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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2017 1)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 1: Steuerrekursgericht

Der Beschuldigte wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen, obwohl er argumentierte, dass es sich nur um Versuchsdelikte handelte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Landesverweisung auch bei versuchten Taten obligatorisch ist. Es wurde festgestellt, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten nicht wesentlich von derjenigen eines vollendeten Delikts abwich, daher wurde die Landesverweisung für fünf Jahre ausgesprochen. Der Richter in diesem Fall war nicht angegeben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 1

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 1
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2017 1 vom 17.10.2017 (AG)
Datum:17.10.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Strafrecht1 Art. 66a StGBAus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungenzur Landesverweisung ergibt sich, dass die Landesverweisung auch beieiner im Versuchsstadium gebliebenen Anlasstatat obligatorisch anzuordnen ist. Dass es beim Versuch blieb, kann allenfalls im Rahmen derHärtefallprüfung...
Schlagwörter: Landes; Landesverweisung; Versuch; Beschuldigte; Anlasstat; Gericht; Delikt; Recht; Beschuldigten; Landes-; Ansicht; Bundesrats; Härtefall; Anlasstaten; Obergericht; Absehen; Gesetzestext; Berufungsbegründung; Botschaft; Durchsetzung; Beratung; Wortlaut; Entstehungsgeschichte; Bestimmungen; Versuchsstadium; Härtefallprüfung; Vorinstanz; Delikten
Rechtsnorm: Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2017 1

2017 Strafrecht 29

I. Strafrecht
1 Art. 66a StGB
Aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen
zur Landesverweisung ergibt sich, dass die Landesverweisung auch bei
einer im Versuchsstadium gebliebenen Anlasstatat obligatorisch anzu-
ordnen ist. Dass es beim Versuch blieb, kann allenfalls im Rahmen der
Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
Aus dem Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Oktober 2017
i.S. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen T.L. (SST.2017.92).

3.
3.1.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes
verwiesen.
Bei den durch den Beschuldigten begangenen Delikten handelt
es sich grundsätzlich um Anlasstaten für eine obligatorische Landes-
verweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Dies bestreitet auch der
Beschuldigte nicht. Er macht jedoch geltend, es sei von einer
Landesverweisung abzusehen, weil es beim Versuch des Diebstahls
und des Hausfriedensbruchs geblieben sei.
3.2.
Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, ob eine
obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB auch
angeordnet werden muss, wenn die Anlasstaten im Versuchsstadium
bleiben. Es sieht die Möglichkeit, ausnahmsweise von einer Landes-
verweisung abzusehen, einzig bei Härtefällen sowie bei Delikten vor,
die in entschuldbarer Notwehr entschuldbarem Notstand
begangen wurden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 StGB). Andere Gründe
2017 Obergericht, Abteilung Strafgericht 30

