Aus den Erwägungen 6. Abschliessend rechtfertigt sich folgender Hinweis: Bei der Be- wertung von schriftlichen Prüfungen können insbesondere Lösungs- skizzen und Bewertungsschemen zusätzlich Transparenz gewähr- leisten (vgl. BVR 2012, S. 152, Erw. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011 [2D_11/2011], Erw. 4). Im Bereich nicht akademischer Fachprüfungen sind mitunter Lösungsschlüssel ge- bräuchlich (vgl. VGE vom 6. Oktober 2016 [WBE.2016.180], Erw. II/4). Bei universitären Examensleistungen ist der Einsatz von Punkterastern üblich, welche den Prüfenden und der Rechtsmit- telinstanz die Vergleichbarkeit zwischen Prüfungsarbeit und Lösungsschema erleichtern (vgl. BVR 1999, S. 349, Erw. 3a mit Hinweisen). Musterlösungen und Punkteschemen ermöglichen in ge- nereller Hinsicht eine rechtsgleiche Bewertung der Prüfungsarbeiten (vgl. BVR 2010, S. 49, Erw. 3.3.1). Auch bei schriftlichen Anwalts- prüfungen scheint der Einsatz von Instrumenten angezeigt, welche den Bewertungsmassstab konkretisieren. Dadurch wird dem Prüfungsexperten nicht etwa verunmöglicht, den Gesamteindruck in die Benotung einfliessen zu lassen im Einzelfall - abweichend vom vorgegebenen Schema - Zusatzpunkte zu vergeben Punkt- abzüge vorzunehmen. Sie helfen jedoch mit, dass sich die Bewer- tungen auf sachliche Gründe stützen sowie transparent, nachvoll- ziehbar und rechtsgleich erfolgen. Gleichzeitig gewährleisten sie die Überprüfung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Im Hinblick auf mögliche weitere Beschwerdefälle empfiehlt es sich daher, den Korrekturen der schriftlichen Anwaltsprüfungen entsprechende Punkteschemen zu Grunde zu legen.