2017 Schulrecht 369
IV. Schulrecht
79 Zuweisung eines Schülers in die Oberstufe einer anderen Gemeinde - Behördenbeschwerde - Zuweisung in auswärtige Schule aus wichtigen Gründen; psychische Verfassung eines Schülers - Zuweisungsentscheid präjudiziert Schulgeldtragung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 8. November 2017, in Sachen Schulpflege A. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. betreffend
Zuweisung von X. in die Oberstufe in C.
Aus den Erwägungen 1.
(...) Vorliegend besteht keine spezialgesetzliche Ermächtigung
der Schulpflege zur Erhebung einer Behördenbeschwerde gemäss
§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG, weshalb die Schulpflege als Vorinstanz ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung gemäss § 42
Abs. 1 lit. b VRPG aufweisen muss.
(...) Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner nicht
der Sekundarschule in A., wie dies die Schulpflege A. (Beschwerde-
führerin) anordnete, sondern der Sekundarschule in C. zuzuteilen,
berührt den schulorganisatorischen Selbstverantwortungsbereich der
Beschwerdeführerin, womit sie vorliegend zur Beschwerde befugt
ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde wird eingetreten.
2.
2.1
Der Beschwerdegegner stand auf das Schuljahr 2017/18 hin vor
dem Übertritt in die 1. Klasse der Sekundarschule. Er wohnt zusam-
men mit seiner Mutter im Weiler Y, der durch ein hügeliges Waldge-
2017 Verwaltungsbehörden 370
biet (...) vom restlichen Gemeindegebiet von A. abgetrennt ist und
rund 4,4 km von der (...) Schulanlage entfernt liegt (...). Aufgrund
der unmittelbaren Nähe zum Gemeindegebiet von U. konnte er mit
Bewilligung der Schulpflege A. die rund 2,4 km entfernte Primar-
schule in U. besuchen (...).
Die Gemeinde A. führt alle Typen der Oberstufe, also auch eine
Sekundarschule, womit die Schülerinnen und Schüler aus A. in der
Regel die Oberstufe im Ort besuchen, wohingegen die Kinder aus U.
die Oberstufe in C. besuchen, da U. im Schulkreis C. liegt (...).
Vorliegend ist strittig, ob beim Beschwerdegegner wichtige Gründe
für ein Abweichen vom ordentlichen Schulort A. vorliegen.
2.2
Die Beschwerdeführerin wies das Gesuch der Eltern vom
28. Januar 2017 um Zuweisung ihres Sohns an die Oberstufe in C.
am 8. März 2017 ab und erwog dabei im Wesentlichen, dass der
Schulweg für einen Oberstufenschüler zumutbar sei. Je nach Fahr-
route mit dem Velo könne gewissen Punkten ausgewichen werden.
Der Weg sei zudem kürzer als nach C. Den Eltern sei schon bei der
Bewilligung des Primarschulbesuchs in U. von Anfang an kommuni-
ziert worden, dass die Oberstufe in A. zu besuchen sei. (...)
Die vom Beschwerdegegner angestrengte Beschwerde hiess die
Vorinstanz gut. Sie stützte sich dabei massgeblich auf die Beurtei-
lung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) ab, wonach der Be-
schwerdegegner stark unter der jahrelangen häuslichen Gewalt der
Eltern gelitten habe. Die Vorinstanz schloss, dass von einer nicht ge-
ringen Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung und einem
grossen Loyalitätskonflikt ausgegangen werden müsse. Für die wei-
tere Entwicklung des Beschwerdegegners sei es eminent wichtig,
dass er den anstehenden grossen Schritt an die Oberstufe zusammen
mit seinen jetzigen Schulkolleginnen und Schulkollegen machen
könne. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Faktor für seine
psychische Befindlichkeit, weshalb der Besuch der Oberstufe in C.
zu bewilligen sei (...).
2017 Schulrecht 371
3.
3.1 (...)
3.2 (...)
4.
4.1 (...)
