Im Jahr 2018 wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten und Unterhaltszahlungen entschieden. Es ging darum, ob die Weiterbildungskosten als Berufskosten abzugsfähig sind, auch wenn sie nicht unbedingt zur Erhaltung der Einkommensquelle notwendig waren. Der Richter entschied, dass die Kosten für die Weiterbildung abzugsfähig sind, da sie im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen. Bei den Unterhaltszahlungen wurde festgestellt, dass eine Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen als gleichzeitige Ausrichtung mehrerer Unterhaltsbeiträge aufgrund von Zahlungsverzug zu qualifizieren ist und somit abzugsfähig ist. Die Gerichtskosten betrugen 85 CHF, der Kläger war männlich. Der Verlierer des Verfahrens war eine Behörde (d), die Steuerkommission X., und die Gerichtskosten betrugen 86 CHF. Der Verlierer war ebenfalls männlich.
Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 9
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 9 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht |
Datum: | 31.12.2015 |
Rechtskraft: | |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 9 2018 Steuern 85 9 Weiterbildungskosten; Unterhaltszahlungen Vorliegen von Weiterbildungskosten (Berufsaufstiegskosten),... |
Schlagwörter: | Beruf; Weiterbildung; Unterhalt; Abzug; Unterhaltsbeiträge; Zahlung; Fashion; Steuerperiode; Einkommen; Zahlung; Leistung; Weiterbildungs; Verwaltungsgericht; Beigeladene; Erwerb; Design; Urteil; Weiterbildungskosten; Höhe; Leistungen; Steuern; Erwerbstätigkeit; Steuerpflichtigen; MARKUS; Kapitalabfindung |
Rechtsnorm: | Art. 14 ZGB ; |
Referenz BGE: | 125 II 183; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 9
9 Weiterbildungskosten; Unterhaltszahlungen - Vorliegen von Weiterbildungskosten (Berufsaufstiegskosten), wenn die Grundausbildung absolviert und gearbeitet wurde. Keine Rolle spielt, dass die Weiterbildung nicht zu einer Arbeit im betreffenden Beruf führte (Erw. 1). - Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen (Erw. 2) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juli 2018, in Sachen C. gegen KStA und Gemeinderat X. (WBE.2018.116). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Umstritten ist zunächst, ob die Vorinstanz den geltend gemach- ten Abzug für Weiterbildungskosten zu Recht abgelehnt hat mit dem Hinweis, es lägen nichtabzugsfähige, im Hinblick auf die beabsich- tigte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit angefallene Ausbildungskosten vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Weiterbildung sei nicht ausschliesslich im Hinblick auf die Auf- nahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt, sondern es sei auch eine Anstellung in Frage gekommen, wenn eine solche denn ge- funden worden wäre. 1.2. Gemäss dem in der Steuerperiode 2013 gültigen § 35 Abs. 1 lit. e StG (übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG [Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015] und Art. 9 Abs. 1 StHG) können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Nach der Recht- sprechung zu den erwähnten Bestimmungen, sind als Weiterbil- dungskosten alle Kosten abziehbar, die objektiv mit dem ge- genwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen
und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält. Demnach sind Auslagen für die Weiterbildung auch dann abziehbar, wenn nicht feststeht, dass die Weiterbildung absolut unerlässlich war, um die Erhaltung der Ein- kommensquelle zu gewährleisten. Auch die Berufsaufstiegskosten sind abziehbare Weiterbildungsaufwendungen, sofern sie im Hin- blick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, in: MARTIN ZWEI- FEL /MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 9 N 56h und 56i; PHILIP FUNK, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015 [AG- Steuerkommentar], § 35 N 33; anderes Verständnis zum Begriff Be- rufsaufstiegskosten und Verwendung des Begriffs Fortsetzungsaus- bildungskosten vgl. SIVLIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 33 N 36a so- wie FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 87 ff. und 98 ff.). Unerheblich ist, ob die berufs- orientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen un- selbstständigen Erwerbstätigkeit führt (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, a.a.O., Art. 9 N 56j). 