Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 73: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Fall vor der Anwaltskommission im Jahr 2016, bei dem es um den nachträglichen Verzicht auf bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege ging. Es wurde geprüft, ob ein verbotener Interessenkonflikt vorlag, weil der Anwalt das Gesuch zurückgezogen hatte, nachdem die Kostennote für die amtliche Verteidigung gekürzt wurde. Es wurde festgestellt, dass keine unzulässige Interessenkollision vorlag, da die Klientin des Anwalts mit dem Rückzug einverstanden war und dieser sich mit einer Pauschalentschädigung begnügte. Es wurde keine Verletzung von Berufsregeln festgestellt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2016 73 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.11.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 73 Art. 12 lit. c BGFARechtspflege.Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltlicheRechtspflege ausdrücklich einverstanden ist. |
Schlagwörter: | Anwalt; Interessen; Rechtspflege; Interessenkonflikt; Klientin; Rückzug; Anwaltskommission; Gesuch; FELLMANN; Klienten; TESTA; Konsequenzen; Gesuchs; Entscheid; Konflikt; WALTER; Kommentar; Wahrung; Rückzuges; Träglicher; Verzicht; Aufsichtsanzeige; Anzeiger; Kostennote; Verteidigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011 |
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