Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; PLÜSS,
a.a.O., § 7 N 40). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges
Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ord-
nungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese
Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die
Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
(BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; 124 V 372, Erw. 3b; 115 Ia 97,
Erw. 4c).
2.3.
Am 23. Oktober 2018 erfolgte beim Beschwerdeführer ein
Hausbesuch, wofür ein Abklärungsbericht vorliegt. Die Aussen-
dienstmitarbeiterin des Kantonalen Sozialdienstes kreuzte bei
Ziffer 14 des gebräuchlichen Formulars Wohn- und Lebensgemein-
schaft an und brachte folgenden Vermerk an: Gemäss Aussage Herr
A. gemeinsame Haushaltsführung und getrennte Nebenkosten. Wei-
tere Dokumentationen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerde-
führers finden sich nicht in den Akten der Gemeinde bzw. datieren
nach dem Beschluss vom 19. November 2018.
Die Aussendienstmitarbeiterin hat das Formular Abklärungs-
bericht ausgefüllt und den Hausbesuch insoweit dokumentiert. Zur
Abgrenzung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 174
und einer Zweck-Wohngemeinschaft finden sich im Bericht indessen
keinerlei Angaben. Ob Personen, die miteinander eine Wohnung tei-
len, einen gemeinsamen Haushalt führen, muss die Sozialbehörde
eingehend abklären (VGE vom 10. Dezember 2019
[WBE.2019.256], Erw. II/2.2; vgl. CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der
Sozialhilfe in den Kantonen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f. mit Hinwei-
sen). Bei der Abklärung der Anhaltspunkte, welche für oder gegen
eine Zweck-Wohngemeinschaft sprechen, ist eine besondere Sorgfalt
erforderlich. Keinesfalls kann es angehen, aus Kostengründen oder
zur Vermeidung von Aufwand auf eine vertiefte Abklärung zu ver-
zichten.
Die Aussendienstmitarbeiterin übernahm entsprechend dem
Abklärungsbericht lediglich die (bestrittene) Aussage des Beschwer-
deführers, es liege eine gemeinsame Haushaltsführung vor. Damit
war der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch nicht genügend abge-
klärt: Abgesehen davon, dass die betreffende Beurteilung nicht durch
den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen war (und von ihm auf-
grund der heiklen Abgrenzungsproblematik auch kaum vorgenom-
men werden konnte), liegt kein Abklärungsergebnis vor, welches sich
auf die konkret vorgefundenen Umstände abstützen könnte. Soweit
auf eine Aussage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist
diese nicht ausreichend dokumentiert und es ist nicht nach-
vollziehbar, worauf die Schlussfolgerung gründet. Aus dem Bericht
ergibt sich nicht, welche Umstände die Aussendienstmitarbeiterin
veranlassten, eine gemeinsame Haushaltsführung anzunehmen.
Ebenso ist nicht erkennbar, dass Abklärungen getroffen worden
wären, um mögliche Missverständnisse oder Verständigungsschwie-
rigkeiten im Zusammenhang mit den angeblichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu vermeiden. Der Gemeinderat ging in seinem Be-
schluss vom 19. November 2018 ohne weitere Begründung von einer
Wohn-/Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
aus. Weitere Abklärungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwer-
deführers erfolgten nicht mehr. Damit wurden im erstinstanzlichen
Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt (unzureichende
2019 Sozialhilfe 175
Sachverhaltsabklärung) und das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers (ungenügende Dokumentation des Hausbesuchs).
2.4. (...)
3. (...)
4.
4.1.
In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er lebe in
einer Zweck-Wohngemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS-
Richtlinien. Im Bericht des Aussendienstes fänden sich keine Hin-
weise für das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebens-
gemeinschaft. Entsprechend dem Bericht seien zwei Schlafzimmer
und sämtliche Möbel vorhanden. Der Beschwerdeführer und sein
Mitbewohner teilten weder das Bett noch sonstiges Mobiliar, das auf
eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hinweise.
Darauf dürfe nicht allein aufgrund eines gemeinsamen Internet-
Vertrags oder Festnetzanschlusses geschlossen werden. Der Be-
schwerdeführer und sein Mitbewohner wohnten zusammen, um die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Sie würden getrennt einkaufen,
kochen und waschen. Hingegen erledige der Beschwerdeführer einen
grösseren Teil der Haushaltsarbeiten, weil der Mitbewohner eine
Ausbildung absolviere und sich daher seltener zu Hause aufhalte.
Dass Wohnzimmer, Bad und Küche geteilt würden, entspreche dem
Hauptzweck einer Wohngemeinschaft. Eine Zweck-Wohngemein-
schaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien bedinge keine
doppelten Küchen, Wohnzimmer oder Badezimmer. Schliesslich
spreche der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Beschwer-
deführer (Jahrgang 1978) und seinem Mitbewohner (Jahrgang 1996)
gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft.
4.2. - 4.3. (...)
4.4.
4.4.1.
Die Bestimmungen über Personen in familienähnlichen Wohn-
und Lebensgemeinschaften (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3) sowie in
Zweck-Wohngemeinschaften (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4) sind
seit 1. Januar 2017 für die Bemessung der materiellen Hilfe verbind-
lich (vgl. § 10 Abs. 1 SPV).
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4.4.2.
Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemein-
schaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen
(Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben
und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unter-
stützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit voll-
jährigen Kindern). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts ent-
spricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer
Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der Grundbedarf für den Le-
bensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haus-
haltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3).
Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen dem-
gegenüber Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen
wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung
und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen,
Waschen, Reinigen usw.) erfolgt überwiegend getrennt. Durch das
gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, wel-
che im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B.
Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-
Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Der Grundbedarf für den Lebens-
unterhalt wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse fest-
gelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unter-
stützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 % re-
duziert (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4).
4.4.3.
Aus dem Mietvertrag lassen sich vorliegend keine Schlüsse zie-
hen. Zwar ist der Mitbewohner des Beschwerdeführers nicht ledig-
lich Untermieter, sondern Solidarmieter, weshalb sowohl der Be-
schwerdeführer als auch der Mitbewohner für Verbindlichkeiten aus
dem Mietverhältnis haften. Solidarschuldner auf Mieterseite kom-
men indessen sowohl bei familienähnlichen Wohn- und Lebensge-
meinschaften wie auch bei Zweck-Wohngemeinschaften vor. Diese
Konstellation ist für sich alleine nicht aussagekräftig.
Die äusseren Umstände der vorliegenden Wohngemeinschaft
sprechen klar dagegen, dass ihr familienähnlicher Charakter zu-
kommt. Aufgrund des beträchtlichen Altersunterschieds zwischen
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den Bewohnern ist plausibel, dass Haushaltsfunktionen mit sozialem
Bezug wie Wohnen, Einkaufen und Essen überwiegend getrennt er-
folgen. Dies legen auch die Hintergründe des Beschwerdeführers und
seines Mitbewohners nahe, welche einerseits von Integrationsbe-
mühungen und andererseits von der Ausbildungsphase geprägt sind.
Insoweit sind jene vergleichbar mit Wohngemeinschaften von Stu-
denten; diese Wohngemeinschaften sind ihrem Zweck entsprechend
zeitlich begrenzt. Getrennte Schlafzimmer sind zwar keine hinrei-
chende Voraussetzung für eine Zweck-Wohngemeinschaft, können
aber mangels Anzeichen für eine engere Bindung als Indiz hierfür
gewertet werden. Abgesehen von der gemeinsamen Wohnung sind
vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche für eine engere (ge-
schweige denn sexuelle) Beziehung unter den Bewohnern sprechen.
Im Haushalt legen die Zuordnung der Lebensmittel mittels
Kennzeichnungen und die teilweise getrennte Aufbewahrung der
Nahrungsmittel nahe, dass gewisse Funktionen getrennt ausgeübt
werden. Unbeachtlich ist, dass Lebensmittel im selben Kühlschrank
aufbewahrt werden. Die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten
und der Kücheneinrichtung ist in familienähnlichen Wohn- und Le-
bensgemeinschaften und in Zweck-Wohngemeinschaften üblich. In-
soweit ist auch gemeinsames Küchengeschirr (im Gegensatz zu ge-
trenntem) kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dies trifft ebenfalls
auf die sanitarischen Anlagen und gegebenenfalls auf Wohnzimmer
zu, welche gemeinsam genutzt werden. Unbedeutend ist schliesslich,
dass die Bewohner unterschiedliche Artikel zur Körperpflege und
Mundhygiene verwenden. Diese lassen keine Rückschlüsse auf einen
gemeinsam geführten Haushalt zu. Hingegen spricht die Verwendung
unterschiedlicher Waschmittel dafür, dass die betreffenden Haus-
haltsarbeiten getrennt erfolgen. Dem Umstand, dass der Beschwerde-
führer mehr Reinigungsarbeiten erledigt als sein Mitbewohner,
kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Bei der Zweck-Wohngemeinschaft erfolgt die gemeinsame
Nutzung von Einrichtung und Räumlichkeiten - im Gegensatz zur
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, wo der Kosten-
faktor lediglich vorteilhaft erscheint - vorwiegend, um die Lebens-
haltungskosten gering zu halten. Da sich die Motivation, eine Wohn-
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 178
gemeinschaft einzugehen, regelmässig nicht feststellen lässt, ist jene
im Wesentlichen aufgrund äusserer Umstände zu erschliessen. Vor-
liegend sprechen die bescheideneren Verhältnisse wie auch die
Lebensumstände beider Bewohner (materiell unterstützter neu aner-
kannter Flüchtling und Auszubildender) für eine Zweck-Wohnge-
meinschaft. Unter den gegebenen Umständen erscheint plausibel,
dass die Wohngemeinschaft mit dem wesentlichen Zweck ein-
gegangen wurde, eine Kostenersparnis zu erzielen. Insoweit ist nahe-
liegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner die
Wohnnebenkosten aufteilen.
4.5.
Insgesamt sind keine schlüssigen Anhaltspunkte ersichtlich, die
auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinne
von Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien schliessen liessen. Demzufol-
ge ist von einer Zweck-Wohngemeinschaft gemäss Kap. B.2.4 der
SKOS-Richtlinien auszugehen, wofür auch die unter Erw. 4.4 aufge-
führten Gründe sprechen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer
der um 10 % reduzierte Grundbedarf für eine Person in einem Ein-
personenhaushalt zu gewähren.
(...)

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