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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2018 24)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 24: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die materielle Hilfe, die während eines Beschäftigungsprogramms gewährt wurde, nicht rückerstattungspflichtig sei, da sie als echter Lohn angesehen werden müsse, um eine Rückerstattungspflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die materielle Hilfe, die während des Programms beim Verein C. gewährt wurde, nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist. Es wurde festgestellt, dass die materielle Hilfe als Lohn während des Programms angesehen wird und daher nicht zurückgefordert werden muss. Die Beschwerdeführerin argumentierte auch, dass die materielle Hilfe während des Programms als Lohn betrachtet wurde, was jedoch nicht zutrifft. Das Gericht entschied, dass die materielle Hilfe während des Beschäftigungsprogramms nicht rückerstattungspflichtig ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 24

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2018 24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2018 24 vom 11.11.2015 (AG)
Datum:11.11.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2018 - Band 24 2018 Sozialhilfe 265 VI. Sozialhilfe 24 Sozialhilfe; Rückerstattung Die materielle Hilfe, welche während...
Schlagwörter: Hilfe; Beschäftigung; Rückerstattung; Programm; Sozialhilfe; Beschäftigungsprogramm; Beschäftigungsprogramms; Verein; Recht; Programmanbieter; Person; Beschäftigungsprogramme; Massnahme; Leistung; Gemeinde; Vorinstanz; Arbeitslosenversicherung; Verwaltungsgericht; Arbeitseinsatz; Sozialversicherung; Teillohnprogramm; Soziallohn; Sinne; Obergericht; Abteilung
Rechtsnorm: Art. 13 AVIG;
Referenz BGE:139 V 212;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 24

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VI. Sozialhilfe 24 Sozialhilfe; Rückerstattung Die materielle Hilfe, welche während eines Beschäftigungsprogramms ausgerichtet wurde, unterliegt nicht der Rückerstattung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Sep- tember 2018, in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.157). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf § 30 Abs. 2 SPV sei die materielle Hilfe, welche während des Beschäftigungs- programms beim Verein C. gewährt wurde, rückerstattungspflichtig. Würden einer unterstützten Person während eines Beschäftigungs- programms über die ordentliche Sozialhilfe hinaus keine zu- sätzlichen Leistungen ausgerichtet, liege kein echter Lohn vor. Auch wenn ein Programmanbieter bloss als Zahlstelle für die materielle Hilfe fungiere, könne nicht von einem Lohn gesprochen werden. Die Vorinstanz habe die Ausnahmebestimmung von § 30 Abs. 2 SPV extensiv angewendet. Ein Lohn im Sinne von § 30 Abs. 2 SPV liege beispielsweise dann vor, wenn das Entgelt im Rahmen eines Teillohn-Programmes verdient und als eigene Mittel angerechnet werde. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, es liege ein Widerspruch zum Bundessozialversicherungsrecht vor: Nach der Revision von Art. 23 Abs. 3bis AVIG könnten mit Beschäf- tigungsprogrammen bei der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich keine Rahmenfristen mehr generiert werden. Schliesslich beschneide
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der Kanton in unzulässiger Art und Weise das Recht der Gemeinden, ausgerichtete materielle Hilfe später wieder zurückzufordern. 2.2. Die Vorinstanz erwog, mit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3bis AVIG hätten sich die Rahmenbedingungen bei von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahmen grundlegend geändert. Der Kantonale Sozialdienst empfehle den Ge- meinden zwar weiterhin, Beschäftigungsprogramme zu ermöglichen, zugleich seien im Hinblick auf die Wahrung von Ersatz- und Rücker- stattungsansprüchen aber materielle Hilfe und Programmkosten einerseits und Arbeitserwerb andererseits klar zu trennen. Weiter werde empfohlen, von der Ausrichtung eines sog. Soziallohns eher abzusehen. Mit § 30 Abs. 2 SPV, welcher unverändert beibehalten worden sei, werde die Privilegierung des Soziallohns bei der Rücker- stattung aufrechterhalten. In der Praxis würden nach wie vor Beschäftigungsprogramme vermittelt, in welchen die materielle Hilfe als Lohn ausbezahlt werde. Würde für die Befreiung von der Rückerstattungspflicht allein auf die Auszahlungsmodalitäten abge- stellt, ergäbe sich eine stossende Ungleichbehandlung jener unter- stützten Personen, welche einen gleichwertigen Beitrag zur Verbesse- rung ihrer wirtschaftlichen Situation leisteten. Daher bestehe keine Rückerstattungspflicht für die materielle Hilfe, welche während des Beschäftigungsprogramms beim Verein C. ausgerichtet worden sei. Hingegen handle es sich beim Coaching um kein eigentliches Beschäftigungsprogramm, weshalb für den entsprechenden Zeitraum eine Pflicht zur Rückerstattung der materiellen Hilfe bestehe. 