Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 55: Steuerrekursgericht
Das Obergericht hat im Fall Ch.K. gegen M.P. entschieden, dass den Eltern von L., die vor der Trennung das Kind hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut übertragen wird, obwohl sie unterschiedliche Erwerbspensen hatten. Das gemeinsame Einkommen reicht nicht aus, um den Bedarf aller Parteien zu decken, was zu einem finanziellen Manko führt. Der Kläger wird verpflichtet, sein Erwerbspensum um 10 % zu erhöhen, um das Manko zu decken, da er als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielt und flexibler arbeiten kann. Es wird keine Übergangsfrist gewährt, da der Kläger bereits zu einer Erhöhung seiner Erwerbstätigkeit aufgefordert wurde.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2016 55 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 55 Art. 176 ZGBAuch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebensje hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kannihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenlebens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zurDeckung eines Mankos notwendig... |
Schlagwörter: | Apos; Manko; Obergericht; Eltern; Zusammenlebens; Abteilung; Zivilgericht; Obhut; Umständen; Deckung; Entscheid; Trennung; Erwerbspensen; Parteien; Einkommen; Wohnkostenanteil; Eheleute; Erwerbspensum; Stunden; Ausdehnung; Zusammenle-; Zivilrecht; Erwerbspensums; Mankos; Aufgabenteilung |
Rechtsnorm: | Art. 176 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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