für ein Absehen von einer Landesverweisung sind im Gesetzestext
hingegen nicht erwähnt. Grundsätzlich ist deshalb bereits aufgrund
des Gesetzeswortlauts davon auszugehen, dass die Landesverwei-
sung auch beim blossen Versuch einer mehrerer Katalogtaten
zwingend auszusprechen ist (vgl. ADRIAN BERGER, Umsetzungsge-
setzgebung zur Ausschaffungsinitiative, Jusletter 7. August 2017,
Rz. 35 ff., 50; je mit Hinweisen).
Gemäss einer in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht (vgl.
GERHARD FIOLKA/LUZIA VETTERLI, Die Landesverweisung nach
Art. 66aStGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 95), die
auch der Beschuldigte vertritt (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.), ist
Art. 66a Abs. 3 StGB auf alle Fälle von Strafmilderungen, insbe-
sondere auch auf den Versuch, anwendbar. Aufgrund der Gesetzes-
materialien lässt sich diese Ansicht jedoch nicht aufrechterhalten:
Bereits die Botschaft hält klar fest, dass ein versuchter Diebstahl im
Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung als Anlasstat in
Betracht kommt (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013,
BBl 2013 5975, S. 6022 f.). Diese Frage wurde sodann in den
parlamentarischen Beratungen nie thematisiert, weshalb keine
Hinweise darauf bestehen, dass der Gesetzgeber die Ansicht des
Bundesrats nicht geteilt hätte.
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Be-
schuldigte aus der Ergänzung des Gesetzestextes von Art. 66a Abs. 3
StGB um das Wort "ferner" (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f.).
Zwar trifft zu, dass die fragliche Bestimmung im Rahmen der parla-
mentarischen Beratungen aus der durch Volk und Stände abgelehnten
"Durchsetzungsinitiative" übernommen wurde, die das Wort "ferner"
noch nicht enthielt (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrats zur
Volksinitiative Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller
Ausländer (Durchsetzungsinitiative), BBl 2013 9459, S. 9487).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten deutet diese Änderung am
Gesetzeswortlaut aber keinesfalls darauf hin, dass sich der
Anwendungsbereich der genannten Bestimmung auch auf alle
übrigen, nicht explizit genannten Strafmilderungsgründe erstreckt.
Vielmehr lässt sich diese Änderung ohne weiteres mit dem -
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ebenfalls erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung erfolgten -
Einfügen der so genannten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)
erklären, bei welcher in Ausnahmefällen von einer Landesver-
weisung abgesehen werden kann. Das Wort "ferner" stellt in diesem
Zusammenhang einzig klar, dass auch in anderen Fällen als in
"Härtefällen", nämlich in den im Gesetzestext von Art. 66a Abs. 3
StGB explizit genannten, ein Absehen von einer Landesverweisung
möglich ist. Die übrigen Strafmilderungsgründe sind somit von der
gesetzlichen Regelung nicht erfasst, womit es dabei bleibt, dass die
Landesverweisung bei Vorliegen einer (auch versuchten) Anlasstat
zwingend ausgesprochen werden muss.
Sodann kann der Beschuldigte auch daraus, dass eine
Landesverweisung gemäss dem Entwurf des Bundesrats bei einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen aufgrund der Mindeststrafgrenze ausgeschlossen
gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung S. 11), nichts zu seinen
Gunsten ableiten, fand die Mindeststrafgrenze doch keinen Eingang
in das Gesetz. Sie ist somit für den vorliegenden Fall nicht
beachtlich.
Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmungen zur Landesverweisung,
dass die Landesverweisung auch bei einer versuchten Tat
obligatorisch anzuordnen ist.
3.3.
Selbst wenn aber Art. 66a Abs. 3 StGB sämtliche Strafmil-
derungsgründe umfassen würde, käme ein Absehen von einer
Landesverweisung im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt der Landesverweisung
von straffälligen Ausländern der Gedanke zugrunde, dass Personen,
welche ihr Potential an krimineller Energie bereits unter Beweis
gestellt haben, die Schweiz verlassen sollen. Angesichts dessen, dass
der Beschuldigte bzw. dessen Mittäter nicht aus eigenem Antrieb von
ihrem Einbruchsvorhaben abliessen, sondern nur deshalb, weil sie
durch die Geschädigte gestört wurden, manifestiert sich die
kriminelle Energie, die von ihnen und ihrem Deliktsversuch ausging.
Diese unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen des
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hypothetisch vollendeten Delikts. Bereits aus diesem Grund
rechtfertigt es sich vorliegend nicht, den Versuch in Bezug auf die
Rechtsfolge der Landesverweisung anders zu behandeln als das
vollendete Delikt. Denkbar wäre allenfalls eine Berücksichtigung im
Rahmen einer Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl.
BERGER, a.a.O., Rz. 50). Wie noch zu zeigen sein wird, kommt diese
vorliegend jedoch nicht zur Anwendung.
3.4.
Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, beim blossen
Versuch eines Anlassdelikts von einer Landesverweisung abzusehen.
Folglich ist im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. d StGB eine Landesverweisung auszusprechen. Ein Härtefall
i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB liegt klarerweise nicht vor: Der
Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über ein Aufenthaltsrecht
noch über anderweitige persönliche Verbindungen. Eine weiter-
gehende Prüfung erübrigt sich deshalb.
Unter Berücksichtigung, dass es vorliegend beim Versuch der
Anlasstaten blieb, gegen den Beschuldigten erstmals eine Landes-
verweisung ausgesprochen wird und es sich nur um einen einzigen
Tatkomplex handelte, rechtfertigt es sich jedoch, die Landes-
verweisung auf die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren zu
beschränken.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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