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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2017 31)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 31: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine Zonenvorschrift in der Landwirtschaftszone, die eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten mit Intensivtierhaltung vorsieht, gegen das Bau- und Raumplanungsgesetz verstösst. Die Gemeinde B. wollte die Tierhaltung in der gesamten Landwirtschaftszone mit strengen Auflagen regeln, was jedoch nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar war. Die Richter hoben die Gestaltungsplanpflicht auf, da sie nicht konkret genug war und die Grundnutzung in der Landwirtschaftszone beeinträchtigte. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Gemeinde berechtigt war, eine solche Regelung einzuführen, ohne konkrete Planungsziele festzulegen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 31

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 31
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2017 31 vom 20.03.1998 (AG)
Datum:20.03.1998
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 171 31 Nutzungsplanung; Landwirtschaftszone Rechtswidrigkeit...
Schlagwörter: Landwirtschaft; Landwirtschaftszone; Anlage; Anlagen; Gestaltung; Bauten; Gestaltungsplan; Planung; Gemeinde; Gestaltungsplanpflicht; Aufstockung; Umwelt; Betrieb; Intensivtierhaltung; Tierhaltung; Nutzungsplan; Gebiet; Produktion; Richtplan; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Verwaltungsgericht; Kanton; ÄUPTLI
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 II 413; 133 II 370;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 31

2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 171

31 Nutzungsplanung; Landwirtschaftszone
- Rechtswidrigkeit einer Zonenvorschrift, welche in der Landwirt- schaftszone eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen mit Intensivtierhaltungsformen vorsieht
-
Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zur bodenabhängigen Pro- duktion inneren Aufstockung dürfen keinen Nutzungsvorschrif- ten unterworfen werden, welche der bundesrechtlich vorgegebenen Grundnutzung in der Landwirtschaftszone widersprechen.
-
Eine Gestaltungsplanpflicht für die gesamte Landwirtschaftszone ist mit § 21 BauG unvereinbar, wenn weder ein bestimmtes Gebiet innerhalb der (allgemeinen) Landwirtschaftszone mit der Sondernut- zungsplanpflicht ausgeschieden wird noch die Planungsziele und -grundsätze positiv formuliert werden.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Septem- ber 2017, i.S. A. gegen Einwohnergemeinde B. und Regierungsrat (WBE.2014.359) Aus den Erwägungen 1.
Die revidierte BNO der Gemeinde B. enthält in § 19 folgende
Nutzungsbestimmung für Bauten in der Landwirtschaftszone:
1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stel- lung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Der Neubau und die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Intensivtierhaltung setzen einen Gestaltungsplan voraus. Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind Bauten und Anlagen für die Intensivtierhaltung nur zulässig, wenn die Immissionsentwicklung der geplanten Anlage zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Sied- lungsgebietes führt, die angestrebte Siedlungsentwicklung nicht einge- schränkt wird, die landwirtschaftlichen Aspekte nicht gegen die Errichtung derartiger Anlagen sprechen und die Funktionen der Landwirtschaftszone,
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des Erholungsraumes und ökologischen Ausgleichs nicht beeinträchtigt werden. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn Tiere be- stimmter Arten in solcher Anzahl gehalten werden, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die räumliche Ordnung das bei Landwirtschaftsbetrie- ben übliche Mass sprengen. Im Rahmen des Gestaltungsplanes werden insbesondere Stellung und Ausmass der geplanten Bauten und Anlagen so- wie nötige technische Vorkehren festgesetzt. 3(Wohngebäude) 4(Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV) 2. (...) 3.
3.1.
Das Raumplanungsgesetz umschreibt in Art. 14 ff. Zweck und
Inhalt der wichtigsten Nutzungszonen, nämlich der Bau-, der Land-
wirtschafts- und der Schutzzonen. Mit den Teilrevisionen des Raum-
planungsgesetzes vom 20. März 1998 (in Kraft seit 1. September
2000 [AS 2000 2042; BBl 1996 III 513]) und vom 23. März 2007 (in
Kraft seit 1. September 2007 [AS 2007 3637; BBl 2005 7097]) sind
die Bestimmungen über die Landwirtschaftszonen neu gefasst und
der Begriff der Landwirtschaftszone erweitert worden (Art. 16 ff.
