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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2018 49)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 49: Verwaltungsgericht

Das Spezialverwaltungsgericht entschied 2018 in einem Steuerfall bezüglich des Vermögensertrags aus Secondhandpolicen. Ein Rekurrent kaufte 2004 einen Anteil an britischen Secondhand-Lebensversicherungspolicen und die Steuerkommission erfasste einen steuerbaren Wertschriftenertrag. Der Rekurrent argumentierte, dass kein Gewinn entstanden sei, aber das Gericht entschied teilweise zugunsten des Rekurrenten. Es wurde festgestellt, dass die Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen steuerbar sind und dass die Investition und Rückzahlungswert zu vergleichen sind, um einen steuerbaren Ertrag zu bestimmen. Letztendlich wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 49

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 49
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2018 49 vom 26.07.2018 (AG)
Datum:26.07.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2018 - Band 49 2018 Spezialverwaltungsgericht 390 49 Vermögensertrag aus Secondhandpolicen (§ 29 Abs. 1 StG) Berechnung...
Schlagwörter: Prämien; Kredit; Portfolio; Schuld; Investition; Schuldzins; Kapitalanlage; Ertrag; Laufzeit; Police; Rekurrent; Abzug; Schuldzinsen; Akten; Spezialverwaltungsgericht; Vermögensertrag; Berechnung; Steuern; Portfolios; Auszahlung; Sollzinsen; Abrechnung; Ablaufleistung; Kreditstand; Beurteilung; Aktennotiz; Secondhandpolicen; Policen; Sektion
Rechtsnorm: Art. 20 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 49

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49 Vermögensertrag aus Secondhandpolicen (§ 29 Abs. 1 StG) - Berechnung des Vermögensertrages aus Secondhandpolicen. - Die Beteiligung an einem Pool von Secondhandpolicen stellt eine Beteiligung an einer kollektiven Kapitalanlage dar.
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Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Juli 2018 in Sachen R. + F.R. (3-RV.2017.8). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent erwarb am 2. Dezember 2004 von der AVD einen Anteil des AVD Portfolio 2014-15D zum Preis von GBP 27'421.54. Es handelt sich dabei um eine indirekte Beteiligung an britischen Secondhand-Lebensversicherungspolicen. 2.2. Die Laufzeit des AVD Portfolios 2014-15D lief am 19. Dezember 2014 ab. Die Abrechnung der AVD vom 21. Januar 2015 sieht wie folgt aus: anteilige Versicherungssumme GBP 41'630.51 anteilige Boni bisher GBP 33'139.17 anteiliger Schlussgewinnanteil GBP 21'260.40 anteilige Ablaufleistung aus den Policen GBP 96'030.08 ./. anteiliger Kreditendstand GBP 75'717.35 Auszahlungsbetrag in GBP 20'312.73 2.3. Die Steuerkommission A. hat gestützt auf eine Stellungnahme des KStA, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, vom 14. Juni 2016 CHF 62'902.10 als steuerbaren Wertschriftener- trag erfasst. Es wurde dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Ablaufleistung GBP 96'030.08 ./. Investition GBP 27'421.54 ./. anteiliger Schuldzins GBP 4'332.55 ./. bezahlte Prämien während der Laufzeit GBP 23'676.18 steuerbarer Ertrag GBP 40'599.81 Umrechnung zu 1.54932 CHF 62'902.10 Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beteili- gung in Secondhand-Policen um eine reine Kapitalanlage handle. Alle Leistungen des Versicherers an den Investor, welche die
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Kapitalanlage überstiegen, seien als Vermögensertrag im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG zu betrachten. Die vorliegenden Anlagen zerfielen zudem steuerlich in einen steuerbaren Vermögensertrag und in einen steuerlich unbeachtlichen Kapitalgewinn bzw. Kapitalver- lust, welcher abhängig von Währungsschwankungen sei. Vorliegend könne der zurückbezahlte Kreditstand nicht vom Erfolg in Abzug gebracht werden, da die geschuldeten Prämien fremdfinanziert wor- den seien und die aufgelaufenen Schuldzinsen bezahlt worden seien. Die Schuldzinsen seien seit 2004 - Ausnahme Schuldzins 2014 - pe- riodisch in Abzug gebracht worden, weshalb die Kreditrückzahlung in diesem Umfang nicht noch einmal ertragsmindernd berücksichtigt werden könne. Während der Laufzeit seien Prämien von insgesamt GBP 23'676.18 geleistet worden. Diese seien als Investition in Abzug zu bringen. Die Ertragskomponente sei sodann zum Tageskurs in CHF umzurechnen. An dieser Beurteilung wurde mit Stellungnahme vom 3. August 2016 festgehalten. 