Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 87: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt zwei rechtliche Fälle im Bau- und Umweltschutzrecht aus dem Jahr 2017. Im ersten Fall ging es um die Definition einer Hauszufahrt und Dachaufbauten, die das Dachgeschoss zum Vollgeschoss machen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entschied, dass eine private Zufahrt zur Erschliessung von Gebäuden als Hauszufahrt zählt. Im zweiten Fall ging es um vorspringende Gebäudeteile, die das Dachgeschoss ebenfalls zum Vollgeschoss machen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass diese Teile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
| Kanton: | AG |
| Fallnummer: | AGVE 2017 87 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | Verwaltungsbehörden |
| Datum: | 08.12.2017 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2017 Verwaltungsbehörden 414 [...] 87 Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten Eine 31 m lange private Zufahrt... |
| Schlagwörter: | Hauszu; Gebäu; Hauszufahrt; Dachgeschoss; Zufahrt; Gebäude; Feiner; Feinerschlies; Vorbau; Dachaufbauten; Grundstücksfläche; Vollgeschoss; Feinerschliessung; Häuser; Fläche; Erschliessung; Trauflinie; Umwelt; Flächen; Länge; Strasse; Verwaltungsbehörden; Vorbauten; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Berech |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abbildung 1 Die 31 m lange Zufahrt (umrahmt) gilt als Hauszufahrt und nicht als Feinerschliessung. 4. Vorspringende Gebäudeteile und Dachgeschoss 4.1 Alle drei Häuser weisen auf beiden Traufseiten je einen Vorbau im Ausmass von 1/3 der Fassadenbreite auf. Der Vorbau setzt schleppgaubenartig rund 80 cm unter dem First an, ragt 1,15 m über die Fassadenlinie und ist kastenähnlich dem ganzen Gebäude vorgelagert. Der Beschwerdeführer meint, dass diese vorspringenden Gebäudeteile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellten und das Dach zum Vollgeschoss machten. 4.2 Die Gemeinde hat die Begriffe der Interkantonalen Vereinba rung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht in ihr Recht übernommen. Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16-31 BauV die im Anhang 3 BauV enthaltenen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 BauV). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, wenn die Dachfläche höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Mit Dachdurch-
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