RPG). Mit dieser Änderung verbunden ist die Abkehr von einem rei-
nen "Produktionsmodell", gemäss welchem die bodenabhängige Pro-
duktionsweise das Hauptcharakteristikum der landwirtschaftlichen
Nutzung darstellte, in Richtung eines "Produktemodells", wonach in
der Landwirtschaftszone grundsätzlich auch bodenunabhängige Be-
wirtschaftungsformen zugelassen sind, die der langfristigen Siche-
rung der Ernährungsbasis des Landes dienen (vgl. Botschaft des
Bundesrats zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raum-
planung vom 22. Mai 1999, in: BBl 1996 III 523 f.; ALEXANDER RUCH
/RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf
2017, Art. 16 N 22; PAUL
RICHLI, Unvollendetes Produktemodell für die Landwirtschaft?, in: BlAR 3/2014, S. 181 f.).
Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone richtet sich indes nicht unmittelbar nach dem in
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Art. 16 RPG festgelegten Zonenzweck, sondern wird in Art. 16a
RPG besonders umschrieben. Zonenkonform sind grundsätzlich Bau-
ten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder
für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Abs. 1 Satz 1). Bauten
und Anlagen für die bodenunabhängige Nutzung sind nur unter den
Voraussetzungen von Abs. 2 (innere Aufstockung) Abs. 3
(Intensivlandwirtschaftszone) zonenkonform. Diese Auslegung von
Art. 16a RPG wird durch Art. 34 Abs. 1 RPV bestätigt, wonach aus-
ser in den Fällen von Art. 16a Abs. 2 und 3 RPG die Bodenabhängig-
keit der Bewirtschaftung die grundlegende Voraussetzung für die Zo-
nenkonformität in der Landwirtschaftszone bildet (vgl.
RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16a N 9, 30 ff. und 34 ff.). Die in BGE 120 Ib 266 zu Art. 16 RPG (in der bis zum 1. September 2000 gelten-
den Fassung) entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen
bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion sind auch nach
der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998
massgebend, da diese nichts daran geändert hat, dass Bauten und
Anlagen (ausser in den Fällen von Art. 16a Abs. 2 und 3 RPG) in der
Landwirtschaftszone nur zonenkonform sind, wenn sie der bodenab-
hängigen Bewirtschaftung dienen (vgl. hierzu auch BGE 129 II 413,
Erw. 3.1). Als bodenabhängige Bewirtschaftung gilt, wenn ein enger
Bezug zum natürlichen Boden besteht. Dies ist bei der Tierhaltung
der Fall, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf
dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Juni 2015 [1C_71/2015], Erw. 4 und 5.2;
BGE 133 II 370, Erw. 4.2). Als innere Aufstockung werden jene
Fälle bezeichnet, in denen einem überwiegend bodenabhängig
geführten Betrieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige
Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse angegliedert werden,
um auf diese Weise dessen Existenzfähigkeit zu sichern (BERNHARD WALDMANN
/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N 17 ff.). Bauten und Anlagen, die über eine innere Auf-
stockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden,
wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden
sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigege-
ben wird (Art. 16a Abs. 3 RPG).
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3.2.
Die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone wird somit
grundsätzlich durch das Bundesrecht bzw. durch Art. 16, 16a und
16b RPG sowie Art. 34 bis 38 RPV bestimmt. Kantonale
Konkretisierungen der Landwirtschaftszone sind nur im Rahmen und
den Grenzen des Bundesrechts zulässig (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 16 N 4). Konkret bedeutet dies, dass die bundesrechtlichen
Kriterien weder zugunsten noch - unter Vorbehalt einschränkender
kantonaler Bestimmungen gemäss Art. 27a RPG - zuungunsten der
Landwirtschaft geändert werden dürfen (GIERI CAVIEZEL
/JEANNETTE FISCHER, in: ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/HERIBERT RAUSCH/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Fach- handbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 106 f.,
Rz. 3.39 und 3.42 f.; MEINRAD
HUSER, Planen in der Landwirtschaftszone, in: BlAR 2-3/2015, S. 70 f.). Sämtliche auf den
Boden als Produktionsfaktor angewiesenen Nutzungsformen und die
Errichtung aller dazu notwendigen Bauten und Anlagen sind folglich
aufgrund des übergeordneten (Bundes-)Rechts in der Landwirt-
schaftszone grundsätzlich gestattet. Dasselbe gilt für Bauten und
Anlagen, die der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 2 RPG).
