Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 51: Verwaltungsgericht
Es ging in diesem Fall um einen Streit bezüglich des Wechsels des Beistandes einer betroffenen Person nach dem Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband. Das Obergericht entschied, dass der Austritt allein kein wichtiger Grund für einen solchen Wechsel ist, sondern nur Gründe, die die Beziehung zwischen Beistand und betroffener Person direkt betreffen, relevant sind. Der Richter des Obergerichts war nicht angegeben. Die Gerichtskosten betrugen 51 CHF. Die verlierende Partei war eine Behörde (d) und die Beschwerde wurde gutgeheissen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 51 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGBBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverbandbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtigeGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Fragekommen,... |
Schlagwörter: | Beistand; Person; Beistandes; Austritt; Wohnsitzgemeinde; Gemeindeverband; Obergericht; Entscheid; Kindes; Zivilrecht; Beziehung; Kammer; Erwachsenenschutz; Bestimmungen; Beiständin; Berufsbeistand; Entlassung; Beistandes; Abteilung; Zivilgericht; Obergerichts; Beendigungsgründe; Arbeitsverhältnisses; -beiständin; Begehren; Gründen; Eignung |
Rechtsnorm: | Art. 422 ZGB ;Art. 423 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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