[...] 62 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Liquidation; Jahressteu- er infolge Invalidität (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) Für die Anwendung von § 45 Abs. 1 lit. f StG ist ein Zusammenhang zwi- schen der Invalidität und der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich. Vorliegend wäre die von der Gesellschaft bezweckte Vermie- tung der Geschäftsliegenschaft trotz der Diskushernie der steuerpflichti- gen Person weiter möglich gewesen.
Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 in Sachen KStA/O. + C.M. (3-RV.2017.77). Aus den Erwägungen 2. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 1 StG). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätig keit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 27 Abs. 2 StG). Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegt gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem voll endeten 55. Altersjahr wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. 3. 3.1. Der Rekursgegner und sein Bruder (...) waren einzige Gesell schafter der Kollektivgesellschaft M. (im Folgenden: KG M.). Diese bezweckte den "Betrieb einer Sägerei und Handel mit Holzwaren aller Art". Per 1. Januar 2006 übernahm der Rekursgegner die Sägerei und führte sie in Form des Einzelunternehmens M. (im Folgenden: EU M.) weiter. In der KG M. verblieb einzig die Liegenschaft GB X. Parzelle Y. (im Folgenden: GB X. Nr. Y.), mit der Sägerei, einer La gerhalle, einem Schopf, einem Autounterstand, einem Zweifamilien haus und Nebengebäuden. Der Ertrag der KG M. bestand in der Folge aus Mietzinseinnahmen.
Im Jahr 2010 trat der Rekursgegner aus gesundheitlichen Grün den (Diskushernie) eine Stelle als Lastwagenfahrer an und gab die selbständige Erwerbstätigkeit auf. 3.2. Mit Kaufvertrag vom 19. Juni 2012 verkaufte die KG M. die Liegenschaft GB X. Nr. Y. an die S. AG. Mit diesem Verkauf erzielte der Rekursgegner einen Gewinn von CHF 634'571.00. Die Rekursgegner machten in der Steuererklärung 2012 gel tend, der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft GB X. Nr. Y. von unbestritten CHF 634'571.00 sei wegen Invalidität gestützt auf § 45 Abs. 1 lit. f StG mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen. (...) 4. 4.1. Zu beurteilen ist, ob der Liquidationsgewinn von CHF 634'571.00 mit dem übrigen Einkommen des Jahres 2012 mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen ist. 4.2. Der Rekursgegner hat einerseits mit dem EU M. eine Sägerei geführt und Holzhandel betrieben, andererseits mit der KG M. die Liegenschaft GB X. Nr. Y. vermietet. Es handelt sich grundsätzlich um zwei verschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten, die separat zu beurteilen sind. Zu Recht wurden denn auch zwei Buchhaltungen geführt und die Ergebnisse separat in den Steuererklärungen dekla riert. Entgegen der Ansicht der Rekursgegner lag auch keine wirt schaftliche Abhängigkeit zwischen der KG M. und dem EU M. vor. Aus den Auszügen des Kontos "3000 Liegenschaftsertrag" der KG M. der Jahre 2009 bis 2012 ist ersichtlich, dass der Mietzins des EU M. nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Mietertrages der KG M. umfasste. Die KG M. hatte diverse weitere Mieter (...). Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der vom EU M. gemieteten Räume nach der Beendigung des Mietverhältnisses neu durch die W. AG an gemietet wurde, die zuvor Untermieterin des EU M. war (...). Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spricht schliesslich der Umstand,
dass die KG M. auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses durch das EU M. weiterhin Gewinne erzielte (...). Wie das KStA zu Recht ausführt ist kein Grund ersichtlich, inwiefern die Diskushernie des Rekursgegners die Weiterführung der Vermietung der Liegenschaft verunmöglicht haben soll. Ein direkter Zusammenhang ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die KG M. nach der Aufgabe der Sägerei durch den Rekursgegner die Liegen schaft verkaufen wollte, ist jedenfalls nicht direkt auf die gesundheit lichen Probleme des Rekursgegners zurückzuführen. 4.3. Somit ist § 45 Abs. 1 lit. f StG entsprechend dem Antrag des KStA und entgegen der Ansicht der Steuerkommission X. vorliegend nicht anzuwenden.