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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 37)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 37: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorliegt, wenn die mangelnde Kooperation mit der Invalidenversicherung auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Der Gemeinderat wollte die Sozialhilfe wegen mangelnder Kooperation mit der IV-Stelle einstellen, aber das Gericht entschied, dass dies nicht zulässig sei, da die psychischen Probleme des Beschwerdeführers die Ursache für die fehlende Zusammenarbeit waren. Die Chronologie der Ereignisse deutet darauf hin, dass die Einstellung der materiellen Hilfe nicht gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer war männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 37

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 37
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 37 vom 28.08.2017 (AG)
Datum:28.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 196 [...] 37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch Rechtsmissbräuchliches...
Schlagwörter: Hilfe; Sozialhilfe; Gemeinde; Verhalten; Gemeinderat; Anspruch; Kürzung; Grundbedarf; Verwaltungsgericht; Person; Entscheid; Koopera; Richtlinien; SKOS-Richt; Beschwerde; Obergericht; Abteilung; Rechtsmissbrauch; Kooperation; Notlage; SKOS-Richtlinien; Beschwerdeführers; Anspruchs; Leistungseinstellung; Auflagen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 I 71; 131 I 166;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 37

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[...]
37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kooperation der unterstützten Person mit der Invalidenversicherung auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und So- ziales (WBE.2017.145)
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Aus den Erwägungen 2. 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden zu beheben (BGE 130 I 71, Erw. 4.3; vgl. auch SKOS-Richtlinien, A.4-1). Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz behauptet, dass die Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe fehlen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die blosse Möglichkeit, durch die Koopera tion mit der Invalidenversicherung (IV) einen Anspruch auf eine IV Rente zu erhalten, führt nicht zum Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfe (vgl. SKOS-Richtlinien, A.4-2). Der Anspruch auf mate rielle Hilfe ist nicht verschuldensabhängig (vgl. BGE 131 I 166, Erw. 4.3). Eine Leistungseinstellung wegen fehlender Anspruchs voraussetzungen war somit nicht zulässig. 2.2. 2.2.1. Nach § 13 Abs. 1 SPG kann die Gewährung von materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden sol che Auflagen und Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden, sofern sie unter Androhung der Folgen bei Missach tung erlassen wurden (Abs. 2). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV). Diese liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien (§ 15 Abs. 2 SPV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person
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einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SPV). Rechtsmissbrauch ist anzuneh men, wenn jemand eine Notlage bewusst willentlich herbeiführt aufrechterhält, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Basel 2011, S. 154). Auch die systematische Weigerung, Wei sungen und Auflagen zu erfüllen, kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (AGVE 2008, S. 242 ff., Erw. 2; VGE vom 29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15). 2.2.2. Mit Entscheid vom 15. September 2014 erteilte der Gemeinde rat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, eine teilstationäre Behandlung zu absolvieren. Werde die Therapie nicht angetreten abgebrochen, werde "der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richt linien 20 % über 6 Monate unter Wegfall des Grundbedarfs II ab No vember 2014 gekürzt". Wegen Missachtens der Auflage/Weisung wurde im Entscheid vom 12. Januar 2015 der Grundbedarf I um Fr. 7.00 gekürzt und der Grundbedarf II gestrichen (für den Zeitraum von 6 Monaten). Am 19. Januar 2015 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerde führer die Auflage/Weisung, für die Abklärungen der Invalidenversi cherung eng mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Sozialhilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzustellen, falls die IV-Stelle das hängige Gesuch wegen mangelnder Kooperation erneut zurück weist. Am 18. Januar 2016 verfügte der Gemeinderat - unabhängig von einer bestehenden Kürzung der Wohnkosten - eine Kürzung des Grundbedarfs I um 35 % ab Februar 2016 und für 12 Monate. Falls der Beschwerdeführer in eine teil- bzw. stationäre Behandlung ein trete, könne diese Kürzung überprüft bzw. aufgehoben werden. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschie bende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf zwei abgebro chene Therapien verwiesen. Es bestehe der Eindruck, dass der Be schwerdeführer nicht gewillt sei, seine psychische Erkrankung thera pieren zu lassen.
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Nachdem die IV-Stelle am 8. Juni 2016 verfügt hatte, wegen fehlender Mitwirkung auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, beschloss der Gemeinderat am 12. September 2016 die Einstellung der materiellen Hilfe. 2.2.3. Die dargelegte Chronologie lässt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers als naheliegend erscheinen. Er hat sich trotz angedrohten und vollzogenen Kürzungen sowie der ange drohten Leistungseinstellung nicht dazu bewegen lassen, mit der IV Stelle zu kooperieren. Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2004 psychisch auffällig ist. Ur sprünglich wurde von einer "Depression mit Anpassungsstörungen bei einer unreifen Persönlichkeit mit zusätzlicher Überprotektion durch die Mutter" ausgegangen. Nach Einschätzung der behandeln den Psychiaterin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 26. Juni 2014 leidet er unter Angstzuständen und depressiven Stimmungen. Seine Ängste führten zu Blockaden, wes halb er insbesondere eine vorgesehene Operation der Nasenscheide wand wieder abgesagt habe. Lic. phil. D., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierte am 5. November 2015 eine sozi ale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie "sonstige näher bezeichnete Prob leme verbunden mit der sozialen Umgebung: bis jetzt hat keine Ablö sung von der Mutter stattgefunden, symbiotische Beziehung mit Mutter Z 60.8". Gemäss Schreiben von Dr. med. E. vom 15. März 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung mit mangelndem Selbstwertgefühl; zudem bestehe wohl eine vermin derte zerebrale Kapazität. Unabhängig davon, dass eine genaue Diag nose bis dato nicht möglich war, leidet der Beschwerdeführer offen bar unter ernstzunehmenden psychischen Problemen. Es liegt nahe, dass diese Probleme, namentlich seine regelmässigen Angstzustände, eine wesentliche Ursache für die ungenügende Kooperation mit der IV waren. Daher darf nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ge schlossen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, absichtlich eine Notlage aufrechtzuerhalten, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Einstellung der materiellen Hilfe war somit unzulässig.
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2.3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Leistungseinstellung weder aufgrund fehlender Bedürftigkeit noch wegen rechtsmiss bräuchlichen Verhaltens zulässig war. Entgegen der Darstellung des Gemeinderats hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er Beschwerde erhoben hat.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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