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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 65)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 65: Verwaltungsgericht

Der Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern von 2010 eines Versicherungsvermittlers, der Provisionen für vermittelte Verträge erhalten hat. Die Arbeitgeberin forderte Provisionen zurück, die der Versicherungsvermittler als Einkommen für das Jahr 2010 verbuchen wollte. Das Spezialverwaltungsgericht prüfte, ob die Rückforderung im Jahr 2013 als Abzug für das Steuerjahr 2010 berücksichtigt werden kann. Es wurde festgestellt, dass die Provisionen im Jahr 2010 bereits realisiert wurden und die Rückforderung im Jahr 2013 nicht berücksichtigt werden kann. Der Rekurs wurde als unbegründet abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 65

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 65
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Spezialverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 65 vom 23.11.2017 (AG)
Datum:23.11.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Steuern 321 65 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Fälligkeit der Rückforderung einer Provision...
Schlagwörter: Provision; Rückforderung; Provisionen; Forderung; Rekurrent; Kommentar; Einkommen; Rekurrenten; Bedingung; Steuern; Erwerbstätigkeit; Forderungen; Zahlung; Aargauer; Steuergesetz; Fälligkeit; Rekurs; Reduktion; Spezialverwaltungsgericht; Abzug; Voraussetzung; Forderungserwerb
Rechtsnorm: Art. 16 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 65

2017 Steuern 321

65 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Fälligkeit der Rück- forderung einer Provision (§ 26 Abs. 1 StG) Die spätere Rückforderung von Provisionszahlungen durch die Arbeit- geberin ist nicht bereits im Jahr der Auszahlung der Provisionen ein- kommensmindernd zu berücksichtigen.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 (3-RV.2017.130). Aus den Erwägungen 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeinde- steuern 2010. (...) 2.1. Der Rekurrent vermittelt als unselbständig Erwerbender unter anderem Versicherungen für die A. AG. Hierfür wurde ihm im Jahr 2010 ein Nettolohn von CHF 107'414.00 ausbezahlt (...) 2.2. Der Rekurrent erhält von der A. AG Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge. Bei Aufhebung Reduktion der Versiche- rungsdeckung durch den Kunden erfolgt eine (teilweise) Rückforde- rung der Provision. Gemäss den "Anwendungsbestimmungen zu den Abschlussprovisionen" der A. AG beträgt die Rückforderung bei Kündigung im ersten Jahr 100 % und im zweiten Jahr 50 %. Bei einer Laufzeit ab 25 Monaten erfolgt keine Rückforderung. 2.3. 2.3.1. Am 24. September 2013 stellte die A. AG dem Rekurrenten "Provisionsrückforderungen" von CHF 17'661.70 in Rechnung. Der Rekurrent machte in der Einsprache geltend, es handle sich dabei um Rückforderungen von Provisionen auf Abschlüssen für das Jahr 2010. Demnach sei der Lohn der A. AG des Jahres 2010 um CHF 17'661.70 zu reduzieren. (...)
2017 Spezialverwaltungsgericht 322

2.4. Zu prüfen ist demnach, ob die Rückforderung von Provisionen durch die A. AG im Jahr 2013 im Steuerjahr 2010 als Abzug bei der unselbständigen der selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit be- rücksichtigt werden kann. 3. 3.1. Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Steuerpflichtige einen definitiven Anspruch auf die steuerbare Leis- tung erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann. Vorausset- zung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlosse- ner Rechtserwerb, welcher Forderungserwerb Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldzahlung) darstellt. Fälligkeit ist nicht in je- dem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses; allerdings ist sie bei Forderungen dann massgeblich, wenn die Zahlung später erfolgt (VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 25 StG N 23 mit Hin- weisen, § 26 StG N 51; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 DBG N 18 f.). Ausnahmsweise ist auf die tatsächliche Zahlung, also die Erfüllung der Forderung abzu- stellen, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit -unwilligkeit des Schuldners die Erfüllung besonders unsicher ist, ebenso dort, wo die Verbuchung nach der sog. Ist-Methode anerkannt wird (VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008. 24); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 24 mit Hinweisen; Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 16 DBG N 21 f.). Bei bedingten Forderungen gilt es zu unterscheiden: Bei suspensiv (d.h. aufschiebend) bedingten Forderungen kann die Be- steuerung erst beim Eintritt der Bedingung erfolgen. Eine auflösende (Resolutiv-)Bedingung steht dagegen der sofortigen Besteuerung nicht entgegen (AGVE 2004, S. 119; VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); VGE vom 31. August 2006 (WBE.2005.398); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 24; Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 16 DBG N 22).
2017 Steuern 323

3.2. Die von der A. AG bezahlten Provisionen stehen unter einer auflösenden Bedingung. Dennoch entsteht die Forderung des Re- kurrenten auf Bezahlung der Provision bei Abschluss des Geschäfts, hier also im Jahr 2010. Die Provisionen wurden demnach zu Recht im Lohnausweis 2010 angegeben. Bei Eintritt der Bedingungen auf Rückzahlung ergibt sich eine neue Forderung der A. AG gegenüber dem Rekurrenten. Die Rückforderung im Jahr 2013 wird demnach (...) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 2013 zu beurteilen sein. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Rückforderung im Lohnausweis des Jahres 2013 bereits in Abzug gebracht wurde. Da- mit wurden die Provisionen durch den Rekurrenten im Jahr 2010 realisiert und sie sind als Einkommen zu erfassen. Die Rückforde- rung der Provisionen im Jahr 2013 ist im Jahr 2010 nicht zu berück- sichtigen (so auch: RGE vom 26. August 2004 (RV.2004.50026)). (...) 3.3. Eine Reduktion der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit um die Provisionsrückforderungen ist demnach nicht zulässig. Der Rekurs erweist sich insoweit als unbegründet.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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