4.2 (...)
5.
5.1
(...) Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schu-
len der Wohngemeinde des Schulkreises, zu dem die Wohnge-
meinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 Schulgesetz). Erfolgt der
Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der öffentlichen Schule
einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2
Schulgesetz).
(...)
Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbe-
such besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder
ein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird
(vgl. § 52 Abs. 1 Schulgesetz) und andererseits in den Fällen, in de-
nen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schul-
besuchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss.
Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der
die Anwendung von § 6 Abs. 1 Schulgesetz nicht sachgerecht wäre
und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem
betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohnorts- beziehungsweise
Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann. (...)
5.2
5.2.1 (...)
5.2.2
Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf die Beurteilung des
SPD ab. Der Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche kennt die
Familie als Mitglied des Fachteams gegen häusliche Gewalt des
schulpsychologischen Diensts. Er stand seit Februar 2016 mit den El-
tern und den beiden Kindern beratend in Kontakt. Seine fach-
psychologische Beurteilung lautet wie folgt (Auszug aus dem Schrei-
ben vom 8. März 2017):
2017 Verwaltungsbehörden 372
"(...) Häusliche Gewalt gehört zu den schwersten familiären Be-
lastungen, denen Kinder ausgesetzt sein können, weil sie unbe-
rechenbar ist, weil Kinder beide Eltern gern haben und nicht verste-
hen, warum sie sich streiten. Der Beschwerdegegner ist schuldlos an
der schwierigen Familiensituation. Für die Schullaufbahn des Be-
schwerdegegners ist es meiner Meinung nach entscheidend, ob er
weiter mit seinen Kollegen zur Schule gehen kann nicht, denn
gute Kollegen geben einem Kind Halt in einer neuen Situation wie
einem Schulwechsel. Ich wünsche mir, dass der Beschwerdegegner
nach allen Stürmen und den sich jetzt lichtenden Wolken einen sei-
nem Potenzial entsprechenden Schulabschluss machen und ins
Berufsleben übertreten kann. Ich bin überzeugt davon, dass die Ge-
lingensbedingungen für den Beschwerdegegner deutlich besser und
sicherer sind, wenn er gleich zu Beginn der neuen Schulstufe sozial
gut eingebettet ist."
5.2.3
Schulpsychologische Beurteilungen beruhen auf besonderen
Fachkenntnissen, weshalb die Rechtsprechung für die darin festge-
haltenen Tatsachen und Schlussfolgerungen eine Richtigkeitsvermu-
tung statuiert. Es bedarf triftiger Gründe im Sinne von gewichtigen,
zuverlässig begründeten Tatsachen Indizien, welche die Über-
zeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, um von einem
solchen Gutachten abzuweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt
insbesondere vor, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder
offensichtlich lückenhaft ist, auf irrtümlichen tatsächlichen Grundla-
gen beruht wenn ein durch eine Rechtsmittelinstanz angeordne-
tes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolge-
rungen gelangt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts
2C_703/2016 vom 29. August 2016 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil
des St. Galler Verwaltungsgerichts B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E.
5.2 f. betreffend Beweiswert von Gutachten des SPD; REGINA
KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfah-
rensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 775).
Die Beurteilung des Schulpsychologen stützt sich auf Ge-
spräche mit dem Beschwerdegegner und seinen Eltern in jüngerer
Zeit, beruht auf besonderer Dossier- und Fachkenntnis und ist in sei-
2017 Schulrecht 373
ner Argumentation und Schlussfolgerung stringent. Auch seitens der
Beschwerdeführerin werden keine Zweifel an der fachlichen
Korrektheit der schulpsychologischen Beurteilung vorgetragen. Sie
bringt nur allgemein vor, dass auch Gründe für einen Besuch der
Oberstufe in A. sprechen würden (kleinere Schule, kürzerer Schul-
weg). Jedenfalls können ihre Vorbringen die schulpsychologische
Beurteilung nicht in Zweifel ziehen.
