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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 87)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 87: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt zwei rechtliche Fälle im Bau- und Umweltschutzrecht aus dem Jahr 2017. Im ersten Fall ging es um die Definition einer Hauszufahrt und Dachaufbauten, die das Dachgeschoss zum Vollgeschoss machen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entschied, dass eine private Zufahrt zur Erschliessung von Gebäuden als Hauszufahrt zählt. Im zweiten Fall ging es um vorspringende Gebäudeteile, die das Dachgeschoss ebenfalls zum Vollgeschoss machen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass diese Teile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 87

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 87
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 87 vom 08.12.2017 (AG)
Datum:08.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Verwaltungsbehörden 414 [...] 87 Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten Eine 31 m lange private Zufahrt...
Schlagwörter: Hauszu; Gebäu; Hauszufahrt; Dachgeschoss; Zufahrt; Gebäude; Feiner; Feinerschlies; Vorbau; Dachaufbauten; Grundstücksfläche; Vollgeschoss; Feinerschliessung; Häuser; Fläche; Erschliessung; Trauflinie; Umwelt; Flächen; Länge; Strasse; Verwaltungsbehörden; Vorbauten; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Berech
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 87

2017 Verwaltungsbehörden 414

[...] 87 Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten - Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäu- den gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung der Ausnüt- zungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2). - Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
8. Dezember 2017 (BVURA.17.386).
Aus den Erwägungen
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit der Berech nung der Ausnützungsziffer, dass der Zufahrtsweg als Feinerschlies sungsanlage gelte und die Bauherrschaft diesen Weg nicht habe zur anrechenbaren Grundstücksfläche zählen dürfen. Gemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszu fahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht aber die Flächen bestehender projektierter Strassen der Grund-, Grob- Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1 BauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner Grundstücke Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Grob Grunderschliessung. Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hauszufahrten: Diese verbinden ein einzelnes Gebäude eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit den Anlagen der Fein Groberschliessung. Abgrenzungskriterien für die Beurteilung, ob es sich um eine blosse Hauszufahrt um eine Feiner schliessungsanlage handelt, können sein die Bautiefe, die Zahl der erschlossenen Parzellen und Gebäuden und ihre Zusammengehörig keit, die Länge der Strasse sowie die Darstellung im Erschliessungs plan. Die Abgrenzung im Einzelnen kann unklar sein. In einem Fall hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine 150 m lange pri vate Strasse, die zu sieben unterschiedlichen Grundstücken (Gebäu den) führt und diese erschliesst, nicht mehr als blosse Hauszufahrt angesehen werden kann (VGE III/15 vom 23. Februar 2016, Erw. 3.1.1; Verein für Landesplanung, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, Schriftenfolge 72 / Juni 2006, S. 11 f.). Im vorliegenden Fall wird der bestehende Zufahrtsweg auf der Bauparzelle so ausgebaut, dass er nicht mehr bloss das eine Wohnge bäude auf der Westseite der Bauparzelle erschliesst, sondern auch als Zufahrt für die drei neuen Häuser auf der Ostseite genutzt werden kann. Der Weg misst eine Länge von rund 31 m und ist 4 m breit (Fläche ca. 170 m2). Im Erschliessungsplan ist die alte Zufahrt zur Information abgebildet. Aufgrund der geringen Länge ist es richtig, den Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Abbildung 1 Die 31 m lange Zufahrt (umrahmt) gilt als Hauszufahrt und nicht als Feinerschliessung. 4. Vorspringende Gebäudeteile und Dachgeschoss 4.1 Alle drei Häuser weisen auf beiden Traufseiten je einen Vorbau im Ausmass von 1/3 der Fassadenbreite auf. Der Vorbau setzt schleppgaubenartig rund 80 cm unter dem First an, ragt 1,15 m über die Fassadenlinie und ist kastenähnlich dem ganzen Gebäude vorgelagert. Der Beschwerdeführer meint, dass diese vorspringenden Gebäudeteile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellten und das Dach zum Vollgeschoss machten. 4.2 Die Gemeinde hat die Begriffe der Interkantonalen Vereinba rung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht in ihr Recht übernommen. Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16-31 BauV die im Anhang 3 BauV enthaltenen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 BauV). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, wenn die Dachfläche höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Mit Dachdurch-
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brüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16 Abs. 2 ABauV). Was Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher aus. Darunter fallen namentlich Lukarnen und Gauben. Es sind Bau teile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen Vorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positio niert. Sie durchbrechen die Trauflinie und sind dieser vorgelagert. Sie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zäh len die Häuser drei Geschosse. In der Dorfzone, in der nur zwei Voll geschosse erstellt werden dürfen, sind solche Häuser unzulässig (§ 6 BO). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
Abbildung 2 Der Vorbau steht 1,15 m vor der Trauflinie und macht das Dachgeschoss zum
Vollgeschoss.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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