V. Abgaben 74 Elternbeiträge für den Aufenthalt von Kindern in stationären Einrich- tungen - Der Elternbeitrag stellt eine öffentlich-rechtliche Kausalabgabe in Form einer Vorzugslast dar (Erw. 1.1). - Abmachungen im Innenverhältnis zwischen Kindsmutter und Kinds- vater ändern nichts an der solidarischen Beitragspflicht der Eltern (Erw. 1.2). - Die periodisch zu leistenden Elternbeiträge verjähren sowohl gegen- über dem Kindsvater als auch gegenüber der Kindsmutter frühes- tens nach fünf Jahren (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. Oktober 2018 in Sachen M.S. gegen die Verfügung des Departements Bildung Kultur und Sport vom 17. Oktober 2018 (RRB Nr. 2018-001177). Aus den Erwägungen 1. 1.1 Gemäss § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungs- gesetz) vom 2. Mai 2006 leisten die Eltern den stationären Einrich- tungen für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.- pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale; der Re- gierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 25.- festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit be- sonderen Betreuungsbedürfnissen, Betreuungsverordnung, vom 8. November 2006). Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst der statio- nären Einrichtung die Elternbeiträge und bezieht diese von den El- tern (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Betreuungsgesetz). Bei Streitig-
keiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungsverzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Ver- fügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Die Elternbeiträge stellen eine im öffentlichen Recht geregelte Kausalabgabe dar. Anknüpfungspunkt der Elternbeiträge ist der Auf- enthalt von Kindern in einer Tagessonderschule oder stationären Ein- richtung. Mit den Elternbeiträgen wird jedoch nicht die staatliche Leistung für den Betrieb der Anstalt abgegolten, sondern die Eltern werden vielmehr verpflichtet, ihre Kosteneinsparungen (beziehungs- weise - rechtlich ausgedrückt - den ihnen zukommenden wirtschaft- lichen Sondervorteil) auszugleichen. Im konkreten Fall besteht der wirtschaftliche Sondervorteil darin, dass die Eltern für die Verpfle- gung und Unterkunft ihrer Kinder wegen des Aufenthalts in der sta- tionären Einrichtung nicht mehr direkt aufkommen müssen. Auf Grund dessen ist die öffentlich-rechtliche Kausalabgabe als Vorzugs- last und nicht als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Gegen den Ge- bührencharakter der Abgabe spricht auch der Umstand, dass von Ge- setzes wegen die Eltern und nicht die die Einrichtung nutzenden Kin- der abgabepflichtig sind. Die Gemeinde als Abgabegläubigerin schiesst die Elternbeiträ- ge der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrich- tung vor. Die Abgabe kommt damit indirekt der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrichtung zu Gute. Dem Äquiva- lenzprinzip ist damit Genüge getan. Der moderat bemessene Eltern- beitrag von Fr. 25.- pro Nacht und Kind vermag die der stationären Einrichtung entstehenden Kosten für ausserschulische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung offensichtlich nur zu einem geringen Anteil zu decken. Das Kostendeckungsprinzip wird daher ebenfalls eingehalten. Zusammengefasst steht damit fest, dass die Vorzugslast sowohl mit dem Kostendeckungs- als auch mit dem Äquivalenzprin- zip vereinbar ist. Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge den Eltern (§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Ein Entzug der elterlichen Obhut be- ziehungsweise der elterlichen Sorge ändert dabei nichts an der Elternschaft. Das Kindsverhältnis bleibt daher auch bestehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - sowohl dem Kindsvater wie auch der
Kindsmutter die elterliche Obhut entzogen wurde. Das Betreuungs- gesetz auferlegt die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was aufgrund der Verwendung des Plurals unmissverständlich aus dem Gesetzestext hervorgeht (vgl. dazu Art. 143 Abs. 2 OR). Die gemein- same Leistungspflicht besagt, dass beide Elternteile solidarisch für die gesamten Elternbeiträge haften. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er der Kinds- mutter die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für J.-L. immer pünktlich bezahlt habe, betrifft dieses Vorbringen das Innenverhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer. Solche zwischen den Eltern im Innenverhältnis geschlossene Abmachungen ändern nichts am Umstand, dass gemäss § 27 Betreuungsgesetz die Abgabepflicht den Beschwerdeführer als Kindsvater ebenfalls trifft. Mit anderen Worten ausgedrückt kann sich ein Elternteil durch eine (privatrecht- liche) Vereinbarung nicht seiner Abgabepflicht beziehungsweise sei- ner solidarischen Haftbarkeit entziehen und damit der vorschuss- pflichtigen Einwohnergemeinde als Abgabegläubigerin die Person aufzwingen, bei der sie Forderung eintreiben kann und muss. Die zwischen den Parteien am 11. April 2018 getroffene und vom Be- zirksgericht genehmigte Vereinbarung, dass die Kindsmutter die rückständigen Elternbeiträge an die Einwohnergemeinde bezahlen muss, betrifft - wie das Bezirksgericht zu Recht festhält - nur das In- nenverhältnis zwischen den Parteien. Die Stadt B. war demgegen- über nicht Partei der Vereinbarung, weshalb es ihr im Sinne von § 27 Betreuungsgesetz weiterhin offen steht, die Forderung bei beiden El- ternteilen geltend zu machen. Als leiblicher Vater von J.-L. ist der Beschwerdeführer deshalb gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz verpflichtet, Elternbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen. Im vorliegenden Fall nicht bestritten ist weiter, dass die Kindsmutter ebenfalls verpflichtet ist, der Stadt B. die Elternbeiträge zu vergüten. Im Falle einer Bezahlung der Eltern- beiträge durch den Beschwerdeführer als Solidarschuldner der öffentlich-rechtlichen Kausalabgabe steht es ihm ohne weiteres zu, die von ihm bezahlten Elternbeiträge bei der Kindsmutter zurückzu- fordern.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Stadt B. ihm keine Rechnungen gestellt habe und sie ihn während zwei Jahren auch nicht auf die Ausstände aufmerksam gemacht habe. Der vor- instanzliche Entscheid erweise sich als unangemessen, da er der Schadensminderungspflicht der Stadt B. in keiner Art und Weise Rechnung trage. (...) Die Einwohnergemeinde B. ist weiter rechtlich nicht verpflich- tet, den Beschwerdeführer laufend über die (Nicht-) Bezahlung der Elternbeiträge durch die Kindsmutter zu unterrichten. Der Be- schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er die Stadt B. ersucht hätte, ihn über offen gebliebene Elternbeiträge zu unterrich- ten beziehungsweise, dass ihm die Stadt B. eine entsprechende Infor- mation zugesichert hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend periodisch geschuldeten Elternbeiträge frühestens nach Ablauf von 5 und spätestens nach 15 Jahren verjähren (§ 5 Abs. 2 und 3 VRPG). Da seit dem Eintritt von J.-L. ins Kinderheim erst gut drei Jahre verstrichen sind, liegt eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährung nicht vor. Vor Ablauf der Verjährung sieht das Gesetz nicht vor, dass es der Stadt B. verboten wäre, die offene Schuld einzutreiben. Dies gilt sowohl für die Kindsmutter als auch für den Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unberechtigt und sind abzuweisen.