Dementsprechend hat der Betriebsinhaber im Grundsatz die Wahl,
welche landwirtschaftliche Nutzung er auf dem ihm zur Verfügung
stehenden Land in der Landwirtschaftszone betreiben will. Die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-
zone setzt voraus, dass sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung
nötig sind, ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden In-
teressen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig
bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 RPV; CAVIEZEL
/FISCHER, a.a.O., S. 107 ff., Rz. 3.42 und 3.62).
Es ist unbestritten, dass in der Gemeinde B. keine Intensivland-
wirtschaftszone vorgesehen ist; auf diese Zone ist daher im Folgen-
den nicht näher einzugehen. Die Erstellung von Bauten und Anlagen
zur bodenabhängigen Tierhaltung und zur bodenunabhängigen Tier-
haltung im Rahmen der inneren Aufstockung ist - wie oben darge-
stellt - Teil der bundesrechtlich festgelegten zulässigen Grund-
nutzung der Landwirtschaftszone. Diese Grundnutzung kann von den
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dem Bundesgesetzgeber nachgeordneten kantonalen Gesetzgebern
nur in Bezug auf Art. 16a Abs. 2 (innere Aufstockung), 24b (nicht-
landwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen), 24c
(bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen) und 24d RPG (landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und
schützenswerte Bauten und Anlagen) eingeschränkt werden (Art. 27a
RPG). Möglich ist zudem eine Differenzierung innerhalb der
Landwirtschaftszone nach Art und Mass der Nutzung und der Inan-
spruchnahme des Bodens durch Bauten und Anlagen. Es können die
Landwirtschaftszone überlagernde Nutzungszonen des RPG
(Schutzzonen) des kantonalen Rechts vorgesehen werden,
wodurch die Errichtung von Bauten und Anlagen weiter beschränkt
oder ausgeschlossen wird (Art. 18 RPG in Verbindung mit § 15
Abs. 1 BauG; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16 N 11; vgl. auch CHRISTIAN HÄUPTLI, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/MARTIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI- SCHWALLER/VERENA SOMMERHALDER FORESTIER [Hrsg.], Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 100 zu
§ 15 BauG).
Der Begriff der Bauten und Anlagen ist in Art. 22 RPG im
Sinne einer Minimaldefinition bundesrechtlich geregelt; er kann von
den Kantonen und den Gemeinden nicht unterschritten, d.h. nicht
enger gefasst werden (WALDMANN
/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 N 13; Eid- genössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuterungen RPG,
1981, Art. 22 N 6).
3.3.
Die umstrittene Bestimmung von § 19 Abs. 2 BNO unterstellt
die "Intensivtierhaltung" in der gesamten Landwirtschaftszone der
Gemeinde B. einer Gestaltungsplanpflicht. Zusätzlich werden Krite-
rien definiert, die erfüllt sein müssen, damit eine "Intensivtierhal-
tung" zulässig sein soll. Eine "Intensivtierhaltung" liegt gemäss § 19
Abs. 2 BNO vor, "wenn Tiere bestimmter Arten in solcher Anzahl
gehalten werden, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die
räumliche Ordnung das bei Landwirtschaftsbetrieben übliche Mass
sprengen."
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§ 19 Abs. 2 BNO läuft darauf hinaus, dass grundsätzlich zuläs-
sige Tiermast- und Tierhaltungsbetriebe, die entweder bodenab-
hängig im Sinne eines Zuerwerbs (innere Aufstockung) boden-
unabhängig produzieren, einschränkenden Bestimmungen unter-
worfen werden bzw. hierfür ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ein-
geführt wird. Die Norm widerspricht insofern der bundesrechtlich
zulässigen Grundnutzung innerhalb der Landwirtschaftszone (vgl.
vorne Erw. 3.1 und 3.2).
3.4.
3.4.1.
Der Richtplan des Kantons Aargau (Richtplan 2011) äussert
sich in Kap. L 3.1 zum Landwirtschaftsgebiet und zu den
Fruchtfolgeflächen, in Kap. L 3.2 zu den Entwicklungsgebieten
Landwirtschaft. Das Landwirtschaftsgebiet gemäss Richtplankarte
wird festgesetzt (Kap. L 3.1, Beschluss 1.1). Die Gemeinden sichern
mit ihrer Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet, indem sie die-
ses den Landwirtschaftszonen zuweisen (Kap. L 3.1, Beschluss 1.2).
