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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2018 46)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 46: Verwaltungsgericht

Der gerichtliche Vergleich unterliegt sowohl dem Obligationenrecht als auch dem Zivilprozessrecht und muss schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden. Es können auch Bestimmungen zur ModalitĂ€t des Zustandekommens der Vereinbarung, wie ein Widerrufsvorbehalt, vereinbart werden. Eine VerlĂ€ngerung der Widerrufsfrist muss einvernehmlich zwischen den Parteien erfolgen und kann nicht vom Richter erstreckt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Widerrufsfrist verlĂ€ngert und die Beklagte widerrief die Vereinbarung fristgerecht. Die Berufung des KlĂ€gers wurde daher als unbegrĂŒndet abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 46

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 46
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2018 46 vom 05.07.2018 (AG)
Datum:05.07.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:46 Art. 241 ZPO
Schlagwörter: Widerruf; Vereinbarung; Widerrufs; Parteien; Vergleich; Zivilprozessrecht; Widerrufsfrist; Frist; Entscheid; Obergericht; KILLIAS; Schweizerische; Kommentar; Gericht; Formvorschriften; KlÀgers; VerlÀngerung; Beklagten; Vorinstanz; EnthÀlt; ModalitÀten; Zustandekommens; Wider-; Schriftlichkeit; Obergerichts; Vertrag; Abteilung; Zivilgericht
Rechtsnorm: Art. 11 OR ;Art. 130 ZPO ;Art. 241 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Schweizer, Berner Kommentar [BK-ZPO], Art. 241 OR ZPO ArG URG, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 46

2018 Zivilprozessrecht 373
46 Art. 241 ZPO
EnthÀlt ein gerichtlicher Vergleich auch Bestimmungen betreffend die
ModalitÀten des Zustandekommens der Vereinbarung (z.B. einen Wider-
rufsvorbehalt und die im Falle eines Widerufs zu wahrende Frist), kön-
nen diese - da zivilrechtlich vereinbart und nicht Gegenstand der Wir-
kung gemÀss Art. 241 Abs. 2 ZPO -
abgeÀndert werden;
Schriftlichkeit ist
vorausgesetzt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in
Sachen R.C. gegen P.C. (ZSU.2018.114).