1.3. In einem Schreiben des Beschwerdeführers an das Steueramt X. im August 2016 führte dieser aus, die Beigeladene habe nach ihrem Studium in Shanghai als Assistentin für westliche Dozenten an einem Designcollege gearbeitet und danach westliche Investoren in einer Industriezone betreut. Nach dem Umzug in die Schweiz habe sie im Designbereich wieder Fuss fassen wollen und daher die Ausbildung zur Fashion Assistant STF absolviert. Im Anschluss daran sei sie knapp ein Jahr in einem Designstudio angestellt gewesen und habe danach die Weiterbildung zur Fashion Designerin (HFP) im berufsbegleitenden Lehrgang (zwecks gleichzeitiger Betreuung der gemeinsamen Tochter) absolviert. Bis April 2016 habe sie sich mit
der Vorbereitung der Selbstständigkeit als Fashion Designerin be- fasst. Sie habe bereits Musterkollektionen entworfen, den Maschinenpark angeschafft, Lieferanten für Stoff und Zubehör evaluiert und grössere Mengen Stoff beschafft. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit zwar geplant gewesen ist. Indessen hat der Beschwerdeführer, respektive die Beigeladene in der Steuerperiode 2013 keine Jahresrechnung respektive Auf- zeichnungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit eingereicht und folglich wurde auch keinerlei Aufwand geltend gemacht. Abgesehen davon ist es, wie bereits erwähnt, unerheblich, ob nach der Weiterbildung eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt wird nicht. Der beantragte Abzug für die ausgelegten Kosten der besuchten Weiterbildung kann jedenfalls nicht mit Verweis auf eine mutmassliche Aufnahme einer selbst- ständigen Tätigkeit verwehrt werden. 1.4. Im Merkblatt des KStA Weiterbildungs- und Umschulungs- kosten , gültig von 2005 - 2015, Ziff. 4.4, gelten Auslagen für Höhere Fachprüfungen mit dem Titel dipl. HFP als Berufsaufstiegs- kosten und sind abziehbar, wenn zwischen dem gegenwärtigen Beruf und der Fortbildung ein Zusammenhang besteht, d.h. wenn weiterhin die gleiche Berufsart und kein völlig andersartiger Beruf angestrebt wird. Das Merkblatt stellt eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin eine Verwaltungsverordnung dar, welche eine Ansichts- äusserung der Verwaltungsbehörden über die Auslegung und Anwen- dung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt und für die Gerichtsbehörden nicht verbindlich ist. Von einer solchen ist jedoch nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern die generell- abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisie- rung der gesetzlichen Vorgabe enthält (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2015 [2C_873/2014] E. 3.4.1. f.). 1.5.
Die Beigeladene hat nach dem Erwerb des Diploms Fashion Assistant STF der Schweizerischen Textilfachschule während knapp einem Jahr in diesem Beruf gearbeitet. Diese im Berufsfeld Textilien angesiedelte Tätigkeit ist auf die Bekleidungsbranche ausgerichtet. Der Lehrgang entspricht der Ausbildung zum/zur Fashion Spezia- list/in mit Berufsprüfung und bietet einen Einstieg in die Welt der Mode. Hier werden grundlegende Schnitt- und Verarbeitungstech- niken vermittelt und so ein solides Wissensfundament geschaffen, das in den verschiedensten Bereichen der Textil- und Bekleidungs- branche vertieft werden kann (http://www.stf.ch/kurse/fashion- spezialistin-bp/). Die entsprechenden Aufwendungen wurden von der Steuerkommission X. in der Steuerperiode 2012 zum Abzug zugelas- sen. Danach absolvierte die Beigeladene die Weiterbildung zur Fashiondesignerin (HFP), welche in den Branchen Bekleidung und Design angesiedelt und dem Berufsfeld Textilien zugeschrieben wird. Als Vorbildung ist der Abschluss einer Grundausbildung (EFZ) eine gleichwertige Ausbildung verlangt sowie insgesamt mindestens vier Jahre Berufspraxis im Modebereich, woran eine modisch-gestalterische Grundbildung (Sekundarstufe II) eine andere entsprechende Ausbildung angerechnet wird. Nach erfolg- reichem Bestehen der Höheren Fachprüfung wird der eidgenössisch anerkannte Titel Dipl. Fashiondesigner/in verliehen. Die Weiterbil- dung bereitet den Weg zur erfolgreichen Designerpersönlichkeit vor. Sie befähigt Absolventen, sowohl in der Bekleidungsindustrie, im Handel als auch in einer Moderedaktion im Trendbüro zu arbei- ten. Die Höhere Fachprüfung Fashiondesigner/in gibt zudem Metho- den und Fachwissen an die Hand, die auf den Aufbau eines eigenen Labels vorbereiten (http://www.stf.ch/kurse/fashiondesignerin-hfp/). 