Zu bestehenden Landwirtschaftsbetrieben ist ohne Planungsverfah-
ren sowohl die bodenabhängige als auch die bodenunabhängige Pro- duktion über die innere Aufstockung hinaus bis zu einer durch den
Betrieb beanspruchten Gesamtfläche von 0,5 ha möglich (Kapitel
L 3.2, Beschluss 1.1). Planungspflichtige Bauvorhaben in der Land-
wirtschaftszone erfordern eine planerische Ausscheidung im Kultur-
landplan. Die Umsetzung erfolgt über Speziallandwirtschaftszonen,
Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL) in speziellen Fäl-
len einen Gestaltungsplan (Kap. L 3.2, Planungsgrundsatz A). Einer
Planungspflicht unterstehen (Kap. L 3.2, Beschluss 1.2):
Bauvorhaben an neuen Standorten, die eine Gesamtfläche
von mehr als 0,5 ha beanspruchen. Dies sind beispielsweise
neue Grossanlagen mit Gewächshäusern. Herkömmliche
Aussiedlungen werden in aller Regel nicht planungspflichtig,
da die beanspruchte Fläche meist unter 0,5 ha liegt (Kap. L
3.2, S. 1).
Bauvorhaben von bestehenden landwirtschaftlichen Betrie-
ben, welche zusammen mit dem bestehenden Betrieb eine
Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha beanspruchen und über
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die innere Aufstockung hinausgehen neue Nutzungen
(Tierhaltung, Pflanzenproduktion in festen Gewächshäusern)
umfassen.
Für planungspflichtige Bauvorhaben der Landwirtschaft können
die Gemeinden in der Nutzungsplanung Speziallandwirtschaftszonen
bezeichnen. Bei planungspflichtigen Vorhaben zu bestehenden Land-
wirtschaftsbetrieben können die Gemeinden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen im Gestaltungsplanverfahren schaffen (Kap. L 3.2,
S. 1).
Zusammenfassend lässt sich zum einen festhalten, dass der
Richtplan die planungspflichtigen Bauvorhaben bezeichnet. Zum
anderen ist wesentlich, dass nach Massgabe des Richtplans die Ge-
meinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung lediglich Konkreti-
sierungen für bestimmte Projekte für bestimmte Teilflächen
vornehmen können; generelle Abweichungen von der bundesrecht-
lich statuierten Grundnutzung innerhalb der Landwirtschaftszone
sind demgegenüber nicht vorgesehen. Vielmehr wird für die boden-
abhängige Produktion als auch die innere Aufstockung bis zu einer
Gesamtfläche von 0,5 ha ausdrücklich statuiert, dass keine weiteren
Planungsverfahren zu durchlaufen sind. § 18 Abs. 1 BNO verweist
für die Zulässigkeit von anderen Produktionsmethoden als die
bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau,
Tierhaltung etc. explizit auf die bundesrechtlichen Bestimmungen
(Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG; vgl. Art. 34 RPV;
Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau
[BNR], Version 3.1, Juni 2012/Januar 2014, S. 24 f.).
3.4.2.
Mit der neuen Zonenbestimmung wurde nicht das im Richtplan
vorgesehene Verfahren gewählt, wonach im Hinblick auf planungs-
pflichtige Bauvorhaben für konkrete Gebiete planerische Ausschei-
dungen im Kulturlandplan vorgenommen werden können (durch die
Festlegung von Spezialzonen Entwicklungsgebieten Landwirt-
schaft bzw. unter bestimmten Umständen durch das Statuieren einer
Gestaltungsplanpflicht). Vielmehr werden durch die Bestimmung in
§ 19 Abs. 2 BNO Tiermast- und Tierhaltungsbetriebe, die in der
Landwirtschaftszone grundsätzlich zulässig sind (weil sie bodenab-
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hängig im Sinne eines Zuerwerbs [innere Aufstockung]
bodenunabhängig produzieren), generell einer Sondernutzungs-
planpflicht unterstellt. Grundlage der Gestaltungsplanpflicht bildet
auch nicht eine Präzisierung der Raumnutzung durch überlagernde
andere Nutzungszonen des RPG (Schutzzonen) des kantonalen
Rechts. Entgegen der Auffassung der Gemeinde bildet auch § 13
Abs. 2 BauG keine hinreichende Rechtsgrundlage, welche den
Gemeinden die Einführung von Sondernutzungsplanungen, die von
den Richtplanbeschlüssen gemäss Kap. L 3.2 abweichen, erlauben
würde. Seit der Revision des Baugesetzes 2009 gibt diese Bestim-
mung inhaltlich lediglich die Bundesnorm in Art. 2 Abs. 1 RPG
wieder (HÄUPTLI, a.a.O., N 45 zu § 13 BauG mit Hinweisen auf die Materialien).
