50 Betreuungsgesetz; ausländisches Pflegekind
- § 27 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes (Elternbeiträge an stationäre Sonderschulen und Einrichtungen) ist auf Pflegeeltern nicht anwend- bar.
- Keine Verfügungskompetenz bezüglich der Verpflichtung der Pflege- eltern, für den Unterhalt eines ausländischen Pflegekindes in der Schweiz aufzukommen; im Falle einer Fremdplatzierung als Kindes- schutzmassnahme ist der Kostenersatzanspruch des Gemeinwesens auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. November 2016 in Sachen A. und B. gegen Stadt C. und Regierungsrat (WBE.2016.243). Aus den Erwägungen 1.
Gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006
(Betreuungsgesetz; SAR 428.500) leisten die Eltern den stationären
Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c für den Aufenthalt ihrer
Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.00 pro Kind und
Nacht festgesetzte Pauschale, wobei der Regierungsrat diesen Eltern-
beitrag auf Fr. 25.00 pro Übernachtung festsetzte (§ 54 Abs. 1 der
Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 [Betreuungsverord-
nung; SAR 428.511]). Dabei haben alle Eltern von Kindern, Jugend-
lichen und jungen Erwachsenen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht
einen Beitrag an den Aufenthalt einer Einrichtung zu leisten (vgl.
Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 28. September 2005, GR.05.256, S. 54 f.). Die Wohnsitz-
gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und
beziehen diese von den Eltern (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2
Betreuungsgesetz).
2.
2.1.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständigkeit des Regie-
rungsrats zur Beurteilung dieser Streitsache. Dem Wortlaut des § 31
Abs. 1 i.V.m. § 27 des Betreuungsgesetzes folgend, beziehe sich der
Rechtsschutz nicht auf Streitigkeiten betreffend die Kostentragung
zwischen nicht leiblichen Eltern (wie etwa Pflegeeltern) und der Ge-
meinde. Grundlage von § 27 Betreuungsgesetz sei die gesetzlich
geregelte Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ZGB). Zu Eltern
werde man durch Geburt des Kindes, Ehelichkeitsvermutung des mit
der Mutter verheirateten Mannes, Anerkennung der Vaterschaft,
Vaterschaftsurteil Adoption. Andere Möglichkeiten gebe es
nicht.
2.2.
Das BKS führte in seinem Entscheid aus, ihm komme keine
Kompetenz zu, gestützt auf das Betreuungsgesetz gegenüber den
Pflegeeltern Elternbeiträge zu verfügen, da D. weder der leibliche
Sohn noch das Adoptivkind der Beschwerdeführer sei und diese so-
mit nicht als Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungssetz gälten.
2.3.
Für die Vorinstanz sind Konstellationen denkbar, in denen
"Nicht-Eltern" in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
kraft einer rechtlichen Grundlage einer privatrechtlichen Verein-
barung den leiblichen Eltern gleichgestellt sind. Das BKS sei daher
von Gesetzes wegen nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, bei
Streitigkeiten unter anderem über den Bestand von Beiträgen und
Leistungspflichten im Sinne von § 27 Betreuungsgesetz materiell zu
entscheiden.
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zwar aus, dass aus dem
Umstand, dass das Pflegeverhältnis während des Aufenthalts von D.
im Internat X. noch bestand, kein Anspruch gegenüber den Pfle-
geeltern auf Rückerstattung der bevorschussten Elternbeiträge im
Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz abgeleitet werden könne.
Die Vorinstanz sieht aber in der von den Beschwerdeführenden am
30. Januar 2001 unterzeichneten Verpflichtungserklärung im Sinne
von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflege-
kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO;
SR 211.222.338; alte Fassung) eine gültige Rechtsgrundlage für die
Begründung der Leistungspflicht nach § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz
und somit die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des BKS und
des Regierungsrats gemäss § 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz. Da die
Beschwerdeführer gemäss der genannten Verpflichtung "für sämt-
liche Kosten des Unterhalts" aufzukommen hätten, seien sie den
leiblichen Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz gleich-
gestellt.
2.4.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der
Regierungsrat in einem anderen Entscheid richtig ausführte, wird die
Elternschaft im ZGB indirekt mit den Bestimmungen über die Ent-
stehung des Kindsverhältnisses definiert (Art. 252 ZGB). Somit gel-
ten als Vater und Mutter und damit im rechtlichen Sinn als Eltern
eines Kindes diejenigen Personen, zu denen ein zivilrechtliches
Kindsverhältnis besteht. Pflege-, Tages-, Gross- und Stiefeltern so-
wie jegliche in der Alltagssprache genannten Eltern gelten hingegen
in zivilrechtlicher Hinsicht nicht als Eltern. Eine andere Definition
des Wortes "Eltern" lasse sich weder dem Betreuungsgesetz noch der
Botschaft entnehmen. Der Gesetzeswortlaut selber erwähne lediglich
"die Eltern" und es folge kein Hinweis darauf, dass der verwendete
Begriff "Eltern" weit auszulegen sei, so dass auch "Nicht-Eltern" da-
runter fallen würden. Der Gesetzeswortlaut umfasse damit lediglich
das zivilrechtlich definierte Elternpaar, d.h. die leiblichen Eltern, so-
fern keine Adoptiveltern bestehen (Regierungsratsbeschluss
Nr. 2010-000400 vom 17. März 2010, Erw. 2.3). Diesen Ausfüh-
rungen des Regierungsrats ist zu folgen. Die Beschwerdeführer wa-
ren die Pflegeeltern von D.. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Pflege-
eltern gestützt auf eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung den
zivilrechtlich definierten Eltern gleichzusetzen, ist nicht zulässig. Da
die Beschwerdeführer nicht als Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Be-
treuungsgesetz zu qualifizieren sind, ist die Zuständigkeit des BKS
und des Regierungsrats nach § 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz nicht
gegeben.
Über allfällige Ansprüche der Gemeinde C. gegenüber den Ehe-
gatten A. und B. gestützt auf die Verpflichtungserklärung ist auf dem
Klageweg zu befinden. Die Gemeinde macht einen vertraglichen An-
spruch geltend (vgl. § 60 lit. a VRPG).