2.3. Ob ein Arbeitseinsatz eine beitragspflichtige Beschäftigung dar- stellt, mit welcher bei der Arbeitslosenversicherung die Beitragszeit erfüllt werden kann, bestimmt das Sozialversicherungsrecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Beurteilung er- folgt im Einzelfall durch die Organe der Sozialversicherung bzw. die Versicherungsgerichte. Seit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3bis AVIG am 1. April 2011 ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme
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(AMM) erzielt, nicht mehr versichert. Eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, erfüllt daher keine Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 139 V 212, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2015 [8C_87/2015], Erw. 3.3; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungs- gesetzes vom 3. September 2008, 08.062, in: BBl 2008 7750). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 3bis AVIG auf den Zweck der Beschäftigung ab, d.h. darauf, ob die Massnahme in erster Linie der beruflichen und so- zialen Integration dient (vgl. BGE 139 V 212, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2015 [8C_87/2015], Erw. 3.4 und 4.2). 2.4. Gemäss § 30 Abs. 2 SPV unterliegen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsprogramm geleistete Sozialversicherungs- beiträge nicht der Rückerstattung. In der Sozialhilfegesetzgebung wird der Begriff des Beschäftigungsprogramms in einem umfassen- den Sinne verwendet (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b, § 41 und § 47 Abs. 1 lit. e SPG [jeweils in der geltenden Fassung]). Dabei kann die Abgrenzung von Coachings, Abklärungsmassnahmen und arbeitsin- tegrativen Massnahmen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Gleich verhält es sich mit Arbeitseinsätzen im Rahmen von Be- schäftigungsprogrammen, sog. Teillohnprogrammen und bei einem Programmanbieter gestützt auf einen Arbeitsvertrag erbrachte Leistungen. In der Praxis werden bisweilen auch gemeindeinterne Arbeitsprojekte durchgeführt. 2.5. 2.5.1. Die Programmkosten von monatlich Fr. 1'500.00 unterliegen gemäss dem klaren Wortlaut von § 41 Abs. 2 SPG und § 30 Abs. 2 SPV nicht der Rückerstattung. Unter den Parteien unstrittig ist die Behandlung der Computerkurse in der D. und des Coachings durch E.. 2.5.2. Fraglich ist hingegen, ob die materielle Hilfe, welche während des Beschäftigungsprogramms beim Verein C. gewährt wurde, der
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Rückerstattung unterliegt. Die Beschwerdegegnerin nahm vom 5. Oktober 2015 bis 4. Oktober 2016 am Modul PJ Aufbautraining von F. teil. Dieses beinhaltete einen internen Arbeitseinsatz mit gesteigerten Anforderungen und einem Pensum von 80 %. Dabei er- folgte eine individuelle Unterstützung (persönlich, fachlich, agogisch und ressourcenorientiert). Der Arbeitseinsatz im Bereich Dienst- leistung und Administration umfasste insbesondere die Bedienung der Telefonzentrale, Kundenschalter, Post, Microsoft Excel, Lagerbe- wirtschaftung und Büroadministration. Im Rahmen des Programms erfolgten unter anderem Beurteilungen des Arbeitsverhaltens und der Fähigkeiten der Teilnehmerin sowie deren persönlichen Verhaltens. Die gesamte materielle Hilfe wurde der Beschwerdegegnerin wäh- rend des Programms von der Gemeindeverwaltung überwiesen. Parallel zum Verein C. absolvierte die Beschwerdegegnerin vom 20. Juni bis 23. September 2016 ein externes Praktikum bei der Stif- tung G. im Bereich Finanzen und Informatik. Der betreffende Aufga- benbereich umfasste Empfangsarbeiten, Post, Mitarbeit im Kassa- wesen sowie Unterstützung der Buchhaltung, des Personalwesens und des Marketings. Von Oktober 2015 bis Ende September 2016 wurde der Be- schwerdegegnerin materielle Hilfe im Betrag von Fr. 30'195.00 ge- währt (ohne Berücksichtigung der Programmkosten). 2.5.3. Beim Angebot des Vereins C. handelt es sich um keine Arbeits- integrationsmassnahme mit einem Teillohnprogramm, bei welchem ein Lohn ausbezahlt und im Sozialhilfebudget als eigene Mittel ange- rechnet wird. Es liegt auch kein sog. Soziallohn vor, bei welchem die Auszahlung von materieller Hilfe über den Programmanbieter er- folgt. 2.5.4. Entsprechend dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 SPV ist die wäh- rend der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe von der Rückerstattung ausgenommen. Diese Voraussetzung ist bei Teillohn- programmen klarerweise gegeben, was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt wird. Auch wenn die materielle Hilfe entsprechend der Ausgestaltung der Arbeitsintegrationsmassnahme
