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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2016 84)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 84: Verwaltungsgericht

In den Entscheidungen von 2016 ging es um den Verfall eines Verpflichtungskredits. Es wurde festgestellt, dass ein Verpflichtungskredit nur verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde. Im konkreten Fall der Gemeinde C. wurde geprüft, ob der Verpflichtungskredit für den Erwerb eines Miteigentumsanteils am Fussballstadion verfallen ist. Es wurde festgestellt, dass mit der Gründung einer Aktiengesellschaft und anderen Aktivitäten der Beginn des Vorhabens erfolgt ist, und somit kein Verfall des Verpflichtungskredits vorliegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2016 84

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 84
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2016 84 vom 18.08.2016 (AG)
Datum:18.08.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Verwaltungsbehörden 446 [...] 84 Verfall eines Verpflichtungskredits Die fünfjährige Verfallsfrist spielt...
Schlagwörter: Vorha; Verpflichtung; Verpflichtungskredit; Vorhaben; Stadt; Gemeinde; Vorhabens; Erwerb; Beginn; Projekt; Stadion; Miteigentumsanteils; Umsetzung; Stimmbe; Fussballstadion; Stadtrat; Verfall; Verpflichtungskredits; Kredit; Stimmberechtigten; Beschluss; Verwaltungsbehörden; Rolle; Zweck; Gemeinderecht; Recht; Verjährungsvor; Handlungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2016 84