3.5.
Insgesamt ergibt sich, dass die in § 19 Abs. 2 BNO statuierte
Gestaltungsplanpflicht der bundesrechtlich vorgegebenen Grund-
nutzung in der Landwirtschaftszone widerspricht und keine genü-
gende Grundlage im kantonalen Recht hat. Entsprechend erweist sich
die Bestimmung als rechtswidrig und ist aufzuheben.
4.
4.1.
Die Vorinstanz sieht die gesetzliche Grundlage für die umstrit-
tene Gestaltungsplanpflicht vorab in § 16 Abs. 1 BauG. Da Satz 1
dieser Bestimmung die zweckmässige Erschliessung behandelt und
die Erschliessung nicht Gegenstand der angefochtenen Sonder-
nutzungsplanpflicht ist, kann sich der Verweis nur auf § 16 Abs. 3
BauG beziehen, der die Gemeinden ermächtigt, in der allgemeinen
Nutzungsplanung Gebiete zu bezeichnen, in denen eine Überbauung
eine Sondernutzungsplanung voraussetzt.
4.2.
4.2.1.
Gestaltungspläne werden in erster Linie für Teilbereiche des
Baugebiets erstellt. Sie können erlassen werden, wenn ein wesent-
liches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung be-
steht (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den
allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften abweichen, wenn
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dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergeb-
nis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig be-
einträchtigt wird, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
und die allgemeine Nutzungsordnung Abweichungen nicht explizit
ausschliesst besondere Voraussetzungen für ein Abweichen von
den Nutzungsplänen und -vorschriften umschreibt (§ 21 Abs. 2
BauG). § 8 Abs. 1 BauV verdeutlicht, dass ein Gestaltungsplan ins-
besondere Vorschriften über Art und Mass der Nutzung (lit. b) und
Bestimmungen im Interesse des Umweltschutzes und der Siedlungs-
qualität (lit. c) enthalten kann (vgl. dazu AGVE 2007, S. 143 f. mit
Hinweisen; HÄUPTLI, a.a.O., N 11 f. zu § 21 BauG). Sondernutzungspläne sind auch im Nichtbaugebiet, d.h. aus-
serhalb des Siedlungsgebiets, nicht ausgeschlossen. Die Sonder-
nutzungsplanung ist aber an die Grundnutzung gebunden (vgl.
AGVE 2007, S. 143; HÄUPTLI
, a.a.O., N 12 zu § 21 BauG). Das Bundesrecht verlangt bei zonenkonformen Bauten grundsätzlich kein
Sondernutzungsplanungsverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 1. April 2015 [1C_892/2013], Erw. 2.1, mit Hinweisen).
Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der
Gemeinderat auf, wie jene zu einem siedlungs- und landschafts-
gestalterisch besseren Ergebnis führen. Er beauftragt eine quali-
fizierte Fachperson mit der Ausarbeitung der Stellungnahme; diese
ist mit dem Entwurf öffentlich aufzulegen (§ 8 Abs. 3 BauV).
4.2.2.
Der Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG ist vornehmlich ein In-
strument zur differenzierten Nutzungsplanung innerhalb des Bauge-
bietes. Seine Aufgabe und sein Zweck bestehen in der Konkretisie-
rung der Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen,
welche in § 21 Abs. 1 lit. a bis c BauG aufgeführt sind. Der Gestal-
tungsplan soll ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen als der
allgemeine Nutzungsplan mit der parzellenweisen "Regelbauweise".