2.3.
2.3.1.
Der gerichtliche Vergleich weist eine doppelte Rechtsnatur auf.
Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und anderseits eine
prozessuale Vereinbarung. Er untersteht demnach sowohl den Vor-
schriften des Obligationenrechts als auch denjenigen des
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 374
Zivilprozessrechts (KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 14 zu Art. 241
ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1
zu § 285 ZPO AG; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
ZĂŒrich 1979, S. 259 N. 3). Die Form des gerichtlichen Vergleichs be-
stimmt sich nach Zivilprozessrecht und nicht nach Privatrecht
(KILLIAS, a.a.O., N. 15 zu Art. 241 ZPO). Der gerichtliche Vergleich
ist zu Protokoll zu nehmen und dieses ist von den Parteien zu unter-
zeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die vorgeschriebene Form ist auch
eingehalten, wenn die ParteierklÀrungen nach Art. 130 Abs. 1 ZPO
dem Gericht als schriftliche und unterzeichnete Eingaben ĂŒbermittelt
werden (GSCHWEND/STECK, in: Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu
Art. 241 ZPO).
2.3.2.
Die Parteien können im Vergleich einen sogenannten Widerrufs-
vorbehalt vereinbaren (KILLIAS, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO;
GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO). Die vereinbarte
Widerrufsfrist kann im EinverstÀndnis beider Parteien auch verlÀn-
gert werden. Da es sich um eine in einem zivilrechtlichen Vertrag
vereinbarte Frist handelt, kann sie aber nicht vom Richter erstreckt
oder wiederhergestellt werden (KILLIAS, a.a.O.; ZR 80/1981 Nr. 191
= SJZ 1982 S. 97).
2.3.3.
Zwar unterliegt die AbÀnderung einer Vereinbarung denselben
Formvorschriften wie die Vereinbarung als solche, d.h. dass eine ent-
sprechende ErklÀrung ebenfalls von beiden Parteien zu
ist (vgl. Entscheid des ZĂŒrcher Obergerichts vom 14. November
2016 [LC160036] E. 3.1.1). Die prozessualen Formvorschriften gel-
ten indes nur fĂŒr die AbĂ€nderung der die Wirkung eines rechtskrĂ€fti-
gen Entscheids aufweisenden Regelungspunkt (vgl. Art. 241 Abs. 2
ZPO) der Vereinbarung. EnthÀlt die Vereinbarung - wie vorliegend
mit der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts und der im Falle eines
Widerrufs zu wahrenden Frist (...) - darĂŒber hinaus auch Be-
stimmungen betreffend die ModalitÀten des Zustandekommens der
2018 Zivilprozessrecht 375
Vereinbarung, können diese - da zivilrechtlich vereinbart und nicht
Gegenstand der Wirkung gemÀss Art. 241 Abs. 2 ZPO -
abgeÀndert werden; Schriftlichkeit ist vorausgesetzt (vgl.
Art. 11 Abs. 1 OR).
2.4.
2.4.1.
Die ersuchte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Vor-
instanz darum, mit dem EinverstÀndnis der Rechtsvertreterin des
KlÀgers die Sistierung und damit auch die Widerrufsfrist bis Ende
Juni 2016 zu verlÀngern (...). Entgegen der Behauptung des KlÀgers
in der Berufung machte die Beklagte somit bereits in erster Instanz
geltend, dass der KlÀger mit einer entsprechenden VerlÀngerung der
Widerrufsfrist einverstanden sei. Nachdem ausweislich der Akten
seine damalige Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt eingewendet
hat, der KlÀger sei entgegen der Darstellung der Beklagten im
Schreiben vom 31. Mai 2016 mit einer VerlÀngerung der Wider-
rufsfrist nicht einverstanden, ist prozessual auf diese Darstellung der
Beklagten abzustellen (vgl. BGE 4A_747/2012 E. 3) und davon
auszugehen, dass die Parteien die (ihre Vereinbarung vom 1. MĂ€rz
2016 betreffende) Widerrufsfrist, wie von der Beklagten un-
widersprochen geltend gemacht, tatsÀchlich einvernehmlich (ohne an
irgendwelche Formvorschriften gebunden zu sein; vgl. E. 2.3.3.
oben) rechtsgĂŒltig bis am 30. Juni 2016 verlĂ€ngert haben.
2.4.2.
Am 29. Juni 2016 und damit (unstrittig) innerhalb der bis am
30. Juni 2016 verlÀngerten Frist widerrief die Beklagte die am
1. MÀrz 2016 mit dem KlÀger geschlossene Vereinbarung (...). Dass
die Beklagte den Widerruf dabei gegenĂŒber der Vorinstanz erklĂ€rt
hat, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Wortlauts des Widerrufs-
vorbehalts ( Beide Parteien haben die Möglichkeit die vorliegende
Vereinbarung innert 60 Tagen zu widerrufen ) und im Lichte der vor-
instanzlichen VerfĂŒgungen vom 28. April 2016 (...) und 3. Juni 2016
(...), worin die Parteien eingeladen wurden, das spÀtestens
mit Ablauf der Sistierung ĂŒber den Stand der Vergleichsverhand-
lungen zu orientieren (...), durfte die Beklagte nach Treu und Glau-
ben davon ausgehen, den Widerruf fristwahrend gegenĂŒber der
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 376
Vorinstanz erklÀren zu können. Die ErklÀrung des Widerrufs gegen-
ĂŒber dem Gericht ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es am
Gericht liegt, gestĂŒtzt auf die WiderrufserklĂ€rung die nĂ€chsten
Schritte im Verfahren vorzunehmen.
2.4.3.
Da folglich (mit der Vorinstanz) von einer rechtsgĂŒltigen
VerlÀngerung der Widerrufsfrist bis am 30. Juni 2016 auszugehen ist
und auch ein gĂŒltiger (fristwahrender) Widerruf der von den Parteien
am 1. MĂ€rz 2016 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Beklagte
am 29. Juni 2016 vorliegt, erweist sich die gegen den angefochtenen
Entscheid erhobene Berufung des KlĂ€gers als unbegrĂŒndet und ist
abzuweisen.
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