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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 36)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 36: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Sozialhilfe die nachträglich abgerechneten Wohnnebenkosten übernehmen muss, da sie bei einer Kürzung des Grundbedarfs auf das Existenzsicherungsniveau nicht ausgeschlossen werden dürfen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Finanzierung der Wohnnebenkosten seine Existenzsicherung beeinträchtigt. Gemäss den SKOS-Richtlinien müssen die tatsächlich anfallenden Wohnkosten berücksichtigt werden. Das Gericht entschied, dass auch nachzuzahlende Nebenkosten als gebundene Ausgaben im Sinne der Regelung gelten. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Nebenkosten nicht übernommen werden, verstösst gegen die Regelung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 36

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 36
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 36 vom 28.08.2017 (AG)
Datum:28.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 195 [...] 36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung...
Schlagwörter: Nebenkosten; Zahlung; Existenz; Verwaltungsgericht; Existenzsicherung; Wohnnebenkosten; Grundbedarf; Kürzung; Zahlungen; Obergericht; Abteilung; Auslagen; Anordnung; Sozialhilfe; Grundbedarfs; Niveau; Ausgaben; SKOS-Richtlinien; Übernahme; Wohnkosten; Akontozahlungen; Sozialhilfe; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Kammer; Gemeinderat; Departement
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 36

2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 195

[...] 36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung gebundener Auslagen Die Anordnung, wonach nachträglich abgerechnete Wohnnebenkosten nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden, verstösst bei gleichzeiti- ger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung ge- gen § 15 Abs. 2 SPV. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und So- ziales (WBE.2017.178) Aus den Erwägungen 3.2. (...) Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 SPV darf die Grenze der Existenz sicherung auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Bei spiel Wohnungsmiete Versicherungsprämien, nicht unterschrit ten werden (vgl. AGVE 2008, S. 265). Damit stellt sich die Frage, ob dadurch, dass der Beschwerdeführer die Wohnnebenkosten über den Grundbedarf finanzieren muss, in seine Existenzsicherung eingegrif fen wird. § 10 Abs. 1 SPV erklärt die SKOS-Richtlinien für die Be messung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich. Danach ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbar ten Wohnnebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, in der bis 31. Dezember 2016 verbindlichen Fassung, d.h. mit den bis 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Übernahme von Wohnkosten, wie für alle Auslagen, der Effektivitätsgrundsatz, weshalb nur tatsächlich an-
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fallende Wohnkosten zu berücksichtigen sind (VGE vom 15. Sep tember 2015 [WBE.2015.248], Erw. II/3.4; vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.101], Erw. II/2.4 f.). Soweit die Nebenkosten durch die Mietzinszahlung abgegolten sind, werden sie ohne Weiteres von § 15 Abs. 2 SPV erfasst. Zu Akontozahlungen hat das Verwaltungsgericht neuerlich erwogen, mit der Nachzahlung von Wohnnebenkosten ent sprechend der ordnungsgemäss erstellten jährlichen Abrechnung er fülle der Mieter seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme der Nebenkosten, eine Vertragsänderung sei damit nicht verbunden. Nachzahlungsforderungen seien nach Vorliegen der Nebenkostenab rechnung und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen bestimm- und erfüllbar (vgl. VGE vom 27. Oktober 2016 [WBE.2016.325], Erw. II/4 und 5.2 = AGVE 2016, S. 236 ff.). Damit stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Miet zins abgegoltene bevorschusste Nebenkosten anders zu behan deln als Nachzahlungen. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Neben kosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kür zung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten dies falls über den Grundbedarf finanziert werden.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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