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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2017 49)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 49: Steuerrekursgericht

Das Obergericht entschied, dass Beistandschaftsrechnungen sorgfältig sein müssen und genehmigt werden sollten. Falsche Buchungen sollen in den Erwägungen erwähnt werden, aber nicht im Dispositiv. Private Forderungen müssen in separaten Zivilverfahren durchgesetzt werden. Der Richter kann über Verfehlungen des Beistands urteilen, auch nach Genehmigung der Rechnung. Es wurde festgestellt, dass die Beistandschaftsrechnung korrekt war und genehmigt werden sollte. Es wurden verschiedene Urteile des Bundesgerichts zitiert, um dies zu untermauern.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 49

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 49
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2017 49 vom 31.08.2017 (AG)
Datum:31.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESRWenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, soist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind inden Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen.Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren...
Schlagwörter: Dispositiv; Beistand; Entscheid; Beistands; Bundesgerichts; Obergericht; Beistandschaftsrechnung; Buchungen; Erwägungen; Forderungen; Kindes; Vermögens; Genehmigungsentscheid; Urteil; Hinweisen; Abteilung; Zivilgericht; Zivilverfah-; Obergerichts; Kammer; Erwachsenenschutz; Familiengerichts; Laufenburg; Zivilrecht; Verordnung; KESR;
Rechtsnorm: Art. 415 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 49

2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 274

[...]
49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESR
Wenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, so
ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in
den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen.
Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfah-
ren durchzusetzen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. E.B. gegen den Entscheid des
Familiengerichts Laufenburg (XBE.2017.16).
2017 Zivilrecht 275


2.1.3. Gemäss § 10 der Verordnung über das Kindes- und Er-
wachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) hat die Rechnung
eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die
Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die vom
Beistand getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und sind
diese Positionen zu belegen. [...] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
die Verantwortlichkeitsklage durch den Genehmigungsentscheid
nicht ausgeschlossen wird. Es ist sodann auch dem mit der Verant-
wortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige
Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt einem
Genehmigungsentscheid keine materielle Bedeutung zu. Auch wird
dem Mandatsträger keine Décharge erteilt und entsprechende Rechts-
ansprüche bleiben unberührt (Urteil des Bundesgerichts
5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_581/2008
vom 1. Oktober 2008 E. 1; Botschaft zur Änderung des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 a.a.O., BBl 2006 7001 ff.
S. 7056).
Wenn, wie vorliegend, die Beistandschaftsrechnung klar und
sehr sorgfältig erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid,
Erw. 3.3.6.), so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige fal-
sche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im
Dispositiv aufzuführen; dieser blossen Feststellung kommt keine
Rechtsverbindlichkeit zu. Entsprechende private Forderungen sind in
einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen. Das vorinstanzliche
Dispositiv ist in diesen Punkten von Amtes wegen anzupassen. Auf
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung von Dispositiv-
ziffer 4.3. ist demnach nicht einzutreten.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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