2.4. In der Einsprache und im Rekurs liessen die Rekurrenten ausführen, es sei kein Gewinn und damit auch kein steuerbarer Vermögensertrag entstanden. Sie stützen sich dabei auf folgende Be- rechnung: Ablaufleistung GBP 96'030.88 Kredit ./. GBP 75'717.35 Investition beim Kauf ./. GBP 27'412.54 GBP 103'129.89 Auszahlungsbetrag GBP 20'312.73 Verlust GBP 7'099.81 Einfacher gesagt habe die Nettoauszahlung von GBP 20'312.73 abzüglich netto Einzahlung von GBP 27'4121.54 einen Verlust von GBP 7'099.81 ergeben. In der Replik wurde betreffend Finanzierung der Investition ein Vergleich mit einem Lombardkredit gezogen. Es wurde darauf hinge- wiesen, dass in der Berechnung des KStA der Kredit fehle. 3. Es ist vorliegend unbestritten, dass es sich nicht um eine Lebensversicherung handelt, bei der der Rekurrent die Rekurrentin als Versicherungsnehmer in einen Lebensversicherungs-
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vertrag eingetreten sind und die Auszahlung kraft eigenem, direktem Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft er- halten haben. Dementsprechend kann nicht von einem (steuerfreien) Vermögensanfall aus einer rückkaufsfähigen privaten Kapitalver- sicherung gesprochen werden. 4. 4.1. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 29 Abs. 1 StG). Kollektive Anlagen unterliegen dabei dem Transparenz- prinzip ( Treuhandlösung ; Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 20 DBG N 115a). Das Einkommen aus kollektiven Kapitalanlagen wird den Anlegern anteilsmässig angerechnet. 4.2. 4.2.1. Unbestritten ist, dass es sich bei der Beteiligung der Rekurren- ten am AVD Portfolio 2014-15D grundsätzlich um eine auslän- dische (kollektive) Kapitalanlage handelt. Ebenso ist von einer ver- traglichen (nicht gesellschaftsrechtlichen) Lösung auszugehen. Auf- grund der über die ganze Laufzeit festen Quote von 25.7681 % ist zu schliessen, dass das Portfolio selbst als geschlossen zu qualifizie- ren ist (Kreisschreiben der EStV Nr. 25 Besteuerung kollektiver Ka- pitalanlagen und ihrer Anleger vom 5. März 2009; nachfolgend KS Nr. 25). Es wurden sodann ausweislich der Akten keine Aus- schüttungen während der Laufzeit geltend gemacht. 4.2.2. Das KStA hat die Beteiligungen an einem AVD-Portfolio in einer Aktennotiz vom 11. September 2009 als kollektive Kapitalan- lage (Anlagefonds) bezeichnet (Aktennotiz des KStA, Sektion Ver- rechnungssteuer und Wertschriftenbewertung [Ziff. 1], vom 11. Sep- tember 2009, Beilage zum Protokoll Nr. 3 der Konferenz der Sektion natürliche Personen vom 11. September 2009). Zu den AVD-Port- folios wurde in der genannten Aktennotiz ausgeführt: 2. Mit dem Erwerb einer Secondhand-Police ist die Verpflichtung verbunden, die bis zum Ablauf der Police anfallenden Prämien zu bezahlen.
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Diese Prämien stellen zusammen mit dem beim Erwerb der Police bezahlten Betrag (inkl. Spesen etc.) Teil der Investition dar. Bei der Beurteilung eines allfälligen steuerbaren Ertrages per Ablauf der Police ist daher die Investi- tion samt der angefallenen Prämien mit dem Rückzahlungsbetrag zu ver- gleichen. Ein Ueberschuss würde steuerbaren Ertrag darstellen. 3. AVD bezahlt die anfallenden Prämien und finanziert diese via Bankkredit. Dieser Kredit wird via Hinterlegung der Policen abgesichert und muss selbstverständlich verzinst werden. Die anteiligen Prämien und Zinsen werden thesauriert und bei Ablauf des Portfolios vom Rückzahlungswert in Abzug gebracht. Da AVD als Kreditnehmer auftritt, stellen diese thesaurierten Kreditzinsen keine für den einzelnen Beteiligten abziehbare Schuldzinsen dar. Es handelt sich um ertragsmindernde Aufwen- dungen der kollektiven Kapitalanlage, welche im jeweiligen Jahr mit all- fällig im selben Jahr erzielten Erträgen verrechnet werden könnten. 