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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2018 7)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 7: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass keine separate Feststellung der Steuerpflicht erforderlich ist, wenn bereits eine beschränkte Steuerpflicht besteht. Der Beschwerdeführer war im Kanton Aargau steuerpflichtig, jedoch war strittig, ob er nur beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig war. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass im Falle einer strittigen Steuerhoheit ein Feststellungsentscheid erforderlich ist, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden kann. Es wurde entschieden, dass ein Vorentscheid bezüglich des Umfangs der subjektiven Steuerpflicht nicht erforderlich ist, wenn bereits das Bestehen einer subjektiven Steuerpflicht feststeht. Der Feststellungsentscheid der Steuerkommission Y., dass der Beschwerdeführer nur beschränkt steuerpflichtig ist, wurde aufgehoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 7

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 7
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2018 7 vom 14.11.2016 (AG)
Datum:14.11.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2018 - Band 7 2018 Steuern 77 II. Steuern 7 Feststellung Steuerpflicht Kein Anspruch auf Feststellung der unbeschränkten...
Schlagwörter: Steuer; Steuerpflicht; Feststellung; Entscheid; Kanton; Steuerhoheit; Veranlagung; Urteil; Verwaltungsgericht; Recht; Bundesgericht; Steuern; Anspruch; Steuerkommission; Feststellungsentscheid; Praxis; Kantons; Spezialverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Grundlage; Erlass; Steuerrecht; Bundesgerichts; Feststellungsverfügung; Doppelbesteuerung
Rechtsnorm: Art. 127 BV ;
Referenz BGE:137 I 273;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 7

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II. Steuern 7 Feststellung Steuerpflicht Kein Anspruch auf Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn unstreitig mindestens eine beschränkte Steuerpflicht besteht Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2018, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2017.490). Aus den Erwägungen 1. Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, ob die Steuerkommission Y. einen negativen Fest- stellungsentscheid betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers hätte fällen dürfen. Dabei ist es zum Ergebnis ge- langt, dass in der hier vorliegenden Konstellation - unbestrittenes Bestehen einer Steuerpflicht, wobei einzig streitig ist, ob (nur) eine beschränkte eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht - kein An- lass für eine separate Feststellung der Steuerpflicht besteht. Dement- sprechend hat das Spezialverwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Veranlagung des Be- schwerdeführers an die Steuerkommission Y. zurückgewiesen. 1.1. Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 17. Juni 2009 (WBE.2008.328 = AGVE 2009, S. 137) festgehalten, ist das Verwaltungsgericht bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für den Erlass von Feststellungsentscheiden im kantona- len Steuerrecht hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Entscheide in Anlehnung an die insoweit sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts ebenfalls sehr zurückhaltend: In Veranlagungen sind über die Festle- gung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftfähige Feststel-
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lungen ausgeschlossen. Ebenso sind selbstständige Feststellungsver- fügungen im Steuerrecht, abgesehen vom Fall der Feststellung der Steuerpflicht, grundsätzlich ausgeschlossen. Nur aus zwingenden praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die Vor- wegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein, ob- wohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestands noch nicht zu einer Veranlagung kommt. Nur für solche Sonderfälle behält die verwaltungsgerichtliche Praxis das Recht bzw. die Pflicht zum Erlass einer selbstständigen Feststellungsverfügung vor. 1.2. Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2014 im Kanton Aargau steuerpflichtig war. Streitig ist einzig, ob er (nur) qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegen- schaft in Y.; § 17 Abs. 1 lit. b StG) der beschränkten Steuerpflicht qua Wohnsitz in Y. (§ 16 Abs. 1 StG) im Kanton Aargau der un- beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Für interkantonale Verhältnisse hat das Bundesgericht mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV direkt, d.h. ohne dass es dafür einer weiteren gesetzlichen Grundlage im Bundes- kantonalen Recht bedürfte, einen An- spruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage ab- geleitet (BGE 137 I 273 Erw. 3.3.2 S. 278; Urteil des Bundesgerichts 2C_1025/2016 vom 14. November 2016 Erw. 3.2). Ist die Steuer- hoheit im interkantonalen Verhältnis bestritten, so kann und muss die kantonale Steuerverwaltung, die sich zur Besteuerung zuständig er- achtet, in dieser Frage einen Feststellungentscheid erlassen, ehe sie das Veranlagungsverfahren fortsetzen kann. Zur Begründung dieser Praxis hat das Bundesgericht darauf verwiesen, dass derjenige, der die Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungs- verbot bestreite, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen wer- den dürfe. Daher müsse dem zur Veranlagung Herangezogenen ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob er einer be- stimmten Steuerhoheit überhaupt unterliegt.
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Ein solcher Entscheid muss und darf aber nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche, d.h. der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht. Ist das Bestehen einer subjektiven Steuerpflicht ohnehin zu bejahen und lediglich noch streitig, ob eine der Steuerhoheit eines Kantons unterworfene Person beschränkt unbeschränkt steuerpflichtig ist, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Ein Vorentscheid betreffend den Umfang der subjektiven Steuerpflicht ist somit weder bundes- noch kantonalrechtlich geboten und, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch gar nicht zulässig (ebenso bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 31. Januar 1997 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2002 = StE 2003 B 92.51 Nr. 9; ausserdem PETER LOCHER, Kommentar DBG, I. Teil, Therwil 2004, Einführung zu Art. 3 ff. N 10 sowie MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, S. 256 § 20 Rz 9). Zu Recht hat die Vorinstanz daher den Feststellungsentscheid der Steuerkommission Y., wonach der Beschwerdeführer in Y. lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, aufgehoben und damit den Rekurs implizit teilweise gutgeheissen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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