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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2018 45)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 45: Verwaltungsbehörden

Das Zivilgericht bzw. der Zivilrichter ist nicht zuständig, um über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu entscheiden. Die Vorinstanz beansprucht jedoch ihre Zuständigkeit und verweist auf entsprechende Gesetze. Es wird diskutiert, wer für die Rückzahlung verantwortlich ist, wenn die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Es gibt keine klare Regelung, in welchem Verfahren die Rückforderung erfolgen soll, wenn die beschuldigte Person nicht freiwillig zahlt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit des Zivilgerichts für die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht gerechtfertigt ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 45

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 45
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2018 45 vom 05.12.2018 (AG)
Datum:05.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:45 Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO; Art. 135 Abs. 4 StPO
Schlagwörter: ändig; Gericht; Entscheid; Zahlung; Zuständigkeit; Rückzahlung; Verfahren; Zivilgericht; Verteidigung; Entschädigung; Recht; Botschaft; Reglement; Kanton; Schweizerische; Gericht; Zentrale; Behörde; Verfahrens; Nichtigkeit; Obergericht; Abteilung; Zivilrichter; Prozessordnung; Bestimmungen; Mangel; Entscheids; Zivilprozessrecht
Rechtsnorm: Art. 1 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 135 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 426 StPO ;
Referenz BGE:138 II 501;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 45

2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 368
45 Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO; Art. 135 Abs. 4 StPO
Zuständigkeit zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Vertei-
digung
Das Zivilgericht bzw. der Zivilrichter ist sachlich nicht zuständig zum
Entscheid über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Ver-
teidigung.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember
2018, in Sachen Kanton Aargau gegen R.W. (ZSU.2018.287).
2018 Zivilprozessrecht 369

