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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 51)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 51: Verwaltungsgericht

Es ging in diesem Fall um einen Streit bezüglich des Wechsels des Beistandes einer betroffenen Person nach dem Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband. Das Obergericht entschied, dass der Austritt allein kein wichtiger Grund für einen solchen Wechsel ist, sondern nur Gründe, die die Beziehung zwischen Beistand und betroffener Person direkt betreffen, relevant sind. Der Richter des Obergerichts war nicht angegeben. Die Gerichtskosten betrugen 51 CHF. Die verlierende Partei war eine Behörde (d) und die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 51

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 51
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 51 vom 31.08.2017 (AG)
Datum:31.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGBBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverbandbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtigeGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Fragekommen,...
Schlagwörter: Beistand; Person; Beistandes; Austritt; Wohnsitzgemeinde; Gemeindeverband; Obergericht; Entscheid; Kindes; Zivilrecht; Beziehung; Kammer; Erwachsenenschutz; Bestimmungen; Beiständin; Berufsbeistand; Entlassung; Beistandes; Abteilung; Zivilgericht; Obergerichts; Beendigungsgründe; Arbeitsverhältnisses; -beiständin; Begehren; Gründen; Eignung
Rechtsnorm: Art. 422 ZGB ;Art. 423 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 51

2017 Zivilrecht 277

[...]
51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
Bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband
begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.
Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige
Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage
kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der
betroffenen Person direkt betreffen.
2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 278

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. A.L. (XBE.2017.59)

2.2. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die
Bestimmungen von Art. 421 und 422 sowie 423 ZGB abschliessend
massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes
oder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des
Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand -beiständin (Art. 421
Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung
"aus wichtigen Gründen" (Art. 422 Abs. 2 ZGB) dann die
Entlassung mangels Eignung aus einem anderen wichtigen
Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage.
Im vorliegenden Fall wurde mit Ernennungsurkunde vom
12. Juni 2015 (act. 77) nicht Z., sondern zunächst O., Berufs-
beiständin, zur Beiständin ernannt und hatte danach Z. nach dem
Ausscheiden von O. aus ihrer Tätigkeit als Berufsbeiständin ohne
formellen Beschluss seit spätestens 1. September 2016 die Erzie-
hungsbeistandschaft übernommen und ausgeübt. Dieser Wechsel der
Person des Beistandes wurde zwar erst mit Ziffer 1.1. des
angefochtenen Entscheids formell nachvollzogen. Das ändert
allerdings nichts daran, dass es nicht um eine Neu-Ernennung einer
Beistandsperson, sondern um einen Mandatsträgerwechsel geht und
daher die genannten Bestimmungen von Art. 421, 422 sowie 423
ZGB für die Beurteilung massgebend sind.
Entgegen der anders lautenden Begründung zum angefochtenen
Entscheid geht es deshalb nicht darum, welche Person als Beistand
für die vorgesehene Aufgabe am besten geeignet ist und ob dem
Vertreter der von der Wohnsitzgemeinde beauftragten Kindesschutz-
organisation der Vorrang vor dem beim Gemeindeverband ange-
stellten und daher seit dem Austritt der Wohnsitzgemeinde aus dem
Verband nicht mehr von ihr mitfinanzierten Berufsbeistandes Z. zu
geben ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein wichtiger Grund
2017 Zivilrecht 279

dafür besteht, den bisher tätigen Beistand durch einen anderen zu
ersetzen (Art. 423 ZGB).
Das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Austritt
einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband keinen
solchen wichtigen Grund darstellen kann, da als wichtige Gründe im
Sinne dieser Bestimmung immer nur solche in Frage kommen
können, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der
betroffenen Person direkt betreffen. Ein Beistandswechsel erscheint
daher vorliegend unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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