Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 42: Steuerrekursgericht
Der Text handelt von der rechtlichen Feststellung eines durch den Beistand verursachten Schadens, für den der zuständige Richter verantwortlich ist. Weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz im Kanton Aargau sind für solche Verantwortlichkeitsansprüche zuständig. Es wird erklärt, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde vorgelegt werden müssen. Diese prüft und genehmigt die Berichte, ohne dabei die Führung der Beistandschaft zu überprüfen. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat keine direkte materielle Bedeutung und entbindet den Beistand nicht vollständig von Verantwortlichkeit. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, wenn sie Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihre Vorgängerin geltend macht. Der Richter ist dafür zuständig, allfällige Schäden des Beistands rechtsverbindlich zu beurteilen. Die Beschwerde kann nicht behandelt werden, da weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeinstanz sachlich zuständig sind.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 42 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.07.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 42 Art. 425 ZGB |
Schlagwörter: | örde; Schlussbericht; Genehmigung; Beistand; Schlussrechnung; Beistands; Kindes; Erwachsenenschutz; Behörde; Obergericht; Mandatsführung; Richter; Beschwerdeinstanz; Verantwortlichkeitsansprüche; Entscheid; Erwachsenenschutzbehörde; Rechnungen; Schlussberichts; Verfehlungen; Urteil; Dispositiv; Schaden; Abteilung; Zivilgericht; Feststellung |
Rechtsnorm: | Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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