B. Erschliessungsabgaben 58 Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr - Den Anschlussgebühren gehen regelmässig Erschliessungleistungen voraus. - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die ku- mulierte Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussge- bühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen. - Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann ausnahmsweise vorlie- gen, wenn Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von dem- selben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. Für diese Fälle ist eine Reduktion der Anschlussgebühren im kommunalen Recht zulässig und vorbehalten (Präzisierung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 6. Dezember 2017 in Sachen A. und B. gegen Einwohnergemeinde C. (4-BE.2017.2). Aus dem Sachverhalt Am 19. Dezember 2016 erteilte der Gemeinderat C. den Be- schwerdeführern A. und B. die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. zzz. Darin verfügte er provi- sorische Anschlussgebühren Wasser und Abwasser. Gegen diese Ver- fügung liessen die Beschwerdeführer durch den Generalunternehmer D. Einsprache beim Gemeinderat einreichen. Sie liessen geltend ma- chen, im kommunalen Reglement sei vorgesehen, dass die An- schlussgebühr um 20 % zu reduzieren sei, insofern durch die Grund- eigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien. Der Ge- meinderat C. wies die Einsprache ab, worauf A. und B. Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben.
(...) Aus den Erwägungen 6. 6.1. Vorliegend werden die Gebührenpflicht an sich und die Berech- nung der Anschlussgebühren von den Beschwerdeführern im Grund- satz nicht bestritten. Sie bestreiten aber die Höhe der Anschluss- gebühren Wasser und Abwasser, da sie geltend machen, es sei ihnen aufgrund der vom Rechtsvorgänger geleisteten Erschliessungsbei- träge reglementarisch eine Reduktion von jeweils 20 % zu gewähren. Sie verweisen dabei auch auf den Verwaltungsgerichtsentscheid AGVE 1998 S. 179 ff. 6.2.-6.6. (...) 6.7. Das Verwaltungsgericht hielt im angeführten Entscheid zu- sammenfassend fest, dass die Kombination von Erschliessungsbeiträ- gen und Anschlussgebühren dazu führen könne, dass die Grund- eigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen. Daraus könne sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ergeben. Das Verwaltungsgericht wies damit auf die Möglichkeit einer Verletzung des Äquivalenz- prinzips hin, es hielt eine solche aber nicht für zwingend. Die Frage, wann genau und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt, wurde im genannten Entscheid vom Verwaltungsgericht nicht beantwortet. Diese Frage war auch zu keinem späteren Zeitpunkt abschliessend von der aargauischen Verwaltungsjustiz zu beurteilen. 7. 7.1.-7.2. (...) 7.3. 7.3.1.-7.3.5. (...) 7.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Regelfall ein Neu- bau nur dann auf einem Grundstück errichtet werden kann, wenn das
Grundstück normgemäss erschlossen ist und demzufolge auch Er- schliessungsbeiträge geleistet wurden. Den Anschlussgebühren ge- hen somit immer auch Erschliessungsbeiträge voraus. Es entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Reduktionsregelung, dass in all diesen Fällen eine Reduktion gewährt wird. Die Reduktion soll viel- mehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungs- beiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigen- tümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Er- schliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber in C. zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grund- eigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass eine solche Reduktions- norm nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht zwingend ist. Massgebend ist allein die kommunale Praxis.