Insbesondere die Verwirklichung städtebaulicher Ziele verlangt oft-
mals besondere, detaillierte planerische Regelungen, welche den
Rahmen der allgemeinen Nutzungsordnung schon aus praktischen
Gründen sprengen. Auch nicht endgültig abgeschlossene Planungen
in einem Gebiet können Anlass für einen Gestaltungsplan bilden, um
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damit sicherzustellen, dass der Planungsprozess abgeschlossen und
konkrete Planungsziele realisiert werden können (vgl. ERIC BRANDT/PIERRE MOOR, in: HEINZ AEMISEGGER/ALFRED KUTTLER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 18
N 96; WALTER
HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 357).
4.2.3.
Die BNO der Gemeinde B. enthält in § 3 Abs. 2 verschiedene
Festlegungen zu einzelnen gestaltungsplanpflichtigen Arealen. Darin
werden die mit der Sondernutzungsplanung zu lösenden Konflikte
und der Zweck der Planung konkret umschrieben. Abweichungen
oder Änderungen gegenüber der Grundordnung werden nicht ausge-
schlossen. Die Gestaltungsplanpflicht in der Landwirtschaftszone
(§ 19 Abs. 2 BNO) wird in § 3 Abs. 2 BNO nicht erwähnt und insbe-
sondere nicht präzisiert.
Selbst in § 19 Abs. 2 BNO werden die zu lösenden Konflikte
sowie der Zweck der Planung nicht konkret umschrieben. Die
Bestimmung sieht für die gesamte Landwirtschaftszone der Ge-
meinde B. eine Abweichung von der Grundordnung vor, indem gene-
rell für die "Intensivtierhaltung" ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
eingeführt wird. Solche Anlagen sind nur zulässig, wenn die Immis-
sionsentwicklung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des
Siedlungsgebietes führt, die angestrebte Siedlungsentwicklung nicht
eingeschränkt wird, keine landschaftlichen Aspekte gegen ihre
Errichtung sprechen und die Funktionen der Landwirtschaftszone,
des Erholungsraumes und des ökologischen Ausgleichs nicht beein-
trächtigt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNO). Nach Darstellung des
Gemeinderates geht es bei diesem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für
Betriebe der "Intensivtierhaltung" vor allem darum, den erheblichen
Interessenkonflikt zwischen intensiver landwirtschaftlicher (Mas-
sen-)Tierhaltung und der angestrebten Siedlungsentwicklung zu lö-
sen, sowie um den Schutz der Bevölkerung vor übermässigen Immis-
sionen. Das wichtigste Ziel und der Hauptzweck der
Gestaltungsplanpflicht sei die Erhaltung "der hohen Standortattrakti-
2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 181

vität und der angenehmen Wohnlagen", weshalb störende Betriebe in
der Landwirtschaftszone nicht zugelassen werden sollen.
4.3.
Die Gestaltungsplanpflicht für die gesamte Landwirtschaftszone
ist mit § 21 BauG unvereinbar, da weder ein bestimmtes Gebiet
innerhalb der (allgemeinen) Landwirtschaftszone mit der Sondernut-
zungsplanpflicht ausgeschieden wird, noch die Planungsziele und -
grundsätze positiv formuliert werden. Entgegen der Darstellung der
Gemeinde lässt auch der Planungsbericht keine hinreichende Kon-
kretisierung der gewünschten Ordnung erkennen. Unter der ange-
strebten Siedlungsentwicklung wird eine langfristige Entwicklung
verstanden, die über 2 bis 3 Planungshorizonte geht und einen Zeit-
raum von 30 bis 40 Jahren umfasst, der jedoch nach den eigenen An-
gaben "raumplanerisch noch nicht festlegbar ist". Lässt sich das Pla-
nungsziel nicht definieren, kann dafür dem Grundeigentümer oder
dem Betriebsinhaber eines Tierhaltungsbetriebs auch keine Sonder-
nutzungsplanpflicht auferlegt werden.
Insgesamt erscheint zumindest fraglich, ob nicht auch aus die-
sen Gründen (das Gebiet, das der Sondernutzungsplanung unterlie-
gen soll, wurde nicht ausgeschieden; keine positiv formulierten Pla-
nungsziele und -grundsätze) die umstrittene Gestaltungsplanpflicht in
§ 19 Abs. 2 Satz 1 BNO ersatzlos zu streichen ist.
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