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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 43)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 43: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2017 wurde ein Vollstreckungsentscheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, da ein Anspruch auf Wiederwägung des Sachentscheids bestand. Das Verwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren, ob die formellen und sachlichen Grenzen der Vollstreckungsverfügung eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sich die Verhältnisse seit der Verfügung wesentlich verändert hätten und ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Letztendlich wurde die Vollstreckungsanordnung teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an den Gemeinderat zurückgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 43

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 43
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 43 vom 27.09.2016 (AG)
Datum:27.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Vollstreckung 245 XI. Vollstreckung 43 Vollstreckung Ein Vollstreckungsentscheid wird im verwaltungsgerichtlichen...
Schlagwörter: ägung; Vollstreckung; Wiedererwägung; Beschwerde; Entscheid; Wiedererwägungsgesuch; Gemeinde; Anspruch; Verwaltungsgericht; Gemeinderat; Anschlusspflicht; Verhältnisse; Behörde; Kanalisation; Vollstreckungsentscheid; Verfügung; Rechtsmittel; Nutzfläche; Beschwerdeführers; Grundeigentümer; Beurteilung; Gebäude
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:136 II 177;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 43

2017 Vollstreckung 245

XI. Vollstreckung
43 Vollstreckung - Ein Vollstreckungsentscheid wird im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren aufgehoben, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederwägung des Sachentscheids wegen wesentlich veränderter Verhältnisse besteht. - Wurde in der Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwä- gungsgesuch nicht eingetreten, obwohl ein Anspruch auf Wiederer- wägung besteht, hebt das Verwaltungsgericht den Nichteintretens- entscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsent- scheid von Amtes wegen auf. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August
2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2017.218)
Aus den Erwägungen I.
1.-2. (...)
3.
3.1.
Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbe-
sondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen
eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich hinsicht-
lich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anord-
nung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im
Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrunde
liegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand
öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu
beurteilt (TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 246

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,
Zürich 2014, § 30 N 80). Ein materieller Entscheid wie bspw. die
Abänderung Erteilung einer Baubewilligung ist im Beschwerde-
verfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlos-
sen.
Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage
der materiellen Beurteilung.
3.2.
Soweit beantragt wird, es sei bei Gebäude Nrn. 8 und 952 wie-
dererwägungsweise von einer Anschlusspflicht abzusehen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen ist das Verwaltungsgericht
für eine Wiedererwägung des gemeinderätlichen Entscheids nicht
zuständig (vgl. § 39 VRPG; hinten Erw. II/3.3) und zum andern ist -
wie ausgeführt - eine materielle Beurteilung im Beschwerdever-
fahren gegen Vollstreckungsentscheide ausgeschlossen.
3.3.
Was den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch anbe-
langt, ist das Verwaltungsgericht für die Überprüfung im Be-
schwerdeverfahren nicht zuständig (vgl. § 39 VRPG; § 61 Abs. 1
BauV). Entsprechend § 39 Abs. 1 VRPG kann die erstinstanzlich zu-
ständige Behörde ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen und
steht es grundsätzlich in ihrem Ermessen, ob sie ihren ersten Ent-
scheid in Wiedererwägung zieht nicht (vgl. VGE vom
27. September 2016 [WBE.2016.360], Erw. II/1.4; MICHAEL
MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach
dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom-
mentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 45 N 49 f.). Damit
steht ein Nichteintreten der zuständigen Behörde auf ein Wiederer-
wägungsgesuch der Vollstreckbarkeit der Sachverfügung grundsätz-
lich nicht entgegen. Anders verhält es sich in jenen Fällen, wo aus-
nahmsweise ein Anspruch auf Prüfung eines Wiederwägungsgesuchs
besteht: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch
darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und dieses
materiell geprüft wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. dem Entscheid der
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. Dieser An-
2017 Vollstreckung 247