5.2.4
Den vorinstanzlichen Erwägungen, die sich massgeblich auf die
Beurteilung des SPD abstützen, ist vollumfänglich beizupflichten. Es
ist für den Beschwerdegegner angesichts der psychischen Belastung
der vergangenen Jahre absolut essentiell, dass er den grossen Schritt
an die Oberstufe zusammen mit gewissen seiner Schulkolleginnen
und Schulkollegen gehen kann. Aufgrund der vergangenen familiä-
ren Belastungssituation ist es nachvollziehbar, dass das bekannte
soziale Umfeld für seine psychische Stabilität und für die Nutzung
seiner schulischen Leistungsfähigkeit überdurchschnittlich wichtig
ist. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass Schul-
kindern in der Regel der Wechsel an die Oberstufe auch dann gelingt,
wenn sie in eine komplett neue Klasse kommen. Im konkreten
Einzelfall waren die Vorbedingungen für einen solchen Wechsel -
ausweislich der fachpsychologischen Beurteilung - alles andere als
optimal, weshalb im Sinn des Kindeswohls eine Ausnahme zu ma-
chen ist. Das private Interesse des Beschwerdegegners überwiegt das
öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Schulplanung klar,
weshalb die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Ent-
scheid (Zuweisung des Beschwerdegegners an die Sekundarschule in
C.) somit zu bestätigen ist.
5.3
Angesichts dieses Resultats kann die Beurteilung weiterer Fra-
gen, wie die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Gefährlich-
keit des Schulwegs an die Sekundarschule in A. offen bleiben. Dage-
gen ist es sinnvoll, auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene
Frage nach der Tragung des Schulgelds einzugehen.
2017 Verwaltungsbehörden 374
5.3.1
Es ist davon auszugehen, dass die Unsicherheit in der Schul-
geldfrage entstanden ist, da gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über
das Schulgeld der Gemeinderat über die Übernahme des Schulgelds
beschliesst und nicht die Schulpflege. Möchten Eltern, dass ihr Kind
in einer anderen öffentlichen Schule unterrichtet wird, müssen sie die
aufnehmende Schule um Aufnahme ersuchen. Wird das Kind aufge-
nommen, haben grundsätzlich die Eltern das anfallende Schulgeld zu
übernehmen, ausser es liege ein wichtiger Grund für eine auswärtige
Beschulung vor (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). (...)
Vorliegend ersuchte der Beschwerdegegner nicht den Gemein-
derat A. um Übernahme des Schulgelds. Es wurde ein anderer
Verfahrensweg eingeschlagen, indem nicht die Schulgeldfrage zum
(primären) Verfahrensgegenstand gemacht wurde, sondern der Zu-
weisungsort eines Laufbahnentscheids (A. C.). Entsprechend
wurde die Schulpflege A. um eine Ausnahmebewilligung ersucht.
Weist die Schulpflege eine Schülerin beziehungsweise einen
Schüler einem öffentlichen Schulangebot zu, bindet dieser Entscheid
die Gemeinde auch finanziell, womit sie bei einer auswärtigen Zu-
weisung auch das entsprechende Schulgeld zu tragen hat. Weist die
Schulpflege in eine auswärtige Schule zu, ist der wichtige Grund, der
die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme nach sich zieht, unwider-
legbar bejaht. An den Entscheid der Schulpflege ist auch der Ge-
meinderat gebunden (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1
und 6 Abs. 2 Schulgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts vom
10. November 1998 in Sachen Einwohnergemeinde B.,
BE.97.00131-K2, E. 3 c) dd, Seite 9). Dies gilt ebenso für Beschwer-
deentscheide einer der Schulpflege nachgelagerten Rechtsmittel-
instanz. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner der Sekundar-
schule in C. zuwies und der Regierungsrat diesen Entscheid stützt, ist
die Gemeinde A. zur Bezahlung des Schulgelds an die Gemeinde C.
verpflichtet. (...)
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