Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 43: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von der Genehmigung eines Schlussberichts im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss Artikel 425 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es wird erklärt, dass die Genehmigung eines Schlussberichts nicht bedeutet, dass automatisch allen Aussagen des Mandatsträgers zugestimmt wird. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung, wobei die Informationspflicht im Vordergrund steht. Es wird betont, dass die Genehmigung des Schlussberichts nicht als Verantwortlichkeitsentlastung für den Beistand gilt und Rechtsansprüche weiterhin bestehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Schlussberichte subjektive Sichtweisen enthalten und nicht objektiv überprüft werden müssen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 43 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.08.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 43 Art. 425 ZGB |
Schlagwörter: | Schlussbericht; Kindes; Erwachsenenschutz; Schlussrechnung; Genehmigung; Schlussberichts; Bericht; Beistand; Erwachsenenschutzbehörde; Berichte; Person; VOGEL; Verantwortlichkeit; Obergericht; Wahrheitsgehalt; Beweiskraft; Zustimmung; Aussagen; Tätigkeiten; Mandatsträgers; Erwachsenen-; Massnahme; AFFOLTER/VOGEL; Abteilung; Zivilgericht; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 425 ZGB ;Art. 454 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Basler Erwachsenen- schutz, Art. 425 ZGB ZG, 2012 |
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