Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 49: Steuerrekursgericht
Das Obergericht entschied, dass Beistandschaftsrechnungen sorgfältig sein müssen und genehmigt werden sollten. Falsche Buchungen sollen in den Erwägungen erwähnt werden, aber nicht im Dispositiv. Private Forderungen müssen in separaten Zivilverfahren durchgesetzt werden. Der Richter kann über Verfehlungen des Beistands urteilen, auch nach Genehmigung der Rechnung. Es wurde festgestellt, dass die Beistandschaftsrechnung korrekt war und genehmigt werden sollte. Es wurden verschiedene Urteile des Bundesgerichts zitiert, um dies zu untermauern.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2017 49 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 49 Art. 415 ZGB; § 10 V KESRWenn die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist, soist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind inden Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen.Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren... |
Schlagwörter: | Dispositiv; Beistand; Entscheid; Beistands; Bundesgerichts; Obergericht; Beistandschaftsrechnung; Buchungen; Erwägungen; Forderungen; Kindes; Vermögens; Genehmigungsentscheid; Urteil; Hinweisen; Abteilung; Zivilgericht; Zivilverfah-; Obergerichts; Kammer; Erwachsenenschutz; Familiengerichts; Laufenburg; Zivilrecht; Verordnung; KESR; |
Rechtsnorm: | Art. 415 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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