2.
2.1.
Die Vorinstanz beansprucht ihre Zuständigkeit als Zivilgericht
zur Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegner gestützt auf Art.
135 Abs. 4 StPO verpflichtet ist, dem Gesuchsteller die ausstehenden
Kosten von Fr. 31'903.90 für die amtliche Verteidigung im Straf-
verfahren A sowie im Berufungsverfahren B zurückzuzahlen. Zur
Begründung ihrer sachlichen Zuständigkeit verweist sie im Einzel-
nen auf Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO.
2.2.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver-
teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so
ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
verpflichtet, dem Bund dem Kanton die Entschädigung (der
amtlichen Verteidigung) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
Eine analoge Bestimmung für Zivilverfahren findet sich in
Art. 123 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald
sie dazu in der Lage ist.
2.3.
Die StPO regelt die Frage nicht, in welchem Verfahren diese
Rückforderung zu erfolgen hat, vor allem, wenn sich die beschul-
digte Person weigert, freiwillig solche Rückzahlungen zu leisten
(SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-
kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 N. 10; RUCKSTUHL, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 135 N. 24a; BÄHLER/RIEDO, Kosten kosten - Geld und Nerven,
in: Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 56 ff.; vgl. auch Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
17. Januar 2018 zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung (EG StPO), Ges.-Nr. GR.18.20,
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 370
Ziff. 6.17.1). Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zuständigkeit
zum Entscheid über die Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 56).
Ebenso wenig werden die entsprechenden Fragen im kantonalen
Recht geregelt. Dort bzw. insbesondere im EG StPO fehlt - im Unter-
schied zu § 22 Abs. 2 EG ZPO, der die Zuständigkeit für die Anord-
nung der Nachzahlung regelt und dafür das Gericht vorsieht, das
erstinstanzlich in der Sache entschieden hat - eine gesetzliche
Zuständigkeitsnorm. Geregelt wird für die Gerichte (und das Kon-
kursamt) - davon abgesehen - unter dem Aspekt Zentrales Rech-
nungswesen und Controlling die Zuständigkeit der Zentralen
Inkassostelle der Gerichte (§ 2 Abs. 2 des Reglements der Justizlei-
tung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling vom
24. Februar 2014). Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob
Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege die amtliche
Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung Rückerstattung
gemäss Art. 123 ZPO bzw. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden kön-
nen (§ 5 Abs. 1 Reglement). Sie ist befugt, die notwendigen Ab-
klärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkan-
tonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht
freiwillig Auskunft erteilen (§ 5 Abs. 2 Reglement). Leisten die
Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die
Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröff-
nung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 Reglement). Dazu,
welches Gericht in welchem Verfahren zuständig sein soll, enthält
das Reglement keine weiteren Angaben. Daher wurde in jüngerer
Vergangenheit auch gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt, wo-
bei es als angezeigt erschienen war, das EG StPO zu revidieren und
festzulegen, welche Behörde die Nachzahlung anordnet (Botschaft,
a.a.O., Ziff. 6.17.1). Vorgeschlagen wurde zur Anordnung der Nach-
zahlung die Zuständigkeit der Einzelrichterin bzw. des Einzelrich-
ters des Gerichts, das erstinstanzlich in der Sache entschieden hat
(vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1). An seiner Sitzung vom 5. Juni
2018 beschloss der Grosse Rat des Kantons Aargau indes, die Vor-
lage 18.20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung (EG StPO) an den Regierungsrat zurückzuweisen, womit es bei
2018 Zivilprozessrecht 371
der Feststellung des Fehlens kantonalgesetzlicher Bestimmungen -
wie eingangs erwähnt - sein Bewenden hat.
Die strafprozessuale Literatur hält überwiegend dafür, eine -
nicht mit dem Endentscheid, sondern - nachträglich erfolgende
Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei möglich
im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. Art.
135 N. 10 und Art. 426 N. 2; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24a;
DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14; LIEBER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 135
N. 21). Eine Minderheit ist der Auffassung, es stehe in der Kompe-
tenz von Bund und Kantonen, welche Behörden sie zur Prüfung und
zum Entscheid über die Nachzahlungspflicht für zuständig erklären
und welches Verfahren sie dafür vorsehen wollen (BÄHLER/RIEDO,
a.a.O., Rz. 61-63). Das Bundesgericht hat sich dazu - soweit ersicht-
lich - noch nicht im Detail äussern müssen, sondern in einem
unpublizierten Urteil aus dem Jahr 2012 unter Hinweis auf die zi-
tierte Literatur und ohne eigene Auseinandersetzung mit der Thema-
tik davon gesprochen, die Frage der Rückzahlung bilde Gegenstand
eines nachträglichen Verfahrens i.S.v. Art. 363 ff. StPO (Urteil des
Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3).
2.4.
Weder der Umstand, dass eine Regelung analog zu § 22 Abs. 2
EG ZPO - d.h. Zuständigkeit des Gerichts, das erstinstanzlich in der
Sache entschieden hat - auch für die Rückzahlung der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (de lege ferenda) als sinnvoll erschiene
und auch von der strafprozessualen Literatur befürwortet wird
(SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. Art. 135 N. 10), noch die Argumente in
der Botschaft zur vorgesehenen Zuständigkeit der Einzelrichterin
bzw. des Einzelrichters (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1) das
Reglement der Justizleitung ändern etwas an der Ausgangslage, wie
sie sich de lege lata präsentiert. Der Anwendungsbereich der ZPO
(vgl. Art. 1 ZPO) ist fraglos nicht eröffnet, weshalb direkt gestützt
darauf keine Zuständigkeit der angerufenen Instanz begründet wer-
den kann. Alsdann fehlt unter den gegebenen Vorzeichen auch eine
entsprechende explizite gesetzliche Anordnung bzw. Ermächtigung
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 372
in anderen Erlassen, so dass eine Zuständigkeit des Zivilgerichts
bzw. des Zivilrichters zum Entscheid über die Rückzahlung der Ent-
schädigung der amtlichen Verteidigung auch nicht unter Rückgriff
darauf aus den Bestimmungen für Zivilverfahren in Art. 123 Abs. 1
ZPO und § 22 Abs. 2 EG ZPO abgeleitet werden kann. Ebenso wenig
erscheint es angezeigt, eine Zuständigkeit als Zivilgericht bzw. Zivil-
richter zum Entscheid über die Rückzahlung der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung auf eine analoge Heranziehung zivilpro-
zessualer Bestimmungen abzustützen, wenn berücksichtigt wird, dass
der gesetzgeberische Handlungsbedarf erkannt ist und eine strafpro-
zessuale Lösung auf dem Tisch liegt (vgl. Botschaft, a.a.O.,
Ziff. 6.17.1).
Zusammenfassend ist die Vorinstanz hier als Zivilgericht bzw.
Zivilrichter in sachlicher Hinsicht nicht zuständig zum Entscheid
über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung.
2.5.
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist
und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer
Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu-
ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens-
fehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämt-
lichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu
beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1
und 3.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2). Ist ein Entscheid nichtig,
existiert er nicht und hat er keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I
361 E. 2.3).
2.6.
Die Vorinstanz als Zivilgericht bzw. Zivilrichter war nach dem
Gesagten zum Entscheid über die vom Gesuchsteller gegenüber dem
Gesuchsgegner verlangte Rückzahlung der Entschädigung der amt-
lichen Verteidigung sachlich unzuständig. Die fehlende sachliche Zu-
2018 Zivilprozessrecht 373
ständigkeit ist als besonders schwer wiegender Mangel des angefoch-
tenen Entscheids zu betrachten. Die leichte Erkennbarkeit dieses
Mangels ist gestützt auf die fehlenden Bestimmungen zur Zuständig-
keit und zum Verfahren in der (EG) StPO zu bejahen. Der Mangel
des Entscheids ist auch insofern leicht erkennbar, als die fehlende
sachliche Zuständigkeit aus dem Rubrum des Entscheids hervorgeht.
Eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bei Annahme der
Nichtigkeit ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Es ist daher
von Amtes wegen festzustellen, dass der Entscheid des Präsidenten
des Bezirksgerichts X vom Y nichtig ist. Die Streitsache geht zur er-
neuten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das
Bezirksgericht X, Abteilung Strafgericht, zurück.

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