[...] 59 Ausstand; Zuständigkeit; Steuerkommission (§ 169 StG, § 164 Abs. 4 lit. c StG, § 62 StGV) Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gesamtsteuerkom- mission zuständig. Die Steuerkommission besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes und drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Entscheide, welche durch eine nicht gesetzmässig zusammengesetzte Steuerkommission ge- fällt wurden, sind in der Regel nichtig. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 in Sachen H. + J.P. (3-RV.2017.96).