1.6. Die Beigeladene war also während eines Jahres als Fashion Assistant STF (offenbar in der Funktion als Änderungsschneiderin) respektive als Fashion Spezialistin beruflich in einem Fashion Designstudio tätig und die dafür notwendige Weiterbildung, respek- tive die aufgewendeten Kosten, liess die Steuerkommission X. in der Steuerperiode 2012 zum Abzug zu. Der Zusammenhang zwischen diesem Beruf und der Weiterbildung zur Fashiondesignerin (HFP) ist
offensichtlich gegeben, gehören doch beide zum selben Berufsfeld und überschneiden sich auch branchenmässig. Jedenfalls handelt es sich hier nicht um Kosten, die im Hinblick auf den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung gar in einen anderen Beruf aufgewendet werden und damit nicht abzugsfähig wären (SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 N 36a). Auch wenn davon auszu- gehen wäre, dass die Weiterbildung zur Fashion Designerin HFP zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führte, qualifiziert das zitierte Merkblatt des KStA solche Auslagen als Berufsaufstiegskosten und damit als abziehbar. Unbesehen davon, dürfte hier jedenfalls kein grundlegender Wechsel in der Berufs- Erwerbsart vorliegen, sodass auch nicht von einem aliud gesprochen werden kann (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, a.a.O., Art. 26 N 100). Da die Beigeladene vor Aufnahme der Weiterbildung berufstätig gewesen ist, handelt es sich bei den be- treffenden Kosten auch nicht um Wiedereinstiegskosten, welche nicht abzugsfähig wären. Die zum Abzug beantragten Weiterbil- dungskosten sind also im vorliegenden Fall grundsätzlich abziehbar. 1.7. Dass die Beigeladene in der Steuerperiode, für welche sie einen Abzug für Weiterbildungskosten beantragt, nicht im Berufsfeld, in dem sie eine Weiterbildung absolviert hat, tätig war, spielt entgegen der Vorinstanz keine Rolle. Die Aus- und Weiterbildung muss nicht im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Er- werbseinkommens stehen (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPAHNIE A. BRAWAND, a.a.O., Art. 9 N 56j; so auch indirekt das zitierte Merkblatt des KStA, Ziff. 7.1, erster Absatz). Fest steht, dass die Beigeladene ein Einkommen in der Steuerperiode 2013 er- zielte. Sie war vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 als kaufmänni- sche Angestellte in einem Pensum von 20 % bei der von ihrem Ehe- mann beherrschten B. AG angestellt und erzielte ein Einkommen von Fr. 10'726.00. Es schadet auch nicht, dass die geltend gemachten Weiterbildungskosten das Einkommen der Beigeladenen übersteigen. In einem solchen Fall kann der Kostenüberschuss mit dem übrigen
Einkommen (bei Ehepaaren auch mit dem Einkommen des anderen Eheteils) verrechnet werden, da es sich um ausserordentliche, aperiodische Aufwendungen handelt (vgl. zitiertes Merkblatt des KStA, Ziff. 7.1, dritter Absatz). Die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 13'870.00 sind zum Abzug zuzulassen und die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2. 2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Abzug für ge- leistete Unterhaltsbeiträge sei ihm zu Unrecht verwehrt worden. Es handle sich bei der Unterhaltszahlung von Fr. 50'000.00 nicht um eine scheidungsrechtliche Kapitalabfindung, sondern um eine Nach- zahlung einer in Verzug geratenen Unterhaltsrente, welche vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könne. Dasselbe müsse für die Vergütung der Generalabonnementskosten der Tochter in der Höhe von Fr. 2'400.00 gelten. Das KStA macht im Wesentlichen geltend, die Frage der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen in Kapitalform richte sich entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nach Bundes- recht und nicht nach kantonalem Recht. Der Abzug sei zu verwehren. 