E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2018 68)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 68: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass die geplante Sportanlage nicht zonenkonform sei, da sie ausschliesslich dem FC T. vermietet werden solle und somit nicht für die Allgemeinheit zugänglich sei. Der Regierungsrat entschied jedoch, dass die Anlage dem Breitensport dienen soll und somit dem öffentlichen Interesse gerecht wird, auch wenn sie dem FC T. vermietet wird. Die Mehrheit der Gemeinde U. stimmte ebenfalls für die Umzonung des Areals in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Sport. Letztendlich wurde festgestellt, dass die geplante Sportanlage zonenkonform ist, da sie dem öffentlichen Interesse dient.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 68

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 68
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2018 68 vom 29.11.2017 (AG)
Datum:29.11.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2018 - Band 68 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 491 IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht...
Schlagwörter: Sport; Anlage; Gemeinde; Sportanlage; Bauten; Anlagen; Umwelt; Breite; Verein; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Baubewilligung; Interesse; Beschwerdeführenden; Allgemeinheit; Verfügung; Breitensport; Sinne; Gemeinderat; Fussballclub; Kriterium; Allgemeinzugänglichkeit; Entscheid; Bauvorhaben; Regierungsrat
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 68

2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 491
IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 68 Zonenkonformität in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Ein Fussballplatz ist in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zo- nenkonform, auch wenn er einem Fussballclub vermietet werden soll; Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2017 in Sachen T.H. und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats U. betreffend Baubewilligung für eine Sportanlage (RRB Nr. 2017-001456). Aus den Erwägungen 4. 4.1 Das Bauvorhaben soll grundsätzlich - wie bereits erwähnt - in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Sport (OeBA S) er- stellt werden; ein Streifen von 2.24 m Breite und 95 m Länge auf der Südwestseite des Spielfelds 2 käme allerdings in die Grünzone zu liegen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3). Die Zone OeBA ist gemäss § 16 der geltenden BNO der Gemeinde U. vom 29. November 2001, vom Regierungsrat genehmigt am 10. April 2002 (teilrevidiert am 3. Juni 2004 und regierungsrätlich genehmigt am 8. Dezember 2004) für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen (Abs. 1); die OeBA S ist für Sportplatznutzungen vorgesehen (Abs. 3). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Bauvorhaben mit diesem Zonenzweck nicht vereinbar und damit nicht zonenkon- form. Sie begründen dies damit, dass die Sportanlage mit den vier Fussballfeldern dem FC T. für 50 Jahre vermietet werden solle und somit ausschliesslich diesem Verein und dessen Spielbetrieb zur Ver-
2018 Verwaltungsbehörden 492
fügung stehen werde, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich sei; dasselbe gelte für die Parkierungsanlage. Die Sportanlage O. sei somit mit einem Fussballstadion vergleichbar, welches einzig bei Publikumsanlässen öffentlich zugänglich sei, im Übrigen aber nur den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehe. Daher sei die private Nutzung die einzige und ausschliessliche Hauptnutzung und nicht bloss eine in der Zone OeBA S allenfalls noch tolerierbare Nebennut- zung. 4.2 Dieser Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht beizu- pflichten. Zwar trifft zu, dass Bauten und Anlagen in der Zone OeBA grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich sein sollen. Das Krite- rium der Allgemeinzugänglichkeit bedeutet allerdings nicht, dass eine Anlage schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat; es ist durchaus möglich, dass der öffentliche Zugang rechtlich fak- tisch eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 1C_310/2011, Erw. 2.4 und die dort angegebenen Beispiele einer Tennisanlage beziehungs- weise eines Fussballclubhauses). Im vorliegenden Fall ist entschei- dend, dass die gesamte Fussballanlage offensichtlich in erster Linie dem Breitensport dienen soll; damit ist das öffentliche Interesse im Sinne von § 16 BNO zweifelsohne gegeben. Daran ändert nichts, dass die Anlage dem FC T. vermietet werden soll, zumal der FC T. ebenfalls der Förderung des Breitensports und damit dem genannten öffentlichen Interesse, aber nicht einem kommerziellen Erfolg ver- pflichtet ist; mit seinem Engagement für den Breitensport leistet er denn auch wertvolle Beiträge an die Förderung der Volksgesundheit, an die physische, psychische und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie in gesellschaftspolitischer Hinsicht an die Integration und an die soziale Kohäsion. Angesichts dessen sowie aufgrund des Umstands, dass der FC T. - wie der Gemeinderat U. in der Baubewilligung zu Recht bemerkt hat - gemäss seinen Statuten keine Beitrittsbeschränkungen kennt und somit jedermann ohne grössere Hürden Vereinsmitglied werden kann, ist der öffentliche Zu- gang im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, dies ganz abgesehen davon, dass der FC T. gemäss dem geschlossenen Mietvertrag die Sportanlage auch den
2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 493
Schulen und Vereinen der Gemeinden U., T. und G. zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Mietvertrag ...). Diese Auffassung der genügenden öffentlichen Zugänglichkeit teilte offensichtlich auch die Mehrheit der Stimmberechtigten der Gemeinde U.; anlässlich der Gemein- deversammlung vom ... stimmte sie jedenfalls der Umzonung des Areals der geplanten Sportanlage von der Landwirtschaftszone in die Zone OeBA S zu, obwohl der Gemeinderat in seinem entsprechenden Traktandenbericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass mit der Umzonung die Schaffung von Trainings- und Wettkampfflächen für den in der ganzen Region verankerten FC T. bezweckt werde, da- mit dieser seinen Spielbetrieb auch in Zukunft aufrecht erhalten könne (vgl. Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom ...). In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch vermerkt, dass der Hintergrund der Vermietung an den FC T. offensichtlich nicht da- rin besteht, die Benutzung der Anlage einem exklusiven Benützer- kreis vorzubehalten und die Allgemeinheit auszuschliessen, sondern vielmehr darin, die an sich der Gemeinde obliegenden Aufgaben, für einen geordneten Betrieb und den Unterhalt der Sportanlage zu sor- gen und bei Mängeln zu haften, auf einen Dritten zu übertragen; in diesem Sinne fungiert der FC T. quasi als verantwortliche Hilfsper- son bei der Verwaltung der Anlage. Dies kommt nicht zuletzt den Anwohnerinnen und Anwohnern zugute; es hat sich jedenfalls andernorts schon wiederholt gezeigt, dass die jederzeitige freie Zu- gänglichkeit von Fussballplätzen insbesondere zu unerfreulichen Lärmimmissionsstreitigkeiten führen kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die geplante Sportanlage in der Zone OeBA S entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden als zonenkonform erweist. (...)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.