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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 52
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2018 52 vom 26.07.2018 (AG)
Datum:26.07.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2018 - Band 52 2018 Steuern 413 52 Feststellungsverfügung über unbeschränkte Steuerpflicht bei beschränkter Steuerpflicht...
Schlagwörter: Steuer; Kanton; Steuerpflicht; Beschränkte; Feststellung; Kurrenten; Unbeschränkt; Unbeschränkte; Recht; Rekurrenten; Steuerhoheit; Doppelbesteuerung; Veranlagung; Zugehörigkeit; Feststellungsverfügung; Wirtschaftlich; Steuern; Bundesgericht; Erlass; WBE; Wirtschaftliche; Anspruch; Steuerkommission; Person; Kantonale; Entscheid; Spezialverwaltungsgericht; Liegenschaft; Selbständigen; Vorentscheid
Rechtsnorm: Art. 127 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
2018 Steuern 413
52 Feststellungsverfügung über unbeschränkte Steuerpflicht bei beschränk- ter Steuerpflicht (Art. 127 Abs. 3 BV) Ist im interkantonalen Verhältnis die unbeschränkte Steuerpflicht bei unbestrittener beschränkter Steuerpflicht (Liegenschaft im Kanton Aargau) bestritten, ist direkt eine Leistungsverfügung zu erstellen.
2018 Spezialverwaltungsgericht 414
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Juli 2018 in Sachen H. + B.W. (3-RV.2018.25). Aus den Erwägungen 4. Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember 2014 noch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerkommission A. stellte die unbeschränkte Steuerpflicht der Re- kurrenten im Kanton Aargau per 31. Dezember 2015 fest. Die Re- kurrenten machen eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Schwyz geltend. Sie haben die Steuererklärung für das Jahr 2015 im Kanton Schwyz eingereicht. Damit besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. 5. 5.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteue- rung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde (virtuelle Doppelbesteuerung; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016 [2C_565/2016] = StR 2017 S. 324). Das Bundesgericht hat für interkantonale Verhältnisse mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte in gesetzes- vertretender Rechtsprechung aus dem Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 BV einen Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurtei- lung der Steuerhoheitsfrage abgeleitet und hierfür gleichsam eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dies ausdrücklich ohne Rücksicht darauf, ob das kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht . Es hat diesen Anspruch auf einen Vorentscheid damit begrün- det, dass wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbe- steuerungsrecht nicht unterliege, in diesem Kanton weder mit einer
2018 Steuern 415
Steuer belegt noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden dürfe. Dem zur Veranlagung Herangezogenen müsse daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob er einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege (StE 2006 B 11.1 Nr. 19; mit Hinweisen). 5.2. Nach § 17 Abs. 1 lit. b StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grund- stücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Grundstückbegriff knüpft dabei an die zivilrechtlichen Be- stimmungen an (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 17 StG N 10). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerbare Werte erwirbt (§ 20 Abs. 1 StG). 5.3. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten während des ganzen Jahres 2015 - und damit insbesondere auch am Stichtag 31. Dezember 2015 - in A. Eigentümer einer Liegenschaft waren. Damit unterlagen die Rekurrenten im Jahr 2015 zufolge wirtschaft- licher Zugehörigkeit in A. für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Bereits aufgrund dieser (beschränkten) Steuerpflicht oblag den Rekurrenten eine um- fassende Mitwirkungspflicht. Damit war die Steuerkommission A. befugt, die Rekurrenten in der Steuerperiode 2015 zu besteuern und direkt eine Veranlagungsverfügung - ohne Erlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung - zu erlassen. 5.4. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Rechtsprechung des aar- gauischen Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit von Feststellungs- verfügungen (vgl. ausführlich AGVE 2009 S. 137; VGE vom 19. Mai 2010 [WBE.2009.403]; VGE vom 17. Juni 2009 [WBE.2008.284], bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. Juni 2010 [2C_496/2009]). Danach sind in Veranlagungs- verfügungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende
2018 Spezialverwaltungsgericht 416
rechtskraftfähige Feststellungen ausgeschlossen. Nur aus zwingen- den praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die Vorwegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein, obwohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestandes noch nicht zu einer Veranlagung kommt. Für solche Sonderfälle ist ausnahmsweise das Recht auf bzw. die Pflicht zum Erlass einer selbständigen Feststellungsverfügung vorzubehalten (SGE vom 22. Dezember 2016 [3-RV.2016.113]). Ein Sonderfall liegt nicht vor. Wie ausgeführt besteht kein Anlass für eine separate Feststellung der Steuerpflicht, wenn bereits die beschränkte Steuerpflicht besteht (VGE vom 28. Februar 2018 [WBE.2017.490]). 5.5. Die Steuerkommission A. hätte somit als Folge der unbestritte- nen sekundären Steuerpflicht (wirtschaftliche Zugehörigkeit) einen Leistungsentscheid fällen müssen. Darin wäre die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht konkludent enthalten gewesen, indem die Besteuerung sich nicht auf die der wirtschaftlichen Zugehörigkeit entsprechenden Steuerfaktoren beschränkt hätte. Ein Interesse oder ein zwingender praktischer Grund am Erlass einer selbständigen Feststellungsverfügung betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht lag unter diesen Umständen nicht vor.
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