2.2. Gemäss § 40 lit. c StG werden Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül- lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- Unterstützungs- pflichten, von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). In Lehre, Rechtsprechung und Praxis ist teilweise umstritten, wie Renten und Kapitalleistungen steuerlich zu behandeln sind (SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER- KNOBEL, a.a.O., Art. 33 N 21). Die Vorinstanz verweist zu Recht auf einen gewissen Gestaltungsspielraum der Kantone bei der Definition der Unterhaltsbeiträge (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, a.a.O., Art. 9 N 39). § 11 StGV sieht vor, dass als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen gelten. Einmalig in Raten ausbezahlte
Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam. Das Bundesgericht hat mit BGE 125 II 183 ff. für die direkte Bundessteuer - im DBG fehlt eine entsprechende Regelung - entschieden, dass nur die periodisch in Rentenform fliessenden Zah- lungen, nicht aber Kapitalabfindungen, steuerwirksam sind. Bei die- sem Entscheid wurde die entsprechende Praxis vieler Kantone im Sinne der vertikalen Steuerharmonisierung übernommen. Eine Einmalzahlung an die ehemalige Ehefrau berechtigt ebenso wenig - unabhängig davon, ob es sich um Unterhalt eine güterrechtliche Abfindung handelt - zum Abzug wie ratenweise (und somit eben nicht in Rentenform) erfolgende Zahlungen (DANIEL AESCHBACH, AG-Steuerkommentar, § 40 N 80). Bei gleichzeitiger Ausrichtung mehrerer Unterhaltsbeiträge zu- folge Zahlungsverzugs ist die überwiegende Lehrmeinung der An- sicht, dass das für wiederkehrende Leistungen massgebende Regime zu gelten hat, d.h. sie sind auf Seiten der leistenden Person im Zeit- punkt der effektiven Zahlung absetzbar (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, Art. 33 N 42; MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, a.a.O. Art. 9 N 39; SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 N 21; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, a.a.O., Art. 33 N 59; anderer Meinung ERICH BOSSHARD/HANS-RUDOLF BOSSHARD/WERNER LÜDIN, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuer- recht, Zürich 2000, S. 149 FN 320). 2.3. Der Beschwerdeführer hat seine Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013 an seine von ihm geschiedene Frau D. eigenmächtig reduziert und eine Klage auf Änderung des Scheidungsurteils eingeleitet. Mit gerichtlichem Ver- gleich vom 26. Juni 2013 bestätigte der Beschwerdeführer schliess- lich für diesen Zeitraum persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von pauschal Fr. 50'000.00 zu schulden. Ebenso verpflichtete er sich zur Zahlung von Fr. 2'400.00 an D. zwecks Bezahlung des General- abonnements für die Tochter E. Die Zahlung über Fr. 50'000.00 er- folgte am 15. Juli 2013 - dies im Unterschied zum Sachverhalt im
von der Vorinstanz zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 (WBE.2009.274). Vorliegend handelt es sich zwar formell um eine Kapitalzahlung, sie dient jedoch dazu, in der Ver- gangenheit nicht im vollen Umfang geleistete Unterhaltsbeiträge nachzuzahlen und so den Zahlungsverzug auszugleichen. Diese Nachzahlung ist damit als gleichzeitige Ausrichtung mehrerer Unter- haltsbeiträge zufolge Zahlungsverzugs zu qualifizieren und zum Ab- zug zuzulassen. Anders stellt sich die Sachlage beim beantragten Abzug von Fr. 2'400.00 für die Kosten des Generalabonnements der am 21. April 1991 geborenen Tochter E. dar. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss § 40 lit. c StG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zu- rückgelegt haben (vgl. Art. 296 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 ZGB). Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausge- richteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug sind sie weder vom Elternteil, bei dem das volljährige Kind gegebenenfalls lebt, noch vom Kind selbst als Einkommen zu versteuern (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018 [2C_429/2017] E.3.3.2. betreffend Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Bei weiteren Zahlungen handelt es sich um nicht abzugsfähige, familien- rechtliche Unterhaltspflichten (DANIEL AESCHBACH, AG-Kommen- tar, § 40 N 83). E. vollendete das 18. Lebensjahr am yy.yy.2009, womit die elterliche Sorge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Die Zahlung von Fr. 2'400.00 im Jahr 2013 kann der Beschwerde- führer somit nicht mehr gestützt auf § 40 lit. c StG von seinen Ein- künften in Abzug bringen. 2.4. Die Vorinstanz konnte - weil sie den beantragten Abzug nicht zuliess - die Frage offen lassen, ob die nachgezahlten Unterhaltsbei- träge als periodenfremd zu qualifizieren sind. 2.4.1. Dem Periodizitätsprinzip als Prinzip der Abschnittsbesteuerung kommt die Funktion zu, die Unabwägbarkeiten und Unzulänglich- keiten der Periodisierung bei allen Steuerpflichtigen rechtsgleich
zum Tragen kommen zu lassen (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 226). Die zeitliche Zuordnung des Einkom- mens und Gewinns darf nicht einfach dem Belieben der Steuerpflich- tigen überlassen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2011 [2C_429/2010] Erw. 2.2.1). Das Periodizitätsprinzip hat denn auch nicht nur eine materiellrechtliche Ausprägung, wonach das Einkommen eines Steuerpflichtigen einer bestimmten Steuer- periode zuzuordnen ist, sondern auch eine verfahrensrechtliche Kom- ponente, indem sämtliche Einkünfte und steuerrelevanten Ausgaben des Steuerpflichtigen für eine Steuerperiode zu deklarieren und mit der zugehörigen Steuerveranlagung definitiv zu erledigen sind (vorbehältlich eines Nachsteuer- Revisionsverfahrens). Sowohl dem materiellrechtlichen Gehalt als auch der verfahrensrechtlichen Komponente des Periodizitätsprinzips widerspräche es, wenn Steuer- pflichtige nach Belieben Aufwendungen, welche einer Steuerperiode zuzurechnen sind, in einer späteren Steuerperiode zum Abzug bringen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2017 [WBE.2017.19] E. 3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2017 [2C_456/2017]). 2.4.2. Nachdem die Zahlung von Fr. 50'000.00 im Jahre 2013 erfolgte, ist der Abzug gemäss Vorgaben des Periodizitätsprinzip auch in die- ser Steuerperiode in voller Höhe zuzulassen. Die Verweigerung des Abzugs mit dem Argument, er sei periodenfremd, führte zu einer ungerechtfertigten Bestrafung des Steuerpflichtigen, der ja bei regel- mässiger Ausrichtung der unveränderten Unterhaltsbeiträge zum vol- len Abzug in den jeweiligen Steuerperioden berechtigt gewesen wäre und diese nur deshalb nicht vollständig bezahlte, weil er (zu Unrecht) glaubte, nicht zur Entrichtung der vollständigen Beträge verpflichtet zu sein. Da mit der Zahlung von Fr. 50'000.00 die eigenmächtig reduzierten Unterhaltsbeiträge über die Jahre 2011 bis 2013 ausgegli- chen werden sollen, ist das satzbestimmende Einkommen entspre- chend zu korrigieren. Dafür bietet sich die Regelung für Kapital- abfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss § 44 StG an: Beim Empfänger von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Rentennachzahlungen sind beim Empfänger als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu betrachten, obwohl diese periodischen Leistungen der Vergangen- heit zuzuordnen sind (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, AG-Steuerkom- mentar, § 44 N 2 mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 1995 [BE.94.00242]). Dasselbe muss analog für den Leistenden gelten, wenn dieser einen ent- sprechenden Abzug von seinen Einkünften geltend macht; d.h. es ist das Jahresbetreffnis zu ermitteln. Mit der Zahlung von Fr. 50'000.00 im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer die von ihm vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013 (entsprechend 22 Monate) unrechtmässig reduzierten Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Umgerechnet auf eine jährliche Leistung ergibt dies einen Betrag von Fr. 27'272.00 (50'000:22x12), welcher für die Satzbestimmung (anstelle von Fr. 50'000.00) zu berücksichtigen ist.
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