spruch wird aus Art. 29 BV abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177, Erw. 2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2014
[E-2357/2014], Erw. 3.2.2 und vom 16. März 2010 [A-6381/2009],
Erw. 3.4; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 735, 742; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1274). Beim Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgesuchs, mit welchem wesentlich
veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt werden, ist im
Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide vorfrageweise
zu prüfen, ob die entscheidende bzw. vollstreckende Behörde (vgl.
§ 77 Abs. 1 VRPG) vorweg darüber materiell zu entscheiden hat.
Wurde in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugleich
auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, hebt das Verwal-
tungsgericht diesen Nichteintretensentscheid von Amtes wegen auf,
wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf eine materielle Überprüfung
des Gesuchs besteht.
4. (...)
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund wesentlich
veränderter Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung,
weshalb die Sachverfügung nicht vollstreckt werden könne. Im Zeit-
punkt der verfügten Anschlusspflicht habe der Beschwerdeführer
über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 35,8 ha verfügt. Mit
dem Abschluss neuer langfristiger Pachtverträge habe sie sich inzwi-
schen um 8,45 ha vergrössert. Damit habe sich der zugrunde liegende
Sachverhalt seit der Verfügung vom 3. März 2014 bzw. des Be-
schwerdeentscheids vom 2. Juli 2014 massgeblich und entscheidrele-
vant geändert. Mit der vergrösserten Nutzfläche sei der Beschwerde-
führer für das Ausbringen des Hofdüngers nicht mehr auf Abnahme-
verträge angewiesen; dessen Verwertung auf dem eigenen und ge-
pachteten Land sei sichergestellt (vgl. Bestätigung des Landwirt-
schaftlichen Zentrums Liebegg vom 18. November 2016). Auf dem
Landwirtschaftsbetrieb würden deutlich über acht Düngergross-
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 248

vieheinheiten gehalten (vgl. Nährstoffbilanz, AGRIDEA Nach-
weis.Plus) und die Lagerkapazitäten hätten sich gegenüber dem Jahre
2014 nicht verändert. Damit erfülle der Betrieb des Beschwerdefüh-
rers die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GschG und sei von der
Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GschG befreit. Der Gemeinderat sei
zu Unrecht und aufgrund finanzpolitischer Überlegungen nicht auf
das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
2.
Der Gemeinderat führt aus, entsprechend der generellen
Entwässerungsplanung der Gemeinde B. sei der Weiler C. an die
Kanalisation anzuschliessen. Diese Massnahme sei in den Jahren
2013/14 umgesetzt worden. Gegenüber vier Grundeigentümern, da-
runter der Beschwerdeführer, sei die Anschlusspflicht verfügt wor-
den. Die übrigen Kanalisationsanschlüsse seien erstellt und die An-
schlussgebühren bezahlt.
Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 habe das BVU die Beschwerde
des Beschwerdeführers abgewiesen. Darauf habe dieser am
11. September 2014 ein Gesuch um Fristverlängerung von 24 Mo-
naten gestellt. Diesem sei zugestimmt und festgehalten worden, die
Hausanschlüsse müssten bis 1. Oktober 2016 ausgeführt sein.
Weitere Grundeigentümer hätten sich bereits erkundigt, weshalb der
"alt Gemeindeammann" (der Beschwerdeführer) nicht sämtliche
Liegenschaften an die neu erstellte Kanalisationsleitung anschliessen
müsse. Am 18. September 2016 habe der Beschwerdeführer ein Wie-
dererwägungsgesuch gestellt. Dieses sei mit Schreiben vom
29. September 2016 zurückgewiesen und eine letzte Frist bis
23. Dezember 2016 zur Erstellung des Hausanschlusses und Bezah-
lung der Anschlussgebühren gewährt worden. Mit Eingabe vom
5. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch den
Schweizer Bauernverband (Agriexpert), darum ersucht, den Ent-
scheid über die Anschlusspflicht in Wiedererwägung zu ziehen und
davon abzusehen. Darauf sei der Gemeinderat im angefochtenen
Entscheid nicht eingetreten.
Die Anschlusspflicht sei rechtskräftig verfügt und mit dem Ge-
such um Fristverlängerung vom 11. September 2014 habe der Be-
schwerdeführer zugesagt, den Kanalisationsanschluss innert 24 Mo-
2017 Vollstreckung 249

