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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 81
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 81 vom 21.06.1991 (AG)
Datum:21.06.1991
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 383 VI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 81...
Schlagwörter: Bundes; Gewässer; Desaufgabe; GSchG; Bundesaufgabe; Serraum; Gewässerraum; Beschwerde; Gewässerschutz; Umwelt; Sationen; Räume; Schriften; Entscheid; Gericht; Tonale; Gewässerräume; Ganisationen; Kantonale; GSchV; Rechtlich; Kantone; Gemeinderat; Erteilung; Betrifft; Bewilligung; Kantonen; Gemeinderats
Rechtsnorm: Art. 76 BV ; Art. 78 BV ;
Referenz BGE:110 lb 160; 118 Ib 1; 139 II 271;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 383

VI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
81 Gewässerraum Festlegung und Inanspruchnahme des Gewässerraums (Bauen im Gewäs- serraum) stellt eine Bundesaufgabe dar, gesamtkantonalen Organsiatio- nen steht daher das Beschwerderecht offen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Verein W. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligun- gen)/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2016-001029). Aus den Erwägungen 1. Legitimation
(...)
1.2
Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und
Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Na-
tur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Än-
derung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglich-
keitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische
Festsetzungen geht (§ 4 Abs. 3 BauG). Eintretensvoraussetzungen,
die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gel-
ten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Or-
ganisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren (§ 4
Abs. 6 BauG).
Art. 12 NHG schränkt das Verbandsbeschwerderecht für ge-
samtschweizerische Organisationen ein. Dieses steht den Organi-
sationen nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung
einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2
NHG betrifft (BGE 139 II 271, Erw. 3), wobei die Aufzählung der
Bundesaufgaben in Art. 2 NHG nicht abschliessend ist. Das Bundes-
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gericht hat sich bereits mehrfach zur Erfüllung von Bundesaufgaben
durch kantonale Behörden geäussert und insbesondere entschieden,
dass eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen kann, wenn eine kan-
tonale Behörde verfügt hat. Dabei stellt die Bewilligung von techni-
schen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. des Bundesgesetzes
über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) bzw. die Erteilung von
fischereirechtlichen Bewilligungen eine den Kantonen übertragene
Bundesaufgabe dar (BGE 110 lb 160, Erw. 2). Zu den Bundesaufga-
ben gehören auch der Gewässerschutz und die Sicherung angemesse-
ner Restwassermengen (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom
15. November 2012, Erw. 1.1).
Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe ist da-
nach in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechts-
materie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundes-
rechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- oder
Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundes-
rechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Land-
schaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu
bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beein-
trächtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in
sich birgt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_482/2012 vom 14. Mai
2014, Erw. 3.4; BGE 139 II 271, Erw. 9.3 und 9.4).
1.3
Der Bundesgesetzgeber hat als indirekten Gegenentwurf zur
Volksinitiative "Lebendiges Wasser" insbesondere die Vorschriften
zum Gewässerraum (Art. 36a GSchG) erlassen. Art. 36a GSchG
stützt sich dabei auf Art. 76 Abs. 3 BV, wonach der Bund u.a. Vor-
schriften über den Gewässerschutz erlässt (vgl. zum Ganzen:
CHRISTOPH FRITZSCHE, IN: PETER HETTICH, LUC JANSEN, ROLAND NORER, Hrsg., GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzge- setz und zum Wasserbaugesetz, 2006, N. 1 und 16 zu Vor Art. 36a bis
44 GSchG). Die Bundesvorschriften sehen vor, dass die Gewässer-
räume von den Kantonen festzusetzen sind (Art. 36a Abs. 1 GSchG),
welche jedoch an die zwingenden Vorgaben des Bundes gebunden
sind (Art. 36a Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 41a f. GSchV). Weiter regelt
der Bundesrat in den Übergangsbestimmungen die Abstände bis zur
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Festlegung der Gewässerräume durch die Kantone abschliessend
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012,
Erw. 3.2 und 3.3).
Der Gewässerschutz ist eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 76 Abs.
3 BV i.V.m. Art. 2 NHG. Mit der Statuierung von Art. 36a GSchG
und den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 41a ff.
GSchV und den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai
2011) erweiterte der Bundesgesetzgeber Art und Umfang der Bun-
desaufgabe Gewässerschutz. Sowohl die Umsetzung von Art. 36a
GSchG als auch die Erteilung von Baubewilligungen, die sich direkt
auf das massgebliche Bundesrecht stützen bzw. hätten stützen sollen,
stellen daher eine von den Kantonen wahrzunehmende Bundesaufga-
be dar. Die Verbandsbeschwerde steht daher den betroffenen Organi-
sationen beim Verfahren zur grundeigentümerverbindlichen Festle-
gung der Gewässerräume (vgl. dazu auch: BGE 118 Ib 1, Erw. 2)
bzw. - bis diese gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG festgesetzt sind -
auch bei der Erteilung von Bewilligungen von Bauten und Anlagen
innerhalb der übergangsrechtlich festgesetzten Gewässerräume offen
(vgl. dazu auch: Entscheidungen Nr. 0045/2013 - 0046/2013 des
Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013, Erw.
3.3). Vorliegend offenbleiben kann dagegen, ob und inwieweit sich
die Umweltverbände nach erfolgter Umsetzung der Gewässerräume
in den Nutzungsplanungen der Gemeinden noch gegen Bauprojekte
zur Wehr setzen können, welche den festgesetzten Gewässerraum
einhalten und nicht auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für
das Bauen im Gewässerraum angewiesen sind.
Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass
die Festlegung und Inanspruchnahme der Gewässerräume eine Bun-
desaufgabe i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 NHG darstellt.
1.4
Der Gemeinderat ist weiter der Auffassung, dass die bundes-
rechtlichen Gewässerraumvorschriften vorliegend kein Thema seien.
Der Ansicht des Gemeinderats kann nicht gefolgt werden:
Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV sieht zwar vor, dass unter ein-
schränkenden Voraussetzungen (soweit keine überwiegenden Interes-
sen entgegenstehen) auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes bei
2017 Verwaltungsbehörden 386

künstlich angelegten Gewässern (wie dem S.-Bach) verzichtet wer-
den kann. Das GSchG gilt jedoch für alle ober- und unterirdischen
Gewässer, d.h. auch für einen künstlich angelegten, im Privateigen-
tum stehenden Kanal wie den S.-Bach (Art. 2 GSchG). Die in
Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV vorgesehene Möglichkeit, auf die Aus-
scheidung eines Gewässerraumes zu verzichten, soll denn auch in
Anwendung des massgeblichen Bundesrechts erfolgen und betrifft
damit die Bundesaufgabe Gewässerschutz.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde-
führung insoweit berechtigt ist, als er geltend macht, der Gemeinde-
rat S. bzw. die AfB hätten zu Unrecht die Vorschriften des Bundes
zum Gewässerraum nicht bzw. falsch angewandt. Der Beschwerde-
führer ist im Übrigen im Verzeichnis des BVU über die einwen-
dungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss § 4
Abs. 5 BauG aufgeführt und er erfüllt auch die kantonalen Be-
schwerdevoraussetzungen (§ 4 Abs. 3 BauG). Der Einwand des
Gemeinderats, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegi-
timation nicht einzutreten, erweist sich demgemäss als unbegründet.
(...)
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