4. AVD erstellt pro abgelaufenes Portfolio Abrechnungen. Aus diesen Abrechnungen lassen sich die für die Beurteilung eines allfälligen steuerba- ren Ertrages notwendigen Angaben entnehmen. Massgebend ist dabei die Investition und der Rückzahlungswert in Originalwährung. Von einem ver- bleibenden Ueberschuss wären die thesaurierten Prämien- und die im Ablaufjahr fälligen Soll-Zinsen-Anteile in Abzug zu bringen. Sollte danach immer noch ein Ueberschuss bestehen, so würde dies einen steuerbaren Er- trag darstellen. Wie aus dem dieser Aktennotiz beiliegenden Muster ersicht- lich, dürfte aufgrund der Entwicklungen an den Finanzmärkten (sowohl im 2003 wie aktuell) insgesamt eine geringe Chance bestehen, dass aus AVD- Portfolios wesentliche steuerbare Erträge resultieren werden. Dies unab- hängig davon, dass wohl die Vielzahl der Anleger zusätzlich einen steuer- lich nicht relevanten Kapitalverlust aufgrund der Wechselkursentwicklung GBP/CHF erleiden dürfte. Da eine verbindliche Beurteilung aber nur auf- grund der Abrechnung möglich ist, sind diese konsequent einzufordern und - falls sie nicht beigebracht würden - ein angemessener steuerbarer Ertrag nach Ermessen festzusetzen. 5. Zum Teil wurden den Investoren durch AVD auch Bankkredite ver- mittelt, damit zusätzliche Investitionen in AVD-Portfolios vorgenommen
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werden konnten. Da es sich dabei um persönliche Kreditverhältnisse zwischen der Bank und dem Investor handelt, sind sowohl die ent- sprechende Schuld wie auch die anfallenden Schuldzinsen abzugsfähig. Der entsprechende Nachweis ist wie üblich durch die Steuerpflichtigen zu er- bringen. Diese Betrachtungsweise ist korrekt und für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu übernehmen. 4.3. 4.3.1. Aus den in den Akten vorhandenen Bestätigungen des AVD für die Jahre 2005 bis 2010, 2012, 2013 und Schlussabrechnung ergibt sich zum einen, dass die anteilige Versicherungssumme mit GBP 41'630.51 unverändert geblieben ist. Der anteilige Rückkaufs- wert ist von GBP 40'592.66 (31. Dezember 2005; Erstbewertung per 17. Dezember 2004 [Kauf] nicht bekannt) auf GBP 91'344.06 (31. Dezember 2013) angewachsen. 4.3.2. Die anteilige Jahresprämie belief sich auf jeweils GBP 2'152.38 (Ausnahmen in den Bestätigungen der Jahre 2005 [GBP 3'246.52] und 2006 [GBP 2'143.95]). Während der Laufzeit wurden dement- sprechend GBP 22'609.51 (8 x GBP 2'152.38 [2007 - 2014] + GBP 2'143.95 [2006] + GBP 3'246.52 [2005]) an anteiligen Prämien be- zahlt. 4.3.3. Die anteiligen Sollzinsen haben sich wie folgt entwickelt: 2005 GBP 1'177.21 2006 GBP 1'739.32 2007 GBP 2'091.21 2008 GBP 2'105.83 2009 GBP 2'496.59 2010 GBP 3'086.67 (total 2005 bis 2010: GBP 12'696.83) 2011 keine Angaben 2012 GBP 3'869.81 2013 GBP 4'332.55
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Der Endstand des Bankkredites betrug bei Auszahlung GBP 75'717.35, derjenige per 31. Dezember 2013 GBP 69'386.66. Wird pro 2014 die übliche anteilige Prämienzahlung von GBP 2'152.38 be- rücksichtigt, haben die anteiligen Sollzinsen im Jahr 2014 noch GBP 4'178.31 betragen. Im Jahr 2011 ist von anteiligen Sollzinsen von GBP 3'715.39 auszugehen: anteiliger Kreditstand per 31. Dezember 2012: GBP 62'789.98 ./. anteiliger Kreditstand per 31. Dezember 2010 GBP 50'900.02 Zunahme anteiliger Kreditstand GBP 11'889.96 ./. anteilige Sollzinsen 2012 GBP 3'869.81 ./. anteilige Jahresprämie 2012 GBP 2'152.38 ./. anteilige Jahresprämie 2011 GBP 2'152.38 anteilige Sollzinsen 2011 GBP 3'715.39 4.3.4. Die Rekurrenten haben - entgegen den Ausführungen der Steuerkommission A. - in den Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 die Schuldzinsen effektiv in Abzug gebracht, nicht jedoch in den Jahren 2005 bis 2010. 5. 5.1. Aus den in Erw. 4 ermittelten Daten ergibt sich folgende für Steuerzwecke massgebliche Berechnung: Ablaufleistung GBP 96'030.08 ./. Investition - GBP 27'421.54 ./. anteiliger Schuldzins 2014 - GBP 4'178.31 ./. bezahlte Prämien während der Laufzeit - GBP 22'609.51 ./. nicht abgezogene Schuldzinsen - GBP 12'696.83 steuerbarer Ertrag GBP 29'123.89 Umrechnung zu 1.54932 CHF 45'122.20 5.2. Nicht zu berücksichtigen sind Kapitalverluste aus Währungs- schwankungen welche sich bei einem Kurs von 2.2626 per 31. Dezember 2005 und von 1.54932 bei Auszahlung zweifellos ergeben haben dürften (Bundesgerichtsurteil vom 4. Februar 2010 [2C_363/2009]).
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5.3. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
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