naten zu erstellen. Die übrigen betroffenen Grundeigentümer hätten
die Anschlüsse fristgerecht erstellt und die Gebühren entrichtet. Ein
Verzicht auf die Hausanschlüsse des Beschwerdeführers wäre wider
Treu und Glauben. Der Gemeinderat befürchtet eine negative
Präjudizierung bezüglich der Grundeigentümer der C. sowie weiterer
Betriebe, welche entsprechend der generellen Entwässerungsplanung
an die Kanalisation anzuschliessen seien.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer macht zur Anschlusspflicht der Gebäude
Nrn. 8 und 952 veränderte Verhältnisse geltend. Bei diesen Bauten
handelt es sich entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde
um das Wohnhaus des Betriebsleiters (Nr. 8) sowie das "Stöckli"
(Nr. 952). Dieses soll im Laufe des Jahres 2018 vom Beschwerdefüh-
rer bewohnt werden, wenn dessen Sohn die Betriebsleitung über-
nimmt. Das Gehöft befindet sich in der Weilerzone C., welche der
Landwirtschaftszone überlagert ist und für welche deren Vorschriften
gelten, soweit nichts anderes festgelegt ist (vgl. § 35 Abs. 1 BNO).
3.2.
Das BVU hat im Beschwerdeentscheid über die Anschluss-
pflicht erwogen, entlang der Strasse C. bis zur Einmündung der Er-
schliessung von Gebäude Nr. 6 sei eine Abwasserleitung erstellt. Un-
ter den gegebenen Umständen sei Art. 11 Abs. 2 lit. b GschG
einschlägig und "mangels Privilegierung" seien die umstrittenen Ge-
bäude des Beschwerdeführers an die Kanalisation anzuschliessen.
Unter "Sonderfall" wurde vorgängig ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer weise nur eine ausgeglichene Düngerbilanz auf, da er Hofdünger
auf fremden Grundstücken ausbringe. Diese Verwertung mittels
Düngerabnahmeverträgen sei zwar im Lichte von Art. 14 GschG
nicht zu beanstanden, vermöge aber den Anforderungen von Art. 12
Abs. 4 lit. b GSchG nicht zu genügen. Damit sei die Verwertung des
häuslichen Abwassers im Sinne der Anforderungen auf der eigenen
und gepachteten Nutzfläche nicht sichergestellt. Ob die Privilegie-
rung auch aufgrund der Nutzung einzelner Gebäude entfalle, liess
das BVU in seinem Beschwerdeentscheid offen.
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 250

3.3.
Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstin-
stanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden:
im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung,
nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwer-
deinstanz. Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwä-
gung nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zu-
grunde liegende Sachverhalt die Rechtslage erheblich und ent-
scheidrelevant geändert hat (Abs. 2). Auch in den Fällen nach Abs. 2
bleibt für die Wiedererwägung nach dem Willen des Gesetzgebers
die erstinstanzliche Behörde zuständig; Rechtsmittelinstanzen kön-
nen ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen (vgl. Botschaft
des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
14. Februar 2007, VRPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung,
07.27, S. 51; MERKER, a.a.O., § 45 N 49).
Ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch
ergibt sich aus Art. 29 BV, wenn sich die Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft im
Unterschied zur Wiederaufnahme gemäss §§ 65 ff. VRPG die nach-
trägliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Liegt ein Beschwerdeent-
scheid gemäss § 39 Abs. 2 VRPG vor und ersuchen die Verfügungs-
betroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich
veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des
Gesuchs verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden
(vgl. vorne Erw. I/3.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 735, 742;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1274).
Der Beschwerdeführer macht Veränderungen in der Aus-
bringungsfläche für Hofdünger geltend und legt entsprechende
Pachtverträge vor. Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg bestä-
tigte im Schreiben vom 18. November 2016, aufgrund der zuge-
pachteten Nutzflächen bzw. entsprechend der Nährstoffbilanz 2016
müsse kein Hofdünger mehr weggeführt werden. Damit werden im
Hinblick auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 f. GSchG wesent-
lich veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt. Diese
können mit Blick auf die Begründung im Beschwerdeentscheid des
BVU, welche auf eine zu geringe Nutzfläche abstellte, im heutigen
2017 Vollstreckung 251

Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. vorne Erw. 3.2).
Unter diesen Umständen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Dieser Anspruch steht der
Vollstreckbarkeit des Sachentscheids entgegen.
3.4.
Die vom Gemeinderat angerufenen Grundsätze von Treu und
Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) bzw. der Rechtsgleichheit (Art. 8
BV; § 3 VRPG) können zu keiner abweichenden Beurteilung führen.
Ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers kann aus
dem Fristverlängerungsgesuch vom 11. September 2014 nicht abge-
leitet werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Prüfung
des Wiedererwägungsgesuchs (ungünstig) präjudizierende Aus-
wirkungen auf anschlusspflichtige Grundeigentümer haben könnte.
3.5.
Der Gemeinderat hat das Wiedererwägungsgesuch zu prüfen.
Der Entscheid darüber unterliegt dem ordentlichen Rechtsmittelweg,
d.h. der Beschwerde an das BVU (vgl. § 61 Abs. 1 BauV).
4.
Zusammenfassend erweist sich das Vorbringen des
Beschwerdeführers als begründet. In teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde werden die angefochtenen Vollstreckungsanordnungen auf-
gehoben. Die Aufhebung des Nichteintretens auf das Wiedererwä-
gungsgesuch erfolgt von Amtes wegen. Die Angelegenheit wird zur
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an den Gemeinderat zurück-
gewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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