Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 87: Verwaltungsgericht
Der Regierungsrat hat am 23. November 2016 in Bezug auf eine Aufsichtsanzeige von X gegen die Notariatskommission des Kantons Aargau entschieden, dass die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige Informationen darüber enthalten muss, ob auf die Anzeige reagiert wurde, wie die Behörde den Sachverhalt bewertet hat und ob sie Massnahmen zur Wiederherstellung einer ordnungsgemässen Verwaltung plant. Der Betrag der Gerichtskosten beläuft sich auf 461 CHF, und die Verwaltungsrechtspflege ist gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRPG geregelt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2016 87 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsbehörden |
Datum: | 23.11.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2016 Verwaltungsrechtspflege 461 VI. Verwaltungsrechtspflege 87 § 38 Abs. 1 und 2 VRPG Die Beantwortung einer... |
Schlagwörter: | Verwaltung; Verwaltungsrechtspflege; Aufsichtsanzeige; Anzeige; Beantwortung; Auskunft; Aufsichtsbehörde; Sachverhalt; Massnahmen; Wieder-; Entscheid; Regierungsrats; Notariatskommission; Kantons |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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