Zivilprozessrechts (KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 14 zu Art. 241
ZPO; BĂHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1
zu § 285 ZPO AG; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
ZĂŒrich 1979, S. 259 N. 3). Die Form des gerichtlichen Vergleichs be-
stimmt sich nach Zivilprozessrecht und nicht nach Privatrecht
(KILLIAS, a.a.O., N. 15 zu Art. 241 ZPO). Der gerichtliche Vergleich
ist zu Protokoll zu nehmen und dieses ist von den Parteien zu unter-
zeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die vorgeschriebene Form ist auch
eingehalten, wenn die ParteierklÀrungen nach Art. 130 Abs. 1 ZPO
dem Gericht als schriftliche und unterzeichnete Eingaben ĂŒbermittelt
werden (GSCHWEND/STECK, in: Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu
Art. 241 ZPO).
2.3.2.
Die Parteien können im Vergleich einen sogenannten Widerrufs-
vorbehalt vereinbaren (KILLIAS, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO;
GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO). Die vereinbarte
Widerrufsfrist kann im EinverstÀndnis beider Parteien auch verlÀn-
gert werden. Da es sich um eine in einem zivilrechtlichen Vertrag
vereinbarte Frist handelt, kann sie aber nicht vom Richter erstreckt
oder wiederhergestellt werden (KILLIAS, a.a.O.; ZR 80/1981 Nr. 191
= SJZ 1982 S. 97).
2.3.3.
Zwar unterliegt die AbÀnderung einer Vereinbarung denselben
Formvorschriften wie die Vereinbarung als solche, d.h. dass eine ent-
sprechende ErklÀrung ebenfalls von beiden Parteien zu
ist (vgl. Entscheid des ZĂŒrcher Obergerichts vom 14. November
2016 [LC160036] E. 3.1.1). Die prozessualen Formvorschriften gel-
ten indes nur fĂŒr die AbĂ€nderung der die Wirkung eines rechtskrĂ€fti-
gen Entscheids aufweisenden Regelungspunkt (vgl. Art. 241 Abs. 2
ZPO) der Vereinbarung. EnthÀlt die Vereinbarung - wie vorliegend
mit der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts und der im Falle eines
Widerrufs zu wahrenden Frist (...) - darĂŒber hinaus auch Be-
stimmungen betreffend die ModalitÀten des Zustandekommens der
Vereinbarung, können diese - da zivilrechtlich vereinbart und nicht
Gegenstand der Wirkung gemÀss Art. 241 Abs. 2 ZPO -
abgeÀndert werden; Schriftlichkeit ist vorausgesetzt (vgl.
Art. 11 Abs. 1 OR).
2.4.
2.4.1.
Die ersuchte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Vor-
instanz darum, mit dem EinverstÀndnis der Rechtsvertreterin des
KlÀgers die Sistierung und damit auch die Widerrufsfrist bis Ende
Juni 2016 zu verlÀngern (...). Entgegen der Behauptung des KlÀgers
in der Berufung machte die Beklagte somit bereits in erster Instanz
geltend, dass der KlÀger mit einer entsprechenden VerlÀngerung der
Widerrufsfrist einverstanden sei. Nachdem ausweislich der Akten
seine damalige Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt eingewendet
hat, der KlÀger sei entgegen der Darstellung der Beklagten im
Schreiben vom 31. Mai 2016 mit einer VerlÀngerung der Wider-
rufsfrist nicht einverstanden, ist prozessual auf diese Darstellung der
Beklagten abzustellen (vgl. BGE 4A_747/2012 E. 3) und davon
auszugehen, dass die Parteien die (ihre Vereinbarung vom 1. MĂ€rz
2016 betreffende) Widerrufsfrist, wie von der Beklagten un-
widersprochen geltend gemacht, tatsÀchlich einvernehmlich (ohne an
irgendwelche Formvorschriften gebunden zu sein; vgl. E. 2.3.3.
oben) rechtsgĂŒltig bis am 30. Juni 2016 verlĂ€ngert haben.
2.4.2.
Am 29. Juni 2016 und damit (unstrittig) innerhalb der bis am
30. Juni 2016 verlÀngerten Frist widerrief die Beklagte die am
1. MÀrz 2016 mit dem KlÀger geschlossene Vereinbarung (...). Dass
die Beklagte den Widerruf dabei gegenĂŒber der Vorinstanz erklĂ€rt
hat, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Wortlauts des Widerrufs-
vorbehalts ( Beide Parteien haben die Möglichkeit die vorliegende
Vereinbarung innert 60 Tagen zu widerrufen ) und im Lichte der vor-
instanzlichen VerfĂŒgungen vom 28. April 2016 (...) und 3. Juni 2016
(...), worin die Parteien eingeladen wurden, das spÀtestens
mit Ablauf der Sistierung ĂŒber den Stand der Vergleichsverhand-
lungen zu orientieren (...), durfte die Beklagte nach Treu und Glau-
ben davon ausgehen, den Widerruf fristwahrend gegenĂŒber der
Vorinstanz erklÀren zu können. Die ErklÀrung des Widerrufs gegen-
ĂŒber dem Gericht ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es am
Gericht liegt, gestĂŒtzt auf die WiderrufserklĂ€rung die nĂ€chsten
Schritte im Verfahren vorzunehmen.
2.4.3.
Da folglich (mit der Vorinstanz) von einer rechtsgĂŒltigen
VerlÀngerung der Widerrufsfrist bis am 30. Juni 2016 auszugehen ist
und auch ein gĂŒltiger (fristwahrender) Widerruf der von den Parteien
am 1. MĂ€rz 2016 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Beklagte
am 29. Juni 2016 vorliegt, erweist sich die gegen den angefochtenen
Entscheid erhobene Berufung des KlĂ€gers als unbegrĂŒndet und ist
abzuweisen.