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vom Programmanbieter überwiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfe als Lohn ausgerichtet wird . Zwar darf die materielle Hilfe in diesem Zusammenhang nicht als Entlöhnung für eine Arbeitsleistung verstanden werden, indessen wird sie von der unter- stützten Person - oftmals beabsichtigt und entsprechend der Ziel- setzung der Massnahme - als Gegenleistung für den Arbeitseinsatz wahrgenommen. Entsprechende Ausgestaltungen eines Programms können mithin der beruflichen Integration dienen. Vorliegend erfolgten keinerlei Zahlungen an die Beschwerde- gegnerin über den Programmanbieter. Der Einsatz beim Verein C. dauerte ein Jahr, wobei die Beschwerdegegnerin während drei Mona- ten zusätzlich ein externes Praktikum bei der Stiftung G. absolvierte. Während des gesamten Zeitraums wurde sie durchgehend materiell unterstützt. Die Beschwerdeführerin macht zwar mit gewissem Recht geltend, dass unter diesen Umständen fraglich erscheint, ob die Sozialhilfe als Lohn ausgerichtet wurde . Eine Differenzierung an- hand der Auszahlungsmodalitäten rechtfertigt sich indessen nicht. Wesentlich ist in Bezug auf die Rückerstattung bloss, dass die ma- terielle Hilfe parallel zum Beschäftigungsprogramm mit einem Ar- beitspensum von 80 % gewährt wurde. In diesem Sinne empfehlen auch die SKOS-Richtlinien dem kantonalen Gesetzgeber, Sozial- hilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung der Bezügerinnen und Bezüger beruhen, von der Rückerstattungspflicht auszunehmen (SKOS-Richtlinien, D.2-3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liesse sich eine Ungleichbehandlung von Teilnehmenden an Be- schäftigungsprogrammen, welchen die materielle Hilfe durch die Gemeinde gewährt (teilweise) über den Programmanbieter ausbezahlt wird, nicht rechtfertigen. Im Unterschied zu eigentlichen Teillohnprogrammen erscheint dabei irrelevant, ob ein sog. Sozial- lohn bezahlt wird und von welcher Zahlstelle die Überweisungen veranlasst werden. Eine restriktive Auslegung von § 30 Abs. 2 SPV, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, würde sich als zu eng erwei- sen und dem Zweck der Norm zuwiderlaufen. 2.5.5. Es besteht kein Widerspruch zwischen § 30 Abs. 2 SPV und dem Arbeitslosenversicherungsrecht, wenn mit einem Beschäfti-
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gungsprogramm gemäss Art. 23 Abs. 3bis AVIG kein versicherter Verdienst generiert wird. Im kantonalen (Sozialhilfe-)Recht wird lediglich ein anderer Lohnbegriff verwendet als im eidgenössischen (Sozialversicherungs-)Recht. Darin liegt kein Verstoss gegen höherrangiges Recht. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, welche Überle- gungen dazu führten, den während der Programmdauer ausgerichte- ten Lohn von der Rückerstattung auszunehmen. Unter anderem sollte ein Anreiz geschaffen werden, überhaupt an einem Programm teilzu- nehmen. Daran hat sich mit dem Erlass von Art. 23 Abs. 3bis AVIG nichts geändert. Insofern besteht auch weiterhin ein guter Grund, an dieser Ausnahme festzuhalten (vgl. auch SKOS-Richtlinien, D.2-3, welche vom Prinzip der Gegenseitigkeit sprechen). Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialhilfe liegt beim Kanton (vgl. §§ 25 und 39 KV). Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Mass er sich finanziell an den je- weiligen Sozialhilfeausgaben der Gemeinden beteiligt. Der Wegfall der anteilmässigen Kostenvergütung für Beschäftigungsprogramme (§ 47 Abs. 3 SPG in der Fassung bis 30. Dezember 2017) hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Ausnahmen von der Rücker- stattung. 2.5.6. Somit unterliegt die materielle Hilfe, welche der Beschwerdegegnerin während des Beschäftigungsprogramms im Verein C. ausgerichtet wurde, nicht der Rückerstattung.
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