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[...]
84 Verfall eines Verpflichtungskredits Die fünfjährige Verfallsfrist spielt keine Rolle mehr, wenn mit einem Vor- haben begonnen worden ist. Der Kredit verfällt dann nur noch, wenn der Zweck erreicht ist aufgegeben wird.
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Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
Gemeindeabteilung, vom 18. August 2016 in Sachen Z. gegen die Einwohner-
gemeinde C. (76445/25.1).
Aus den Erwägungen 2.1 Die Stimmberechtigten der Stadt C. haben in der Volksabstim mung vom 24. Februar 2008 den Vorvertrag vom 8. November 2007 über den Erwerb eines Miteigentumsanteils für 17 Millionen Franken genehmigt und damit eine allfällige Beteiligung an der Eigentümer gesellschaft des Stadions bewilligt. Es handelt sich hierbei unbe strittenermassen um einen Verpflichtungskredit. Nachfolgend ist die Frage zu beantworten, ob dieser Verpflichtungskredit verfallen ist nicht, bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Zukunft ver fallen könnte. 2.2 Auf den 1. Januar 2014 hat der Grosse Rat das neue Finanzrecht (Umsetzung und Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells 2 [HRM2] in den Aargauer Gemeinden) in Kraft gesetzt. Materiell hat sich mit der Umsetzung des HRM2 in Bezug auf das Kreditrecht jedoch nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 22. Juni 2011 zum Harmonisierten Rechnungsmo dell 2, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 19). 2.3 Das kantonale Recht sah noch im alten Recht vor, dass nach § 93 Abs. 1 zweiter Satz aGG Verpflichtungskredite zeitlich nicht be schränkt sind. Vorbehalten bleiben sollten jedoch Verjährungsvor schriften. Solche Verjährungsvorschriften hatte der Grosse Rat ge stützt auf seine Kompetenz von § 85 aGG in § 15 Abs. 6 des Dekrets über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzdekret) vom 17. März 1981 festgelegt. Mit der Aufhebung des Finanzdekrets ist der Wortlaut der Verjährungsvorschriften iden tisch in § 90h GG des neuen Finanzrechts überführt worden. § 90h Abs. 2 GG lautet wie folgt: Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn
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der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird wenn das Vorhaben in nerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde. 2.4 Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass ein Verpflichtungskredit grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt ist. Ver fallen kann er nur unter den drei im Gesetz ausdrücklich genannten Verjährungsgründen. Ist mit einem Vorhaben begonnen worden, spielt auch die fünfjährige Verjährungsfrist keine Rolle mehr. Der Kredit verfällt dann nur noch, wenn der Zweck erreicht ist aufgegeben wird. Die Anforderungen in Bezug auf den Beginn eines Vorhabens dürfen nicht hoch angesetzt werden. So stellen etwa be reits die Einleitung von Ausführungsarbeiten Handlungen dar, wel che als Beginn eines Vorhabens zu werten sind. Zu diesen Ausfüh rungsarbeiten zählt die Lehre insbesondere das Erteilen von Pla nungsaufträgen Abklärungen zum beschlossenen Projekt (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 415). 2.5 Eine allfällige Befürchtung, dass ein Projekt nach dem Beginn des Vorhabens durch die Exekutive verschleppt werden könnte, wenn kein Kreditverfall einzutreten droht, erweist sich insofern als unbe rechtigt, als das kantonale Recht den kommunalen Exekutivorganen nach § 37 Abs. 2 lit. a GG die Pflicht auferlegt, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrats der Stimmbürger schaft an der Urne zu vollziehen. Somit steht es nicht im Ermessen eines Exekutivorgans, von der Umsetzung eines von den Stimmbe rechtigten beschlossenen Projekts abzusehen. 2.6 Im vorliegenden Fall haben die Stimmberechtigten der Stadt C. in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 den Vorvertrag vom 8. November 2007 über den Erwerb eines Miteigentumsanteils am Fussballstadion für 17 Millionen Franken genehmigt und damit eine allfällige Beteiligung an der Eigentümergesellschaft des Stadions be willigt. Ein Verpflichtungskredit verfällt nun nicht nach fünf Jahren, wenn der Erwerb des Miteigentumsanteils nicht vollzogen worden
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ist, sondern gemäss der gesetzlichen Bestimmung, wenn das Vorha ben auf den Erwerb des Miteigentumsanteils noch nicht begonnen wurde. Mit dem Beschluss des Verpflichtungskredits haben die Stimmberechtigten die Finanzierung des Geschäfts sichergestellt. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Fussballstadion kann aber aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar nach dem Finanzbeschluss vollzogen werden, der Erwerb ist vielmehr erst möglich, wenn das Stadion gebaut worden ist. Dass das Stadion ge baut werden kann, setzt wiederum voraus, dass der Bauherrschaft eine Baubewilligung erteilt worden ist, gestützt darauf mit dem Bau begonnen werden kann. Wie oben ausgeführt genügt die Einleitung von Ausführungsarbeiten, um den Beginn eines Vorhabens zu bele gen. Damit sind alle Aktivitäten und Handlungen der Stadt C., wel che zu einer Realisierung des Fussballstadions beitragen, als Schritte zur Umsetzung des beschlossenen Vorhabens anzusehen. 2.7 Die Einwohnergemeinde C., handelnd durch den Stadtrat, hat wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, umgehend auf eine Um setzung des Beschlusses hingearbeitet. So hat der Stadtrat bereits am 2. Juli 2008 eine Aktiengesellschaft die Stadion C. AG gegründet, deren Verwaltungsrat im Auftrag der Stadt die Anforderungen an ein Fussballstadion mit dem Fussballclub und der Bauherrschaft koordi niert, die Unterlagen bereitstellt und die Sicherheitsanforderungen klärt. Dieser Vorgang stellt objektiv betrachtet einen ersten Schritt auf dem Weg zur Realisierung des Fussballstadions dar und ist dem nach als Beginn des Vorhabens im Sinne von § 90h GG einzustufen. Die vom Stadtrat in der Vernehmlassung vorgenommene Zusammenstellung aller Aktivitäten, welche er im Zeitraum zwi schen dem Beschluss des Verpflichtungskredits und heute unter nommen hat, insbesondere die für den Stadionbau notwendigen Änderungen bei den kommunalen Planungsgrundlagen (Volksab stimmung über die Nutzungsplanung vom 13. Juni 2010 und der Be schluss über den Zonen- und Gestaltungsplan durch den Stadtrat vom 23. August 2010) die für die Entwicklung der umgebenden Infrastruktur notwendigen Baukredite sowie deren Realisierung, zei gen auf, dass mit der Umsetzung zeitgerecht und zielgerichtet begon-
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nen wurde. Als Beginn und Weiterführung des Vorhabens sind alle diese Handlungen zu betrachten, da sie sämtlich dazu dienen, dass das Projekt umgesetzt werden kann. Die Gemeinde C. hat damit ohne weiteres den Nachweis erbracht, dass innerhalb der Frist mit der Um setzung des Projekts begonnen worden ist. Von einem Verfall des Verpflichtungskredits kann daher keine Rede sein. 2.8 (...) Nachdem mit dem Vorhaben begonnen worden ist, spielt aber die Verfallsfrist von fünf Jahren keine weitere Rolle mehr. Wie oben erwähnt, besteht zum heutigen Zeitpunkt und solange die Stimmberechtigten keinen gegenteiligen Beschluss fassen, im Ge genteil die Verpflichtung, dass der Stadtrat die Beschlüsse vollzieht und das Projekt zu einem Abschluss bringt.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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